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Beschluss

5 E 107/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 E 107/10 5 K 656/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Akteneinsicht/Auskunftserteilung hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt als Einzelrichterin am 16. November 2010 2 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. August 2010 - 5 K 656/10 - geändert. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Das Gericht entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 GKG durch die Einzelrichterin. Die Beschwerde gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27.8.2010 erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 5.000,00 € ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, obwohl der Kläger nicht durch einen beim Oberverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO vertreten ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegt die Streitwertbeschwerde nicht dem Vertretungszwang. Der in der neuen Fassung des § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO normierte Vertretungszwang für die Vornahme von Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht gilt nach nunmehr einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht für die Einlegung von Streitwertbeschwerden (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 26.3.2010 - 8 E 10417/10 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 21.12.2009 - 7 C 09.2985 -, juris; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 7.10.2009, - 3 E 81/09 -, juris, m. w. N.). Die speziellen Regelungen für kostenrechtliche Verfahren gehen den allgemeinen Vorschriften in § 67 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 VwGO vor. Nach der seit dem 5.8.2009 geltenden Fassung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG (Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30.7.2009, BGBl. I S. 2449) können Anträge und Erklärungen „ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden“. Diese Vorschrift ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 für die Streitwertbeschwerde entsprechend anzuwenden. 3 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt. Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Hier begehrte der Kläger die Gewährung von Akteneinsicht. Die Akteneinsicht betraf die Behandlung seiner Personenstandsdaten. Bei der Bemessung des Streitwerts für dieses Begehren ist eine Orientierung am Auffangstreitwert von 5.000,00 € nicht sachgerecht. Es erscheint vielmehr angemessen, den Streitwert in Höhe von 500,00 € festzusetzen. Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit folgt aus § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Kosten der Beteiligten sind nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattungsfähig. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht