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Urteil

4 A 632/08

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen beschränkt die Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 nicht auf das anwaltliche Einkommen. 2. Das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung bietet hierfür in § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 4, § 9 Abs. 1 eine verfassungskonforme Satzungsermächtigung.
Entscheidungsgründe
1. Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen beschränkt die Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 2 nicht auf das anwaltliche Einkommen. 2. Das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung bietet hierfür in § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 4, § 9 Abs. 1 eine verfassungskonforme Satzungsermächtigung. Ausfertigung Az.: 4 A 632/08 5 K 1799/05 verkündet am 19.10.2010 gez. Ufer Urkundsbeamtin SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache Rechtsanwalt - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Am Wallgäßchen 1a - 2 b , 01097 Dresden - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte 2 wegen Beitragsbescheid für 2005 hier: Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberver- waltungsgericht Meng, die Richterin am Verwaltungsgericht Koar und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt aufgrund der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2010 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. August 2008 - 5 K 1799/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger zu leistenden Versorgungsbeiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk für das Jahr 2005. Der Kläger ist seit dem..10.1997 als Rechtsanwalt im Freistaat Sachsen zugelassen und wird seit Oktober 2000 zum vollen einkommensbezogenen Beitrag veranlagt. Seit 2001 wurden in den Einkommensteuerbescheiden des Klägers sowohl Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt als auch aus anderer selbständiger Tätigkeit ausgewiesen. Letztere Einkünfte erzielte der Kläger nach seinen Angaben aus juristischer Dozententätigkeit. Ausweislich der Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom........ bestand für die Do- zententätigkeit in der Zeit bis zum 31.10.1999 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI, weil nur eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt wurde, und ab 1.11.1999 bestand und besteht keine Versicherungspflicht, weil versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt wurden und werden. Demzufolge wurde der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI abgelehnt, da er einer solchen nicht unterlag. 3 Nachdem gegenüber dem Kläger in den Jahren 2003 und 2004 Versorgungsbeiträge festge- setzt wurden, die einkommensbezogen aus sämtlichen Einkünften des Klägers ermittelt wur- den, teilte der Kläger am 5.3.2005 mit, dass bei der Einkommensermittlung die Einkünfte aus anderer selbständiger Tätigkeit nicht in Ansatz zu bringen seien. Mit Beitragsbescheid vom 30.3.2005 setzte der Beklagte den monatlichen Beitrag ab 1.1.2005 auf 520,75 € fest. Dem Beitrag wurde gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen das tatsächliche monatliche Arbeitseinkommen in Höhe von 2.670,50 € zu Grunde gelegt, welches dem eingereichten Einkommenssteuerbe- scheid für das Jahr 2003 entnommen wurde. Es wurden sowohl die Einkünfte aus freiberufli- cher Tätigkeit als auch die aus anderer selbständiger Tätigkeit zusammengerechnet. Mit ge- sondertem Schreiben vom gleichen Tag wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sich aus der Be- rücksichtigung beider Einkünfte keine unzumutbare Härte ergebe. Am 6.4.2005 ging der Widerspruch des Klägers ein, der mit Widerspruchsbescheid des Be- klagten vom 28.11.2005 zurückgewiesen wurde. Es wurde an der Begründung des Beitrags- festsetzungsbescheides festgehalten. Auf die Heranziehung der Einkünfte aus Dozententätig- keit werde im Rahmen des § 15 Abs. 4 der Satzung nur verzichtet, wenn für derartige Ein- künfte keine Versicherungsfreiheit bei der BfA bestehe. Hier liege aber gerade keine Doppel- belastung vor. Am 27.12.2005 erhob der Kläger Klage und machte zu deren Begründung im Wesentlichen geltend, er werde im Vergleich zu anderen Dozenten, die nicht zugleich Rechtsanwälte seien, benachteiligt. Die anderen Dozenten, die wie er nach § 231 Abs. 6 SGB VI von der Versiche- rungspflicht befreit worden seien, müssten auf die Einkünfte keine Beiträge zahlen, während er hierauf Beiträge zum Versorgungswerk zahlen müsse. Die Berücksichtigung des Einkom- mens aus der Dozententätigkeit erscheine willkürlich, so dass gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung nur eine Entscheidung dahingehend erfolgen könne, diese Einkünfte nicht zu berücksichtigen. Zudem werde er unzulässig doppelt belastet. Der Beklagte erwiderte, § 231 Abs. 6 SGB VI sei nicht einschlägig, da der Kläger gerade nicht von der Versicherungspflicht befreit wurde. Der Kläger werde auch nicht doppelt be- lastet. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, für 4 eine Gleichbehandlung aller freiberuflichen Dozenten zu sorgen. Die Gleichbehandlung aller im Versorgungswerk Versicherten sei gewahrt. Mit Urteil vom 14.8.2008 hat das Verwaltungsgericht Leipzig den Beitragsbescheid des Be- klagten vom 30.3.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2005 entsprechend des Antrags des Klägers insoweit aufgehoben, als die ab dem 1.1.2005 erhobenen monatli- chen Beiträge einen Betrag in Höhe von 368,39 € überschreiten. Zwar entspreche die Festset- zung des Beklagten den Vorgaben des § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Satzung, der bei selbständig Tätigen durch die Bezugnahme auf das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB VI sämtliches Arbeitseinkommen unabhängig davon erfasse, ob dieses aus anwaltstypi- scher oder berufsuntypischer Tätigkeit erzielt werde. Die Regelung des § 11 Abs. 2 der Sat- zung sei aber ihrerseits rechtswidrig, da sie auch das Arbeitseinkommen des Klägers aus an- waltsuntypischer Tätigkeit erfasse. Dies finde weder in der gesetzlichen Satzungsermächti- gung noch in der Satzungsautonomie eine ausreichende Grundlage, die Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 GG rechtfertigen könnten. § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsRAVG könne weder in der alten noch in der seit 2007 geltenden neuen Fassung hinreichend deutlich ent- nommen werden, dass auch anwaltsuntypische Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden dürfen. Auch § 1 Abs. 1 SächsRAVG bzw. dem Gedanken der Gewährung einer kollektiven berufsständischen Vollversorgung könne ein Zugriffsrecht auf alle Ein- kunftsquellen nicht entnommen werden. Bei der Tätigkeit des Klägers als Dozent handele es sich um eine anwaltsuntypische Tätigkeit, was sich aus §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO ergebe. Eine reine Lehrtätigkeit könnten auch Juristen ausüben, die nicht als Rechtsanwalt zugelassen seien. Der Beitragsbemessung sei daher allein das Einkommen aus Rechtsanwaltstätigkeit in Höhe von 1.889,17 € zu Grunde zu legen, so dass der Kläger lediglich einen Betrag von 368,39 € monatlich an den Beklagten zu leisten habe. Gegen das am 30.9.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.10.2008 die in dem Urteil zugelassene Berufung eingelegt. Die Satzung sei rechtmäßig. Die Erhebung des Beitrages berühre bereits nicht den Schutzbereich des Art. 12 GG. Zudem beruhe die Satzung auf einer hinreichenden Satzungsermächtigung in § 1 Abs. 1 i. V. m. §§ 19, 9 Abs. 1 Satz 1 SächsRAVG. § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsRAVG sei hinsichtlich der Frage der Einbeziehung an- walts-untypischer Einkommen auch nicht zu unbestimmt. Der Gesetzgeber habe den weiten Einkommensbegriff der gesetzlichen Sozialversicherung zu Grunde gelegt, was sich zweifels- frei aus der Gesetzesbegründung ergebe. Es habe eine Vollversorgung gewährleistet werden 5 sollen, was ebenfalls nahelege, den Begriff „einkommensbezogen“ in § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsRAVG weit zu verstehen. Insoweit werde auf Entscheidungen des Baden-Württember- gischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Die Dozententätigkeit des Klägers stelle im Üb- rigen auch anwaltliche Tätigkeit dar. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Der Kläger sei nicht mit einem „am Markt tätigen Dozenten“ vergleichbar, da ein solcher nicht als Rechtsanwalt zugelassen und folglich auch nicht Pflichtmitglied im Versorgungswerk sei. Zu der behaupteten Doppelbelastung könne es bereits im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht kommen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14.8.2008 - 5 K 1799/05 - aufzuheben und die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 30.3.2005 in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 28.11.2005 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und weist ergänzend darauf hin, dass gerade die Ergän- zung des § 9 Abs. 1 SächsRAVG um einen Satz 3 durch das Gesetz über die Versicherungs- aufsicht über die Versorgungswerke der freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Än- derung anderer Gesetzes vom 7.11.2007 belege, dass zuvor anwaltsuntypische Einkünfte nicht einbezogen gewesen seien. Im Übrigen rüge er nach wie vor einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zu anderen Dozenten, die wie er von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit seien, weil sie eine Arbeitnehmerin beschäftigten. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei künftigem Wegfall der Befreiung doppelt belastet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (eine Heftung) verwiesen. Diese Akten waren Ge- genstand der mündlichen Verhandlung. 6 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Beitragsbescheid vom 30.3.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2005 teilweise aufgehoben. Die Beitragserhebung des Beklagten für das Jahr 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beitragsfestsetzung beruht auf der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Be- klagten, deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. unten 1.) und die nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. unten 2.). 1. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen vom 16.6.1995 (SächsABl. S. 801), geändert durch Satzungsänderungen vom 15.12.1999 (SächsAbl./AAz. 2000, S. A9) und vom 27.9.2004 (SächsABl. S. 1104), leisten Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung nicht erreicht, anstelle des Regelpflichtbeitrages einen persönlichen Pflichtbeitrag, wobei an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159, 160 SGB IV die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens und Arbeitsentgelts tritt. Der Begriff des Arbeitseinkommens im Sinne von § 15 SGB IV, der insoweit maßgeblich auf die steuerrechtliche Bewertung abstellt, erfasst - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - sämtliches Einkommen aus freibe- ruflicher bzw. selbstständiger Tätigkeit, unabhängig davon, ob diese als anwaltstypisch einzu- stufen ist. Dies wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Die Heranziehung des Klägers zu einem persönlichen Pflichtbeitrag in Höhe von monatlich 520,75 € unter Berück- sichtigung eines beitragspflichtigen Monatseinkommens von 2.670,50 €, welches sowohl das Einkommen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt als auch dasjenige aus der Dozententätigkeit umfasst, entspricht daher dem Satzungswortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. 2. Die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie beruht auf einer hinreichenden Satzungsermächtigung (vgl. unten 2.1.), ist formell ge- 7 setzmäßig zu Stande gekommen (vgl. unten 2.2.) und auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. unten 2.3.). 2.1. Die Satzung des Beklagten beruht auf der in § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 4 SächsRAVG enthal- tenen Satzungsermächtigung. Danach regelt der Beklagte seine Angelegenheiten durch Sat- zung; diese trifft insbesondere Bestimmungen über die Höhe der Beiträge. Ergänzend dazu bestimmt § 9 Abs. 1 SächsRAVG in seiner ursprünglichen Fassung (SächsGVBl. 1994, 1107), auf deren Grundlage die im Klageverfahren maßgebliche Satzung erlassen wurde, dass der monatliche Regelpflichtbeitrag nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen ist (Satz 1). Er muss den Beitragssatz und die Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- versicherung berücksichtigen (Satz 2). An der Verfassungsmäßigkeit der Satzungsermächtigung des § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 SächsRAVG besteht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klä- gers - kein Zweifel. Der erkennende Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 25.5.2010 - 4 A 289/09 -, juris (dort unter Az. 4 B 289/09), ausgeführt: „Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urt. v. 1.2.2005, NJW 2005, 1298) eine verfassungskonforme ein- schränkende Auslegung der Satzungsermächtigung des § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 SächsRAVG mit der Begründung fordert, dem Landesgesetzgeber sei es wegen der berufsregelnden Wirkung (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) der Pflicht- beiträge und mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt verwehrt, die Bestimmung der Bei- tragsbemessungsgrundlage dem Satzungsgeber zu überlassen, teilt der erkennende Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht. Bei dieser Beurteilung geht der Senat mit der