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Beschluss

1 A 433/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 433/09 5 K 1412/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Große Kreisstadt Torgau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Markt 1, 04860 Torgau - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: beigeladen: Herr prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt 2 wegen Baugenehmigung für Erweiterung der Chicoréetreibhalle und Kühlhaus I und II hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann am 26. Oktober 2010 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Juni 2009 - 5 K 1412/06 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahren, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kläger haben nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass einer der von ihm bezeichneten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Ge- währleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, sprich der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprü- fung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergeb- nisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsa- chenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kam- merbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). Da sich ernstliche Zweifel auf das Entschei- dungsergebnis und nicht auf die dafür gegebene Begründung beziehen, scheidet eine Zulas- 3 sung der Berufung aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 22.7.2002 - 5 B 103/02 - m. w. N.; st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die dem Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Genehmigung zur Erweiterung einer Chicoréehalle und Errichtung von zwei Kühlhäusern die Kläger nicht in ihren Rechten verletze. Insbesondere würden die hier maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für ein Dorfgebiet durch den Betrieb eines Gasgabelstablers sowie der Lüftungs- und Kühlaggregate eingehalten. Dies belegten die in einem Verfahren vor dem Landgericht Leipzig wegen behaupteter Grenzwertüberschreitungen eingeholten Gutachten und fachbehördliche Stellungnahmen. Die hiergegen von den Klägern erhobenen Einwände sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Sie geben keine Veranlassung zu der Annahme, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in einem Berufungsverfahren abzuändern sein könnte. Die Kläger verweisen darauf, dass das Landgericht Leipzig im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht berücksichtigte Gutachten des Sachverständigen Dr. W..... am 12.8.2009 einen Beweisergänzungsbeschluss gefasst habe, was das Verwaltungsgericht infolge seiner am 25.6.2009 erfolgten Urteilsfindung nicht berücksichtigt habe. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachverständige Dr. W..... zu Ergebnissen gelange, welche von den vorherigen und für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Feststellungen abwichen und zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis führen könnten. Der auf diesen Beweisergänzungsantrag gerichtete klägerische Schriftsatz vom 20.4.2009 sei dem Verwaltungsgericht Leipzig bekannt gewesen. Ihm hätte es sich deshalb aufdrängen müssen, vor seiner Entscheidung die Entwicklung des Gutachtenstreits vor dem Landgericht Leipzig abzuwarten. Die so begründete Rüge der Kläger genügt dem Darlegungsgebot nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt (UA S. 20 f.), ob es wegen der von den Klägern in dem Schriftsatz vom 20.4.2009 gegenüber dem Landgericht Leipzig aufgeworfenen Fragen an einer Entscheidung gehindert ist. Diese Frage hat es verneint, weil das vorliegende Gutachten nach 4 seiner Überzeugung schlüssig und nachvollziehbar ist und zudem auch die von den Klägern im Schriftsatz vom 20.4.2009 aufgeworfenen Fragen beantworte. Diese Überzeugung hat es sodann im Einzelnen begründet (UA S. 21). Mit diesen dezidierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzen sich die Kläger hingegen nicht ansatzweise auseinander, so dass ihre Rüge einer verfrühten Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Kläger sehen in der nach ihrer Auffassung verfrühten Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugleich einen Verfahrensmangel. Dabei lassen sie aber im Unklaren, gegen welchen Verfahrensgrundsatz oder welche Verfahrensregel das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll. In Betracht kommt allein ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 VwGO oder gegen die gerichtliche Überzeugungspflicht. Anhaltspunkte für eine Verletzung einer dieser beiden Verfahrensgrundsätze liegen hingegen nicht vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die Voraussetzungen angeführt, unter denen es gehindert ist, sich für seine Entscheidung mit bereits vorliegendem Gutachtenmaterial zu begnügen, und zu weiteren Ermittlungen verpflichtet ist (UA S. 19). Sodann hat es - wie schon erwähnt - im Einzelnen aufgeführt, weshalb es das vorliegende Gutachtenmaterial für seine Überzeugungsbildung als zureichend ansieht. Diese Ausführungen haben die Kläger schon nicht angegriffen, so dass mangels beachtlicher Einwendungen weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Verpflichtung zur richterlichen Überzeugungsbildung ersichtlich ist. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Kläger, dass Verwaltungsgericht habe zunächst noch den Ausgang eines von ihnen geführten Beschwerdeverfahrens vor dem OLG Dresden zu ihrem abschlägig beschiedenen Befangenheitsantrag abwarten müssen. Entgegen der klägerischen Darstellung hat sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht mit dem Hinweis begnügt, das OLG Dresden habe über die Beschwerde noch nicht entschieden. Vielmehr hat es unter Bezugnahme auf dieses Beschwerdeverfahren im Einzelnen ausgeführt, weshalb es ungeachtet des gegenüber dem Gutachter erhobenen Befangenheitsantrag dessen Gutachten für überzeugend und hinreichend ansieht. Da die Kläger diese überzeugenden Ausführungen nicht in Frage gestellt haben, kommt das Vorliegen eines Verfahrensmangels 5 auch insoweit nicht in Betracht. Im Übrigen fehlt es auch an einer Entscheidungserheblichkeit dieser Rüge, da die Beschwerde der Kläger vor dem OLG Dresden erfolglos geblieben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da er sich infolge seiner Antragstellung einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1515 = VBlBW 2004, 467). Für die Höhe folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, der gegenüber die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Schmidt-Rottmann Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht