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Beschluss

2 A 45/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 45/09 3 K 1085/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Besoldung und Versorgung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 1. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. Dezember 2008 - 3 K 1085/08 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Dies ist nicht der Fall. 1 2 3 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die bei der Klägerin bestehenden Beeinträchtigungen der Wirbelsäule nicht ursächlich auf einen von dem Beklagten anzuerkennenden Dienstunfall (§ 31 Abs. 1 BeamtVG) zurückzuführen seien. Aufgrund der vom Beklagten eingeholten ärztlichen Begutachtungen des Gesundheitsamtes beim Landratsamt F....... sowie des Privatdozenten M.................... stehe fest, dass die degenerativen Veränderungen und Beschwerden mit großer Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfallereignis bestanden hätten. Der Unfall habe danach zu einer Verschlimmerung eines bereits bestehenden, anhaltenden und sachlich abgrenzbaren Krankheitsbildes geführt. Das Gesundheitsamt des Landratsamtes F....... habe auf das fachorthopädische Gutachten von M........ abgestellt; dieses Gutachten sei überzeugend aufgebaut und in sich schlüssig. Es beruhe auf einer eigenen Anamnese sowie der Auswertung von Röntgen-, MRT- und CT-Aufnahmen. Die Unfallanamnese entspreche im Wesentlichen der Vorgangsschilderung der Klägerin. Im Ergebnis stelle M........ fest, dass die degenerativen Veränderungen und Beschwerden mit großer Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfallereignis bestanden hätten. Die HWS- bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen könnten danach nicht als kausale Folge des Dienstunfalls angesehen werden. Da das Gutachten widerspruchsfrei und unter Heranziehung aller verwertbaren Erkenntnismittel ergangen sei, sei eine erneute Begutachtung nicht veranlasst. Die Klägerin macht geltend, dass sie vor dem Unfall nicht wegen degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Der Gutachter komme zu dem Schluss, dass mit großer Wahrscheinlichkeit am Unfalltag bereits degenerative Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich vorgelegen hätten. Allerdings habe die Klägerin bei dem Unfallereignis die auf sie zufallende Krankenliege nicht nur angehoben. Vielmehr habe die Klägerin durch einen schnellen Zugriff verhindert, dass die Liege auf sie falle. Das habe kurzzeitig zu einer wesentlichen Überschreitung der zumutbaren Traglast geführt. Diese bereits in der ersten Instanz vorgetragenen Tatsachen seien durch das Verwaltungsgericht nicht durch Beiziehung eines Sachverständigengutachtens aufgeklärt worden, obwohl die Klägerin als Beweis die Beiziehung eines solchen Sachverständigengutachtens angeboten habe. Damit läge ein Aufklärungsmangel vor, weshalb die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen sei. 4 5 4 Dieses Vorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei ihren Einwendungen gegen die Gutachten nicht nachgegangen, geht ersichtlich fehl. Denn das Verwaltungsgericht hat die Gutachten sorgfältig und nachvollziehbar gewürdigt. Insbesondere hat es sich auch mit den Einwenden der Klägerin im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. S. 7 und 8 des Urteilsabdrucks). Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Gutachtens des Herrn M........ bestehen im Ergebnis nicht. Zweifel am Inhalt und an dem Ergebnis eines solchen Gutachtens können dann bestehen, wenn begründete Zweifel an der Sachkunde der Ärzte bestehen, die medizinische Beurteilung nicht auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht oder nicht in sich stimmig und nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2006, ZBR 2007, 163). Das gilt in gleicher Weise, wenn der Amtsarzt einen Facharzt einschaltet, um die medizinische Sachkunde zu gewährleisten, und sich dessen medizinischer Beurteilung anschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. März 2001, ZBR 2001, 297). Nach diesen Maßstäben bestehen keine Zweifel an der Verwertbarkeit der ärztlichen Stellungnahmen, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat. Das Ergebnis der Begutachtung hat sich das Gesundheitsamt des Landratsamtes F....... zu eigen gemacht. Der Gutachter ist ausweislich der seinem Gutachten vorangestellten Anamnese (Ziffer 1.5), die er aus den ihm vorliegenden Akten und aus dem Gespräch mit der von ihm persönlich untersuchten Klägerin entnommen hat, von dem Sachverhalt ausgegangen, den auch die Klägerin in ihrer Dienstunfallanzeige vom 12. Juli 2006 geschildert hat. Dass in der Anamnese ausgeführt wird, dass die Klägerin die Liege abgewehrt habe, steht nicht im Widerspruch zum Vortrag der Klägerin, sie habe die Liege abgefangen. Darüber hinaus bestehen auch keine Zweifel an der Sachkunde des Facharztes; solche werden auch nicht vorgetragen. Allerdings geht das Gutachten davon aus, dass „mit großer Wahrscheinlichkeit“ die degenerativen Veränderungen und Beschwerden schon vor dem Unfallereignis bestanden hätten. Diese Feststellung ist indes vor dem Hintergrund der weiteren, im Gutachten getätigten Ausführungen zu bewerten: Zu Frage 2 wird ausgeführt, dass das Ereignis vom Unfalltag vom Schweregrad her objektiv nicht geeignet sei, als wesentliche Ursache des Körperschadens angesehen zu werden. Bei den Antworten auf die weiteren Fragen 6 7 8 5 (Nr. 3, 4, 5, 6 und 7) wird ausdrücklich dargelegt, dass der Bandscheibenschaden der Klägerin nicht als Folge des Unfalls angesehen werden kann. Die Körperschäden seien vielmehr im Wesentlichen auf unfallunabhängige Faktoren zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gutachten stimmig und zweifelsfrei - wie das Verwaltungsgericht auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat -, dass von der für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31 BeamtVG notwendige Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Schaden nicht ausgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund war eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht angezeigt. Der Hinweis der Klägerin auf die Überschreitung der zumutbaren Traglast führt zu keiner anderen Beurteilung. Die zumutbare Last stellt eine Orientierungshilfe zur Zumutbarkeit von Lasten beim gelegentlichen und kurzen (höchstens einmal pro Stunde bei einem Transportweg bis längstens fünf Schritte) oder häufigeren und längerem (wenigstens zweimal pro Stunde bei einem Transportweg von fünf und mehr Schritten) Heben und Tragen dar. Sie soll langfristige Schäden verhindern. Sie gibt aber keine Auskunft darüber, ab welcher Belastung bereits die einmalige Einwirkung auch beim nicht Vorgeschädigten zu unmittelbaren traumatischen Folgen führen kann. Aus dem Überschreiten der Traglast kann deshalb nicht auf eine Ursächlichkeit des Abfangens der Liege für die Beeinträchtigungen der Klägerin geschlossen werden. 2. Die Berufung ist auch nicht auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, denn dem Verwaltungsgericht ist bei seiner Bewertung der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden der Klägerin kein im Sinne dieser Vorschrift der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel unterlaufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat nicht durch den Verzicht auf eine weitere fachärztliche Begutachtung der Klägerin gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen. Ein solcher Verstoß könnte nur dann vorliegen, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine solche weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2010 - 5 A 110/09 -; OVG NRW, Beschl. v. 21. April 2010 - 1 A 1326/08 -, juris) und es nicht auf Grundlage der vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen von einem geklärten Sachverhalt hätte ausgehen dürfen. Dies war nach den oben unter Ziffer 1 enthaltenen Ausführungen indes nicht der Fall. 9 10 11 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. März 2009 - 2 B 353/07 -; BayVGH, Beschl. v. 5. Oktober 2010 - 14 ZB 09.1288 -; OVG NRW, Beschl. v. 21. April 2010 - 1 A 1326/08 -, zitiert jeweils nach juris). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 12 13 14