neueren Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts (grundlegend Urt. v. 5.12.2000, NJW 2001, 1590) davon aus, dass Vorschriften, welche die Höhe der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken betreffen, wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Berufsausübung vorrangig am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG, ggf. auch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu mes- sen sind. Im Freistaat Sachsen sind darüber hinaus die entsprechenden Bestimmungen der Sächsischen Verfassung zur Berufsfreiheit (Art. 28 Abs. 1) und zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 18 Abs. 1) heranzuziehen. Dem zur Apothekerversorgung in West- falen-Lippe ergangenen stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.12.2004 (NVwZ-RR 2005, 297 m. w. N.), nach dem Art. 12 Abs. 1 GG als Prü- fungsmaßstab für Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk mit Zwangsmitgliedschaft „nicht in Betracht“ komme, weil der Schutzbereich der Berufs- freiheit nicht berührt sei, vermag der Senat für das hier im Streit stehende Rechtsan- waltsversorgungsgesetz nichts Abweichendes zu entnehmen. 8 Zur Bemessung der Pflichtbeiträge bestimmt § 9 Abs. 1 SächsRAVG in der hier maß- geblichen ursprünglichen Fassung, dass der „monatliche Regelpflichtbeitrag … nach nä- herer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen“ (Satz 1) ist. Zudem muss der Regel- pflichtbeitrag den „Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen“ (Satz 2). Weitere Regelungen zur Beitragsbemes- sung sind dem Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetz auch in § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 4 SächsRAVG nicht zu entnehmen. Mit dieser der baden-württembergischen Geset- zeslage (dazu jüngst VGH BW, Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris Rn. 32) entspre- chenden Regelung hat der Landesgesetzgeber die wesentlichen Grundzüge der Beitrags- gestaltung selbst geregelt und alles weitere in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem Satzungsgeber überlassen (so auch der vormals für das Recht der freien Be- rufe zuständige 2. Senat des SächsOVG, Urt. v. 25.8.2000, SächsVBl. 2001, 70, 73 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung LT-Drs. 1/4521, S. 12). Anders als das Landes- recht anderer Bundesländer (vgl. OVG RP, Urt. v. 1.2.2005 a. a. O.; BayVGH Urt. v. 18.11. 1991, NJW 1992, 1524) überlässt § 9 Abs. 1 SächsRAVG mit seinem weiten Ein- kommensbegriff die Wahl der Bemessungsgrundlage dem Satzungsgeber. Dies ist mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt unbedenklich, zumal sich das (landes-)gesetzliche Leitbild der berufsständischen Rechtsanwaltsversorgung jedenfalls in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Sächsischen Rechtsanwaltsver- sorgungsgesetzes an einer Vollversorgung unter Berücksichtigung sämtlicher - auch „be- rufsfremder“ - Einkünfte orientiert (zum inhaltsgleichen Landesrecht in Baden-Würt- temberg ebenso VGH BW, Urt. v. 11.9.1990, NJW 1991, 1193 f.; Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris Rn. 32). Ausgehend von diesem Normverständnis handelt es sich bei dem im Jahr 2007 (SächsGVBl. S. 487) in § 9 Abs. 1 SächsRAVG eingefügten Satz 3, nach dem die Satzung „Bestimmungen darüber enthalten (kann), welches Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist“, um eine bloße Klarstellung des Gesetz- gebers (zur Gesetzesbegründung s. LT-Drs. 4/8027, S. 13, 22). An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände des Ver- waltungsgerichts und des Klägers fest. Zwar verweist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf, dass die grundgesetzliche Ordnung der Verleihung und Ausübung von Satzungsautonomie bestimmte Grenzen setzt und der Ge- setzgeber, insbesondere wenn der Akt der Autonomieverleihung den autonomen Verband zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich ermächtigt, sich seiner vornehmsten Aufgabe nicht ent- ledigen darf. Keinesfalls gebietet jedoch Art. 12 Abs. 1 GG, dass Regelungen, die die Berufs- freiheit beschränken, ausschließlich durch den staatlichen Gesetzgeber getroffen werden müs- sen. Vielmehr sind solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, die von einer mit Autonomie begabten Körperschaft erlassen werden (vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972, BVerfGE 33, 125). Das Bundesverfassungs- gericht hat in der vorzitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass bei Berufsregelun- gen, die - wie hier - „lediglich“ in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, keine grund- sätzlichen Bedenken dagegen bestehen, eine Körperschaft zur Normgebung zu ermächtigen. 9 Lediglich einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind auch hier dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen vorzubehalten. Der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichts vom 13.7.2004 (BVerfGE 111, 176) lässt sich Gegenteiliges nicht ent- nehmen. Dass die dem Satzungsgeber durch § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 SächsRAVG ein- geräumte Befugnis, selbst zu entscheiden, ob als Bemessungsgrundlage ausschließlich Ein- künfte aus der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder auch berufsfremde Einkünfte he- rangezogen werden, eine das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschrift über die Ausübung des Berufes darstellt, hat das Verwaltungsgericht nicht festge- stellt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit seinen in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SächsRAVG fest- gelegten Vorgaben für die Beitragsbemessung jedenfalls den Rahmen der möglichen Bemes- sungsgrundlage vorgegeben und damit auch die wesentlichen Bestimmungen selbst getroffen. Nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SächsRAVG muss die Beitragsbemessung einerseits einkom- mensbezogen erfolgen und andererseits bestimmte Wertgrenzen der gesetzlichen Rentenver- sicherung berücksichtigen. Diese Vorschrift enthält einen weiten Einkommensbegriff, der auch berufsfremde Einkünfte erfasst. Die gewählte Formulierung in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SächsRAVG sollte sicherstellen, dass die Beitragsgestaltung des Versorgungswerks den Voraussetzungen des Befreiungstatbestan- des nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI entspricht (LT-Drs. 1/4521, S. 12). § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geht von dem Grundgedanken aus, nur solche Personen von der gesetzlichen Renten- versicherung zu befreien, denen die berufsständische Versorgung mindestens eine der gesetz- lichen Rentenversicherung – also einer Vollversorgung – entsprechende Sicherheit gewähr- leistet. Das Leitbild der Rechtsanwaltsversorgung ist damit nach der Intention des Gesetzge- bers das der Vollversorgung. Diesem Leitbild entspricht es aber, alle Einnahmen aus Tätig- keiten und Beschäftigungen zur Grundlage der Beitragsbemessung zu machen (VGH BW, Urt. v. 11.9.1990, a. a. O.). Dass der Gesetzgeber der hier maßgeblichen ursprünglichen Fas- sung des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SächsRAVG dieses Verständnis zu Grunde gelegt hat, hat er durch die im Jahr 2007 erfolgte Klarstellung in § 9 Abs. 1 Satz 3 SächsRAVG ausdrücklich bestätigt. Die Vorgaben des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SächsRAVG eröffneten mithin über den 10 weiten Einkommensbegriff die Möglichkeit, auch berufsfremde Einkünfte in die Bemes- sungsgrundlage einzubeziehen, so dass ein hinreichend bestimmter Rahmen durch den Ge- setzgeber vorgegeben wurde. Ob dieser letztlich ausgeschöpft wird, obliegt - ohne dass dies Bedenken hinsichtlich des Parlamentsvorbehalts unterliegt - der Entscheidung des Beklagten. 2.2. Die Satzung genügt den formellen Anforderungen. Sie wurde am 24.3.1995 von der Ver- treterversammlung (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 SächsRAVG) des Beklagten beschlossen, am 19.6.1995 vom Staatsministerium der Justiz genehmigt (§ 20 Satz 1 SächsRAVG) und anschließend im Sächsischen Amtsblatt vom 6.7.1995 bekannt gemacht. Das Normsetzungsverfahren für die am 15.12.1999 und 27.9.2004 ergangenen Änderungen lässt Mängel ebenso wenig erkennen. 2.3. Die formell rechtmäßige Satzung ist hinsichtlich ihrer Regelungen zur Beitragsbemes- sung inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie enthält die nach §§ 9, 19 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 SächsRAVG erforderlichen Regelungen zur Erhebung von Beiträgen. Die Einbeziehung berufsfremden Einkommens in die Bemes- sungsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ist nach obigen Ausführungen von der ge- setzlichen Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SächsRAVG gedeckt. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ist auch mit den vom Kläger als verletzt gerügten Grundrech- ten vereinbar. Über die Zweckmäßigkeit der vom Satzungsgeber im Rahmen seines normati- ven Ermessens gewählten Beitragsbemessung hat der Senat nicht zu befinden. Die satzungsmäßige Erhebung von solidarischen Pflichtbeiträgen zur Gewährleistung einer angemessenen sozialen Absicherung durch eine leistungsfähige berufsständische Versorgung ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.12.2000, a. a. O.) als Berufsausübungsregelung i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 SächsVerf anzusehen, die vorliegend durch vernünftige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt ist (SächsOVG, Urt. v. 25.5.2010, a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 22.6.2010 - 17 A 1997/08 -, juris; VGH BW, Urt. v. 11.9.1990, a. a. O.; Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris; anders BayVGH, Urt. v. 18.11.1991, a. a. O. und OVG Rh.-Pf., Urt. v. 1.2.2005, a. a. O. für abweichend gefasste Lan- desgesetze). Die Pflichtversorgung und insbesondere die durch den sächsischen Gesetzgeber vorgesehene Vollversorgung durch Einbeziehung berufsfremder Einkünfte der Rechtsanwälte dient der wirtschaftlichen Absicherung der Rechtsanwälte und damit der Erhaltung eines 11 leistungsfähigen Anwaltsstandes. Sie ermöglicht es zugleich, dass Rechtsanwälte bei Errei- chen eines bestimmten Lebensalters aus der aktiven Berufstätigkeit ausscheiden und der nach- folgenden Generation Platz machen. Die beitragsabhängige Vollversorgung auf der Grund- lage des Solidarprinzips gewährleistet auch die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers, als einem Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, a. a. O.; BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 70, 1). Damit verfolgt die Pflichtversorgung in Form der Vollversorgung legitime Zwecke, die es grundsätzlich rechtfertigen, für die Bemessung von Pflichtbeiträgen sämtliches - auch berufsfremdes - Arbeitseinkommen zu berücksichti- gen. Eine im Ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Berufsausübungsregelung kann allerdings den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) ver- letzten, wenn sie innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne zureichenden Grund stärker als andere belastet (BVerfG, Beschl. v. 16.11.1982, BVerfGE 62, 256, 274; Beschl. v. 6.12.1988, BVerfGE 79, 212, 218). Dass der Kläger innerhalb der Berufsgruppe der zugelas- senen und damit der Mitgliedschaft in dem beklagten Versorgungswerk unterliegenden Rechtsanwälte stärker als andere belastet wird, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht behauptet. Soweit er hingegen eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen freiberufli- chen Dozenten rügt, die nicht als Rechtsanwälte zugelassen sind, fehlt es an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Berufsgruppen. Die dem Kläger gewährte beitragsabhängige Vollversor- gung auf der Grundlage des Solidarprinzips stellte im Übrigen einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar. Die am gesamten Einkommen des Klägers orientierte Beitragsfestsetzung führt auch nicht zu einer wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Belastung unzulässigen „Überversor- gung“ (BVerwG, Beschl. v. 23.3.2000 -1 B 15/00 -, juris). Der Kläger unterliegt als zugelas- sener und damit pflichtversicherter Rechtsanwalt weder derzeit noch zukünftig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass er einerseits keiner Doppelbe- lastung und andererseits keiner Überversorgung unterliegt. Nach alledem ist der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten rechtmäßig, so dass auf die Berufung des Beklagten das Urteil abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist. 12 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vor- liegt. Die - zwischenzeitlich geänderten - landesrechtlichen Regelungen zur Rechtsanwalts- versorgung sind nicht revisibel; bundesrechtlich nicht abschließend geklärte Rechtsfragen zur Pflichtversorgung von Rechtsanwälten lässt das Verfahren nicht erkennen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Be- schluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrah- mengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Koar Düvelshaupt 13 Beschluss vom 19. Oktober 2010 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.828,32 € festgesetzt. Gründe Die Höhe des nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG zu bemessenden Streitwerts entspricht der Diffe- renz zwischen dem vom Beklagten festgesetzten Beitrag (520,75 €) und dem im Urteil des Verwaltungsgericht festgestellten vom Kläger zu zahlenden Beitrag (368,39 €) für das Jahr 2005. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Koar Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht