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Urteil

1 A 59/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 59/10 7 K 1105/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Bauvorbescheids hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann am 3. November 2010 2 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts Dresden vom 30. Oktober 2009 - 7 K 1105/07 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kläge- rin hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass einer der von ihr bezeichneten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. 1. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind von der Klägerin nicht dargelegt worden. Zur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist darzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat schon keinen abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts angeführt, durch den es sich nach ihrer Meinung in Widerspruch zu einem abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts gestellt haben soll. Sie beruft sich lediglich auf Ausführungen in einer bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung, zu denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Widerspruch stehen soll. Sie wendet sich damit lediglich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes, so dass die erhobene Divergenzrüge keinen Erfolg haben kann. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der von der Klägerin vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen werden. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewähr- leistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, sprich der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulas- 3 sungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfest- stellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). Da sich ernstliche Zweifel auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die dafür gegebene Begründung beziehen, scheidet eine Zulassung der Berufung aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 22.7.2002 - 5 B 103/02 - m.w.N.; st. Rspr.). Zudem reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 15.9.2004 - 1 B 728/03 -) für die Begründung von ernstlichen Zweifeln nicht aus, dass der Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwal- tungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisauf- nahme ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (SächsOVG, Beschl v. 26.1.1999, SächsOVG, Beschl. v. 26.1.1999, SächsVBl. 1999, 134; Beschl. v. 13.6.2001, NVwZ-RR 2002, 20 [22]). Hier ist das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung zutreffender Maßstäbe auf Grundlage der von ihm durchgeführten Augenscheinseinnahme zu der Überzeugung gelangt, dass sich die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung bauplanungsrechtlich nicht in die nähere Umgebung einfügt, weil diese das Maß der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung sprengen würde. Die behauptete Baulücke sei bereits durch das Gebäude auf dem Flurstück 838/5 in Anspruch genommen. Das abgeteilte Vorhabenflurstück 838/4 erscheine optisch als Vorgarten zu diesem. Dabei sei eine zurückgesetzte Bebauung in der näheren Umgebung nicht untypisch. Eine Bebauung des Vorhabenflurstücks lasse hingegen eine zweite Bebauungsreihe entstehen, für die es in der näheren Umgebung kein Vorbild gebe. Bei dem Gebäude auf dem Flurstück 838/5 handele es sich um ein Wohnhaus, welches beachtlich wahrzunehmen gewesen und zudem erkennbar bewohnt sei. 4 Der Einwand der Klägerin, ihr Flurstück 838/4 stelle nicht lediglich eine als Vorgarten zu bezeichnende Fläche zu der Bebauung auf dem Flurstück 838/5 dar, kann ihren Antrag nicht zum Erfolg führen. Mit diesem Einwand wendet sie sich gegen die auf Grundlage eines Augenscheins gewonnene Überzeugung des Verwaltungsgerichts, was nach den vorstehend angeführten Maßstäben die Annahme von ernstlichen Zweifeln nicht begründen kann. Diesem Einwand kommt auch keine die Entscheidung in Frage stellende Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich, wie auch der von ihm ausdrücklich in Bezug genommene Widerspruchsbescheid, darauf abgestellt, dass das Vorhaben der Klägerin zu einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Verdichtung führe. Mit dieser für die Entscheidung maßgeblichen Erwägung setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Es kommt deshalb auch nicht auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage an, ob eine Bebauung in zweiter Reihe stets städtebaulich unerwünscht ist. Maßgeblich waren hier die baulichen Gegebenheiten der näheren Umgebung des Vorhabens. Die vorgefundene Bebauung wies zwar keine einheitliche Bauflucht, hingegen ein Maß der Bebauung auf, dessen Rahmen durch das Vorhaben der Klägerin gesprengt werden würde. Sofern sie ihr Grundstück bereits nach ihren Vorstellungen bebaut hätte, kann deshalb der Klägerin nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, dass eine Bebauung auf dem Flurstück 838/5 keineswegs städtebaulich unerwünscht wäre. Für den Fall einer zeitlich umgekehrten Reihenfolge der Bebauung der Flurstücke würde durch die hinzutretende Bebauung das Maß der baulichen Nutzung gesprengt werden, was die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens wegen fehlenden Einfügens i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB zu Folge hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1515 = VBlBW 2004, 467). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Schmidt-Rottmann Ausgefertigt: Bautzen, den 5 Sächsisches Oberverwaltungsgericht