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Beschluss

2 E 134/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 E 134/10 1 K 505/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch den Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes Zwickauer Straße 56, 09112 Chemnitz - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Recht der Richter hier: Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 17. Dezember 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. November 2010 - 1 K 505/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. November 2010, mit dem dieses seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hat, ist gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Danach steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Einen Ausschluss der Beschwerde gegen nach § 94 VwGO ergangene Aussetzungsbeschlüsse enthält die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. § 146 Abs. 2 VwGO findet keine Anwendung, weil es sich bei einem Aussetzungsbeschluss nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung handelt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 1. August 2008, NVwZ-RR 2008, 851; OVG LSA, Beschl. v. 10. Juli 2007 - 1 O 46/07 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 94 Rn. 7 und § 146 Rn. 12). Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Richter am Arbeitsgericht beim Arbeitsgericht ........ im Dienst des beklagten Freistaats Sachsen. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2008 untersagte ihm der Beklagte die erneute Ausübung der Nebentätigkeit als Prozessbevollmächtigter des Herrn ........ vor dem Arbeitsgericht 1 2 3 3 ....... und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die hiergegen erhobene Klage erklärte der Kläger für erledigt und beantragte festzustellen, dass Ausgangs- und Widerspruchsbescheid des Beklagten rechtswidrig waren. Seinen unter Hinweis auf das vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss ab. Das Disziplinarverfahren sei nicht vorgreiflich. Gegenstand der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei zunächst die Frage eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses des Klägers, mithin eine verwaltungsprozessuale Frage, auf die die Frage des Vorliegens eines Dienstvergehens keinen Einfluss habe. Darüber hinaus habe das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch den unterschiedlichen Gegenstand eines behördlichen Disziplinarverfahrens und eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Überprüfung eines Bescheids berücksichtigt, der keine zwingende Vorrangigkeit des Disziplinarverfahrens bedeute. Dagegen wendet der Kläger mit der Beschwerde ein, das Disziplinarverfahren sei deshalb vorgreiflich, weil dort sämtliche in der Untersagungsverfügung angeführten Vorwürfe durch die oberste Dienstbehörde überprüft würden. Sollte sich herausstellen, dass die Vorwürfe „keine Dienstvergehen“ seien, falle „die Argumentation … für die Untersagungsverfügung fort“. Dies wirke sich auf das vorliegende Verfahren dann aus, wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis komme, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sei. Diese Erwägungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, geben keinen Anlass zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 94 VwGO kann das Verwaltungsgericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Voraussetzung für die 4 5 6 4 Aussetzung ist, dass es auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses oder die Beurteilung einer Vorfrage ankommt, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits vor einem anderen Gericht oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ist. Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit vorliegen, steht die Entscheidung über die Aussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Im Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss ist das Oberverwaltungsgericht daher auf die Prüfung beschränkt, ob das Verwaltungsgericht die Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG Bremen a. a. O.; OVG LSA a. a. O.; Kopp/Schenke a. a. O., § 94 Rn. 3, 6, 7). Rechtsgrundlage der vorliegend in Streit stehenden Anordnung des Beklagten vom 27. Dezember 2007 ist § 82 Abs. 1 i. V. m. § 83 SächsBG. Die Vorschriften, die gemäß § 3 SächsRiG für die Rechtsverhältnisse der Richter entsprechend gelten, regeln die Übernahme von Nebentätigkeiten durch Beamte und Richter, wobei zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten zu unterscheiden ist. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, von der der Beklagte hinsichtlich der vom Kläger übernommenen Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht ....... ausgegangen ist, ist nach § 83 Abs. 2 Satz 1 SächsBG ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte oder Richter bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Eine solche Pflichtverletzung hat der Beklagte hier angenommen, weil der Kläger bei Ausübung der Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter seinen Amtsbonus ausgenutzt, das Vertrauen in seine eigene Neutralität als Richter beschädigt sowie seine eigenen Dienstgeschäfte, etwa durch Überschreiten der Absetzfristen, nachlässige Behandlung des Streitstoffs oder Verletzung des Anspruchs der unterlegenen Partei auf rechtliches Gehör, nicht ordnungsgemäß verrichtet habe. Das vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa eingeleitete Disziplinarverfahren beruht hingegen auf einem Antrag des Klägers nach § 41 Abs. 1 SächsRiG i. V. m. § 18 Abs. 1 SächsDG. Danach kann der Beamte oder Richter bei dem Dienstvorgesetzten oder dem höchsten Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines 7 8 5 Dienstvergehens, d. h. der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F./§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), zu entlasten. Sonach setzt das Dienstvergehen ebenso wie die Untersagung einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nach § 83 Abs. 2 Satz 1 SächsBG eine Verletzung dienstlicher Pflichten voraus. Ob daraus, wie der Kläger meint, eine Vorgreiflichkeit des Disziplinarverfahrens gegenüber dem vorliegenden Klageverfahren deshalb folgt, weil über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Pflichtverletzung in beiden Verfahren auf Grundlage derselben tatsächlichen Umstände und Gesichtspunkte zu entscheiden sei, bedarf keiner abschließenden Klärung durch den Senat. Im Rahmen des ihm durch § 94 VwGO eingeräumten Ermessens hat das Verwaltungsgericht eine „zwingende“ Vorrangigkeit des Disziplinarverfahrens in dem angegriffenen Beschluss unter Hinweis auf die Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände verneint. Diese Erwägungen, gegen die sich der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht gewandt hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, erweisen sich insbesondere nicht als ermessensfehlerhaft. Während es im Disziplinarverfahren um die Feststellung und gegebenenfalls Ahndung eines Dienstvergehens geht, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren - wie hier - auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO) oder von dessen Ablehnung oder Unterlassung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) gerichtet. Gründe und Gesichtspunkte, aufgrund derer das Ermessen des Verwaltungsgerichts gleichwohl auf Null reduziert gewesen wäre, mithin im Hinblick auf das gegen ihn eröffnete Disziplinarverfahren allein die Aussetzung des vorliegenden Klageverfahrens rechtmäßig gewesen wäre, zeigt der Kläger nicht auf; diese sind für den Senat auch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden als Festgebühr erhoben (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses); einer Streitwertfestsetzung bedarf es deshalb nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Vizepräsident Dr. Grünberg ist wegen 9 10 11 6 Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. gez.: Dehoust Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht