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Beschluss

4 A 589/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 589/09 3 K 2541/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma GmbH - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Dresden Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Immissionsschutzrechts hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Koar am 25. Januar 2011 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. August 2009 - 3 K 2541/06 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag der Klägerin ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin abgewiesen, die darauf zielt, den in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 24. Februar 2006 als Nebenbestimmung 3.3 festgelegten Grenzwert von 41 dB(A) nachts für Lärmimmissionen am Immissionsort 5 (M......., ...........) auf 42 dB(A) zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht ist nach einer Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse zu der Einschätzung gelangt, dass M....... als Ortsteil der Gemeinde L............ einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB darstelle und als Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei. Nach Nr. 6.1 d) TA Lärm sei daher nachts ein Immissionsrichtwert von 40 dB(A) einzuhalten. Eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm, die zu einer Zwischenwertbildung führen könnte, liege nicht vor. Auch wenn für eine Gemengelage ein unmittelbares Aneinandergrenzen der unverträglichen Nutzungen nicht erforderlich sei, setze sie dennoch eine so nahe 1 2 3 Nachbarschaft voraus, dass es zu städtebaulichen Spannungen kommen könne. Eine mehr oder weniger unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Betrieb der Klägerin und der Siedlung in M....... bestehe nicht. Vielmehr lägen zwischen dem Werk und dem Immissionsort 5 nahezu 1000m mit überwiegend Wald- und Ackerflächen. An einem Aufeinandertreffen von industrieller Nutzung und Wohnnutzung fehle es. Auch im Wege der Einzelfallbewertung, die angesichts der Tatsache, dass die TA Lärm lediglich Richtwerte vorgebe, zulässig sei, ergebe sich kein weitergehender Anspruch auf Erhöhung des Grenzwertes. Einzelfallbewertungen seien etwa bei Sondergeräuschen (Glockenläuten, Sirenen- Sportplatz- oder Verkehrslärm) vorgenommen worden. Vorliegend gehe es jedoch um die Bewertung von Industrielärm, für dessen Messung und Bewertung die TA Lärm verwertbare Anhaltspunkte liefere. Es sei daher bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin tatsächlich einen Anspruch auf die von der Behörde vorgenommene Erhöhung von 1 dB(A) gehabt hätte, jedenfalls könne sie eine weitere Erhöhung nicht verlangen, zumal die Klägerin selbst dargelegt habe, den festgelegten Grenzwert einhalten zu können. 2. Die den Prüfungsumfang des Senats nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzenden Darlegungen der Klägerin lassen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erkennen (siehe 2.1.). Die Rechtssache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (vgl. 2.2.) oder grundsätzliche Bedeutung (vgl. unten 2.3.) auf. 2.1. Die Einwände der Klägerin stellen die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht derart in Frage, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint. Selbst wenn die Klägerin Bewertungen des Verwaltungsgerichts ausreichend deutlich angezweifelt haben sollte, so hat sie jedoch nicht aufzeigt, dass unter Zugrundelegung ihrer Einwendungen das Verfahren möglicherweise in ihrem Sinne hätte entschieden werden können. 2.1.1. Die Klägerin rügt zunächst, dass es sich bei der Siedlung M....... nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handele, weil der Siedlung mit lediglich 15 maßgeblichen Gebäuden das notwendige städtebauliche Gewicht fehle. Die Beurteilung könne nicht abstrakt allein anhand der Zahl der vorhandenen Bauten erfolgen. Vielmehr müsse das Gemeindegebiet von L............ insgesamt betrachtet 3 4 5 4 werden. Das Verwaltungsgericht habe nicht aufgezeigt, dass entsprechende Siedlungsformen im Gemeindegebiet L............ typisch wären. Nehme man den Flächennutzungsplan oder eine andere Grundkarte für das gesamte Gemeindegebiet L............ zur Hand, zeige sich gemessen an den anderen Ortsteilen, dass eine kleine Splittersiedlung im Außenbereich vorliege. Ob diese Erwägungen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Siedlung M....... habe das notwendige städtebauliche Gewicht, hinreichend in Frage stellen, ist bereits zweifelhaft. Zutreffend ist zwar, dass ein Bebauungskomplex nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzen muss, um als Ortsteil qualifiziert werden zu können (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 6. November 1968, BVerwGE 31, 22) und dass für das Verhältnis zwischen „Zahl“ und „Gewicht“ in erster Linie wesentlich ist, wie sich der Bebauungskomplex in seiner Größe zu sonstigen Baukomplexen des Gemeindegebiets verhält (BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 1973, BauRS 27 Nr. 41). Insoweit ist es durchaus zutreffend, wenn die Klägerin auf die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Gemeindegebiets von L............, insbesondere auch auf die anderen Ortsteile, verweist. Jedoch hat das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt nicht gänzlich außer Betracht gelassen. So verweist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (Seite 9 unten) auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides, die sich aus der Sicht der Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt hätten. Im Widerspruchsbescheid hat der Beklagte ausgeführt, dass die Gemeinde L............ neben dem Ortsteil M....... noch weitere Ortsteile (A........, B........, Q....., S........) habe und dies für die Siedlungsstruktur typisch sei. Ob insoweit allein der Verweis der Klägerin auf die aus ihrer Sicht abweichende Kartenlage genügt, um die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, ist fraglich. Aber auch wenn dies genügen sollte, ergäbe sich allein hieraus nicht, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum städtebaulichen Gewicht der Siedlung M....... fehlerhaft sein könnte. Zwar zeigt ein Blick auf die Karten, dass sich das Gemeindegebiet von L............ aus einem Ortskern (L............) und den Ortschaften Q....., S........, M......., B........ und A........ zusammensetzt und dass M....... von den benannten Ortschaften die kleinste ist. Allein diese quantitative Betrachtung schließt aber nicht aus, dass M....... das notwendige städtebauliche Gewicht zukommt. 6 7 5 In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt (BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 1973, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 17. November 1972, BRS 25 Nr. 41), dass ein rein quantitativer Vergleich der vorhandenen Ortsteile nur dann unbedenklich ist, wenn dieser ein „offensichtliches“ Missverhältnis offenbart. Hingegen fehlt ein „gewisses Gewicht“ nicht zwangsläufig schon dann, wenn ein schematischer Vergleich zeigt, dass die einzuschätzende Ansiedlung in der Anzahl ihrer Bauten nicht unbeträchtlich hinter anderen Ansiedlungen zurückbleibt. Unerlässlich ist deshalb nicht nur ein Vergleich mit den Ortsteilen und der in ihnen ohne weiteres zulässigen Bebauung, sondern auch der Gegenvergleich mit der Erscheinung der unerwünschten Splittersiedlung. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass zwischen M....... und den anderen Ortsteilen rein quantitativ ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Der Kartenlage kann dies nicht entnommen werden. Angesichts der ebenfalls recht geringen Größe der Ortsteile B........ und S........ liegt ein offensichtliches Missverhältnis nicht auf der Hand. Im Übrigen dürfte nicht unerheblich sein, dass die Gemeinde L............ in einer dünn besiedelten ländlichen Gegend liegt (BVerwG, Urt. v. 26. Februar 2003 – 9 A 1/02 -, juris), die ihrerseits eine Vielzahl kleinerer Siedlungen aufweist. Auch mit den Merkmalen einer Splittersiedlung hat sich die Klägerin, abgesehen von ihrer bloßen Behauptung, M....... sei eine solche, nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach M....... eine städtebauliche Ordnung aufweise, nicht angegriffen. Die Klägerin verweist allein darauf, dass keinerlei Fortentwicklungspotenzial an Ort und Stelle zu erkennen sei, da keine Baulücken oder Freiflächen bestünden, die man noch dem Bebauungszusammenhang zurechnen und einer Bebauung zuführen könnte. Dies ist indes für die Annahme eines Ortsteiles auch nicht erforderlich. Sowohl das Merkmal der „Gewichtigkeit“ (BVerwG, Urt. v. 17. November 1972, a. a. O.) als auch das der „organischen Siedlungsstruktur“ (Urt. v. 6. November 1968, a. a. O.) ist danach zu bewerten, ob die vorhandenen siedlungsstrukturellen Merkmale eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des vorgegebenen Bereichs zulassen. Es geht dabei nicht um die Frage, ob eine Fortentwicklung angesichts der örtlichen Gegebenheiten tatsächlich verwirklicht werden könnte, ob also noch Baulücken vorhanden sind oder nicht, sondern darum, ob die vorhandene Bebauung eine dem Grunde nach fortentwicklungsfähige Struktur 8 9 6 aufweist und damit die Rechtfertigung dafür bietet, das Gebiet dem § 34 BauGB zuzuordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht für M......., ohne dass die Klägerin dies angegriffen hätte, festgestellt. 2.1.2. Die Klägerin hat auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Gemengelage nicht hinreichend in Frage gestellt. In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 12. September 2007 – 7 B 24/07 -, juris), dass das „Aneinandergrenzen“ im Sinne von Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm durch den räumlichen Umfang des Rücksichtnahmegebots geprägt wird. Es wird nicht schematisch räumlich im Sinne von Mindestabständen von der Immissionsquelle bestimmt, sondern nach der jeweiligen Schallausbreitung und der damit einhergehenden Betroffenheit von Grundstücken mit höheren Schutzansprüchen, wobei sich die Reichweite des Gebots der Rücksichtnahme danach bestimmt, in welchem Umfang die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirkt. Ob es der Klägerin mit ihrem Vortrag zur Abwägungsrelevanz im Bauplanungsrecht gelungen ist, die prägende Einwirkung im Sinne des Bundesimmissionsschutzrechtes darzulegen, bedarf keiner näheren Erörterung. Denn die Klägerin zeigt nicht auf, dass bei Annahme einer Gemengelage, eine weitere Erhöhung des festgelegten Grenzwertes erfolgen könnte. Liegt eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm vor, ist eine Zwischenwertbildung vorzunehmen. Diese erfolgt aber nicht rein mathematisch im Sinne eines Mittelwertes. Für seine Festlegung kommt es maßgeblich auf die konkrete Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes an; insofern stellt die TA Lärm beispielhaft Kriterien auf, ohne feste Vorgaben zu machen. Wesentliche Kriterien sind danach die Prägung des Einwirkungsgebietes durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriegebiete andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 und 2 TA Lärm). Daneben können weitere Gesichtspunkte, wie die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung und der Abstand zwischen den unverträglichen Nutzungen von Einfluss auf die Höhe des geeigneten Zwischenwertes sein. 10 11 12 7 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt für den Senat nicht auf der Hand, dass der in Nr. 6.1 d) TA Lärm festgelegte Grenzwert von 40 dB(A) nachts statt der erfolgten Erhöhung auf 41 dB(A) noch weiter erhöht werden könnte. Abgesehen von dem nicht unbeträchtlichen Abstand der unverträglichen Nutzungen und der Tatsache, dass die Wohnnutzung lange vor der industriellen Nutzung verwirklicht wurde, ist auch die Rechtfertigung für eine Erhöhung des Grenzwertes nach der Aktenlage nicht hinreichend erkennbar. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass – vor der beantragten Erhöhung der Grenzwerte – die Genehmigungslage am Immissionsort 5 einen Grenzwert von 40 dB(A) nachts zuließ. Eine Änderung des Betriebs der Klägerin, die Grund für eine Erhöhung der Grenzwerte hätte sein können, lässt sich weder der Aktenlage noch dem Vortrag der Klägerin entnehmen. Grund für die Änderungsgenehmigung, in deren Zuge die Lärmgrenzwerte erhöht wurden, waren vielmehr beabsichtigte wesentliche Änderungen des Betriebs wegen Maßnahmen zur Lärmminderung. Die Erhöhung dürfte daher nur so zu erklären sein, dass die ursprünglich festgesetzten Lärmgrenzwerte, die die Klägerin nicht angegriffen haben dürfte, im tatsächlichen Betrieb durch die Klägerin nicht eingehalten werden konnten. Unabhängig von der bislang nicht erörterten Frage, ob bei dieser Ausgangslage überhaupt eine Rechtsgrundlage für und damit möglicherweise ein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Grenzwerte gegeben sein kann, dürfte es eher fernliegend sein, über das bei Annahme einer Gemengelage zu verwirklichende Rücksichtnahmegebot zu verlangen, dass die Wohnnutzung eine Erhöhung der Lärmwerte hinnimmt. Jedenfalls hätte sich die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages mit der von ihr gewünschten Zwischenwertbildung auseinandersetzen müssen, um das Ergebnis des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. 2.1.3. Die Ausführungen zur Gemengelage gelten gleichermaßen für den Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass nahezu jedes Gebäude der Siedlung M....... jedenfalls an den Außenbereich angrenze und deshalb höhere Grenzwerte als in Nr. 6.1 d) der TA Lärm festgelegt hinnehmen müsse. Selbst wenn der Ansatz des Angrenzens an den Außenbereich zutreffend sein sollte, hat die Klägerin auch hier nicht dargelegt, warum eine Erhöhung um 2 dB(A) nachts hierdurch gerechtfertigt sein könnte. Auch hier findet keine mathematische Mittelwertbildung statt, sondern wird über das Rücksichtnahmegebot ermittelt, welche Erhöhung hinzunehmen ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Aspekte dazu 13 14 8 führen könnten, dass die durch die Behörde erfolgte Erhöhung um 1 dB(A), die das Verwaltungsgericht bestätigt hat, zu niedrig sein könnte. 2.1.4. Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils damit begründet, dass das Verwaltungsgericht nicht hinreichend zwischen Lärmimmissionsprognose und Lärmmessungen differenziert habe, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Zum einen dürfte ein Differenzierungsmangel nicht vorliegen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin erklärt habe, den Wert von 41 dB(A) nachts einzuhalten, dürfte sich nach dem Sinnzusammenhang auf die tatsächlichen Messungen und nicht auf die Lärmprognose bezogen haben. Zum anderen wendet sich die Klägerin mit dieser Argumentation gegen eine nicht tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die ersichtlich nur deshalb aufgenommen wurde, um das bereits zuvor über eine rechtliche Argumentation gefundene Ergebnis für die Klägerin „abzumildern“, indem dieser ins Bewusstsein gerufen werden sollte, dass sie jedenfalls tatsächlich (Lärmmessungen) in der Lage sei, den festgesetzten Grenzwert einzuhalten. 2.2. Die Rechtssache weist aus den von der Klägerin vorgebrachten Erwägungen auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Klägerin sieht eine komplexere Problemlage in dem Lärmquellenkataster, das sie zur Bewältigung der Lärmkonflikte hat anfertigen lassen. Dieses soll nach dem Vorbringen wohl dann näher zu betrachten sei, wenn man das Lärmgutachten - wie durch das Verwaltungsgericht geschehen - verwerfen wolle. Diese Argumentation greift bereits deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht die Lärmprognose nicht verworfen hat. Dass sich im Falle der Zulassung der Berufung der Senat eingehend mit dem Lärmquellenkataster befassen müsste, ist nicht ersichtlich. 2.3. Schließlich weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung auf. Die Klägerin wirft die Frage auf, ob eine Mittelwertbildung zulässig und gegebenenfalls zwingend notwendig sein kann, wenn die Lärmbeeinträchtigungen 15 16 17 18 19 20 21 9 eines Industriegebietes deutlich spürbar sind, obwohl eine Entfernung von mehr als 1000m vorliegt. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 12. September 2007 - 7 B 24/07 -, a. a. O.) entschieden hat, dass das „Aneinandergrenzen“ im Sinne von Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm durch den räumlichen Umfang des Rücksichtnahmegebots und nicht schematisch räumlich im Sinne von Mindestabständen von der Immissionsquelle bestimmt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die Einwände nicht erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober Koar Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 22 23 24