Beschluss
1 A 692/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 692/09 4 K 440/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Große Kreisstadt Borna vertreten durch den Oberbürgermeister Markt 1, 04552 Borna - Beklagte - - Antragsgegnerin - beigeladen: Frau wegen Baugenehmigung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 22. Oktober 2010 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2009 - 4 K 440/08 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass der von ihnen geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt. Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls und damit der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des 3 Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Baugenehmigung, welche die Erweiterung eines Lagerplatzes zum Gegenstand hat, die benachbarten Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, ist durch die Ausführungen in dem Zulassungsantrag nicht ernstlich in Frage gestellt worden. Soweit die Kläger die nach Durchführung eines Augenscheins gewonnene Überzeugung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen, dass die nähere Umgebung des Vorhabens als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einzustufen sei, kann ihr Begehren kein Erfolg haben. Für die Begründung von ernstlichen Zweifeln reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 15.9.2004 - 1 B 728/03) in diesem Zusammenhang nicht aus, dass der Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte, als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre(SächsOVG, Beschl. v. 13.6.2001, NVwZ-RR 2002, 20, 22). Die Kläger können deshalb hier nicht mit der Behauptung durchdringen, dass Verwaltungsgericht habe den zutreffend festgestellten Sachverhalt trotz Anwendung der richtigen Maßstäbe in der Sache falsch gewürdigt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Übrigen ausgeführt, dass die Kläger im Hinblick auf das im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB gelegene Vorhaben lediglich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots rügen können. Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn sich das Vorhaben objektiv-rechtlich auf- grund von ihm ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 2 BauGB) oder nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach 4 seiner überbauten Grundstücksfläche gegenüber dem Nachbarn als rücksichtslos erweist (§ 34 Abs. 1 BauGB; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, zitiert nach juris). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn jedoch nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht, mithin dem Nachbarn die nachteiligen Einwirkungen des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zuzumuten sind (SächsOVG, Beschl. v. 12.10.2010 - 1 B 249/10 - m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtschau, die den konkreten Einzelfall in den Blick nimmt, zu ermitteln (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.6.2006 - 1 BS 106/06 -). Das Gebot der Rücksichtnahme soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die vorzu- nehmende Abwägung hat sich deshalb daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei ist die Vorprägung durch das Vorhabengrundstück, aber auch die von den Gebäuden in der näheren Umgebung ausgehende Prägung zu berücksichtigen. Dies zugrunde gelegt, haben die Kläger nicht substanziiert dargelegt, weshalb im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachte Lärmbeeinträchtigungen, die in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen ihrem berechtigten Schutzanspruch nicht hinreichend Rechnung tragen. Nach der auch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 19.8.2009 - 1 B 247/09) ist dem Schutzanspruch von Wohngebäuden gegenüber immissionsträchtigen Nutzungen durch die Beifügung von Immissionsgrenzwerten zur Baugenehmigung nur Genüge getan, wenn die Einhaltung dieser Werte durch das Vorhaben zu erwarten ist. Es bedarf insoweit einer nachvollziehbaren Grundlage für die Annahme, die der Baugenehmigung beigefügten Immissionswerte könnten bei den beabsichtigten Betriebsbedingungen eingehalten werden. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Verwaltungsgericht insbesondere auf der Grundlage eines eingeholten Schallgutachtens ausgegangen und hat seine Auffassung eingehend begründet. Die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substanziiert in Frage gestellt. Sie behaupten zwar eine starke Zunahme des Verkehrs und damit einhergehende Schallimmissionen. Mit den in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgericht, insbesondere, dass dieser Verkehr über die angrenzende öffentliche Kreisstraße erfolgt und infolge einer 5 direkten Vermischung mit dem übrigen Verkehr dem Betrieb der Beigeladenen nicht mehr zurechenbar sei, setzen sich die Kläger hingegen nicht auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie sich vor dem Oberverwaltungsgericht nicht in der für eine berücksichtigungsfähige Antragstellung notwendigen Art (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) hat vertreten lassen und sich infolge dessen keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG und Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalog 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327 = VBlBW 2004, 467). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Kober Schmidt-Rottmann Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht