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Beschluss

4 B 84/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 B 84/10 1 L 358/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Ratsfraktion ............ vertreten durch den Vorsitzenden - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt Chemnitz Markt 1, 09111 Chemnitz - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Einberufung eines Ausschusses; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und die Richterin am Verwaltungsgericht Koar am 31. August 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. März 2010 - 1 L 358/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Auf Antrag der Antragstellerin ist das für die Durchführung einer Mediation ruhend gestellte Verfahren fortzuführen (§ 173 VwGO i. V. m. § 250 ZPO), nachdem eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Verwaltungs- und Finanzausschuss des Stadtrates Chemnitz in der Zusammensetzung einzuberufen, wie er aus der (ersten) Wahl der Mitglieder dieses Ausschusses am 5.8.2009 hervorgegangen ist. Die Antragstellerin ist nicht Inhaberin eines hierfür erforderlichen Anordnungsanspruchs. Unabhängig davon, dass die Einberufung eines beschließendes Ausschusses nach § 41 Abs. 5 Satz 1 i . V. m. § 36 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin liegt (Menke, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Stand: Dezember 2009, § 36 Rn. 24), mithin nur unter bestimmten Voraussetzungen ein sicherungsfähiger zwingender Anspruch bestehen kann, ist die Antragsgegnerin nach den gesetzlichen Vorgaben „nur“ berechtigt, einen Ausschuss mit den Mitgliedern einzuberufen, die vom Stadtrat entweder unmittelbar (§ 42 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 SächsGemO) oder auf der Grundlage einer Wahl (§ 42 3 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2, Satz 3 SächsGemO) bestellt worden sind. Die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungs- und Finanzausschusses auf der Grundlage der Wahl vom 5.8.2009 ist mit Stadtratsbeschluss vom 16.9.2009 aufgehoben worden (Beschlusspunkt 1 der Vorlage B- 329/2009). Auf der Grundlage einer erneuten Wahl sind am selben Tag die Mitglieder dieses Ausschusses neu bestellt worden (Beschlusspunkt 2 der Vorlage B-329/2009). Beide Beschlüsse einschließlich der Wahl vom 16.9.2009 sind bislang nicht für ungültig oder unwirksam erklärt worden. Die bloße Anhängigkeit des dahingehenden, gegen den Stadtrat gerichteten Hauptsacheverfahrens der Antragstellerin führt diese Wirkungen nicht herbei. Die Antragsgegnerin ist daher derzeit an die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungs- und Finanzausschusses vom 16.9.2009 gebunden und kann folglich nicht zu einer Einberufung dieses Ausschusses mit anderen Mitgliedern verpflichtet werden. Eine derartige Verpflichtung im Wege einer einstweiligen Anordnung hätte eine rechtlich unzulässige Verschiebung der Kompetenzordnung zur Folge, weil allein der Stadtrat über die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse befindet und nicht die Oberbürgermeisterin. Bereits aus diesem Grund, den die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hatte, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Bei der Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG orientiert sich der Senat an der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwendungen nicht erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. gez.: Künzler Meng Koar Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Wandelt Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle