Beschluss
1 A 699/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 699/09 5 K 375/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen - Beklagter - - Antragsteller - wegen Rückforderung von Ausbildungsförderung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng am 26. Januar 2011 beschlossen: Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Oktober 2009 - 5 K 375/07 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet. Er hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der VwGO dargelegt, dass die Berufung wegen von ihm geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen ist. Nach seinen Darlegungen ergeben sich ernstliche Zweifel an der entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG zur Anwendung komme. Denn nach seinem Vortrag ist für die Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG ein innerhalb des Bewilligungszeitraumes gestellter Antrag erforderlich. Für die Auffassung des Beklagten streitet dabei nicht nur der Wortlaut der genannten Vorschrift, sondern auch, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung offen gelassen hat (BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010 - 5 C 2/09 -, DVBl. 2010, 843; vgl. auch Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 25 Rn 48), so dass der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache als offen zu bewerten ist. Da der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, kann offen bleiben, ob noch weitere Zulassungsgründe gegeben sind. Belehrung zum Berufungsverfahren 1 2 3 3 Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht