Beschluss
3 E 97/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 3 E 97/09 5 K 1041/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Chemnitz Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Beschwerdeführer - wegen Vermittlung von Sportwetten hier: Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis 2 am 30. August 2010 beschlossen: Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Ver- waltungsgerichts Leipzig vom 26. Juni 2009 - 5 K 1041/09 - wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG. Der Streitwert für das Be- schwerdeverfahren wegen eines Zwischenstreits entspricht dem Wert des Zwischenstreits. Dieser ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Streitwert einer Rechtswegbeschwerde (BGH, Beschl. v. 19.12.1996, NJW 1998, 909) mit einem Bruchteil des Hauptsachewerts, und zwar mit einem Fünftel, zu bemessen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9.7.2001, NVwZ-RR 2002, 156; VGH BW, Beschl. v. 12.2.2004 - 11 S 46/04 -, zitiert nach juris). Da der Streitwert der Hauptsache 15.000,00 € beträgt (vgl. Nr. 54.1 des Streitwertka- talogs 2004, NVwZ 2004, 1327), war er in diesem Verfahren auf 3.000,00 € festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald Jenkis Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht