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Urteil

4 A 637/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einer kommunalen Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts mit einem Aufsichtsrat ist durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sicherzustellen, dass die für die Gemeinde tätigen Aufsichtsratsmitglieder auf der Grundlage eines Stadtratsbeschlusses bestellt werden (Auslegung von § 98 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO). 2. Die Festlegung geborener Mitglieder eines Aufsichtsrats in dem Gesellschaftsvertrag ist unzulässig. 3. Die kommunalrechtlichen Anforderungen verstoßen weder gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie noch gegen Bundesrecht.
Entscheidungsgründe
1. Bei einer kommunalen Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts mit einem Aufsichtsrat ist durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sicherzustellen, dass die für die Gemeinde tätigen Aufsichtsratsmitglieder auf der Grundlage eines Stadtratsbeschlusses bestellt werden (Auslegung von § 98 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO). 2. Die Festlegung geborener Mitglieder eines Aufsichtsrats in dem Gesellschaftsvertrag ist unzulässig. 3. Die kommunalrechtlichen Anforderungen verstoßen weder gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie noch gegen Bundesrecht.