Beschluss
4 B 444/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Wirksamkeit der Ausweisung eines Eignungs- und Vorranggebiets für die Windenergienutzung im Bereich Pfaffroda/Dorfchemnitz durch die am 3. November 2004 beschlossene "Teilfortschreibung des Regionalplanes Chemnitz-Erzgebirge bezüglich der Plansätze zur Nutzung der Windenergie" bedarf im Hinblick auf den Sicherheitsabstand zwischen den dort im Jahr 2004 bereits vorhandenen Erdgas- und Ethylenleitungen und Windkraftanlagen einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren. 2. Zur Berücksichtigung von Windkraftanlagen im Planfeststellungsverfahren für eine erdabgedeckte Erdgasfernleitung.
Entscheidungsgründe
1. Die Wirksamkeit der Ausweisung eines Eignungs- und Vorranggebiets für die Windenergienutzung im Bereich Pfaffroda/Dorfchemnitz durch die am 3. November 2004 beschlossene "Teilfortschreibung des Regionalplanes Chemnitz-Erzgebirge bezüglich der Plansätze zur Nutzung der Windenergie" bedarf im Hinblick auf den Sicherheitsabstand zwischen den dort im Jahr 2004 bereits vorhandenen Erdgas- und Ethylenleitungen und Windkraftanlagen einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren. 2. Zur Berücksichtigung von Windkraftanlagen im Planfeststellungsverfahren für eine erdabgedeckte Erdgasfernleitung. Ausfertigung Az.: 4 B 444/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Chemnitz Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Antragsgegner - beigeladen: prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte 2 wegen energierechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Sozialgericht Dr. von Egidy am 23. Juli 2010 beschlossen: Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (4 C 19/09) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 9. Juli 2009 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass es den Beigeladenen untersagt wird, Lockerungssprengungen in einem Umkreis von weniger als 300 m Entfernung von den Windkraftanlagen auf den Grundstücken Flurstück-Nr. 1080c, 1099/2, 1110, 1101/1 und 1126 der Gemarkung Dörnthal durchzuführen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung OPAL (DN 1400) in dem etwa 45 km langen Trassenabschnitt von Großenhain bis Olbernhau. Die insgesamt etwa 480 km lange „Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung“ OPAL soll die in Greifswald anlandende Ostseepipeline („Nord Stream“) mit bestehenden Erdgasfernleitungen verbinden und dadurch zur Sicherung der Gasversorgung in Deutschland sowie in anderen Staaten der Europäischen Union beitragen. 3 Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken in den Gemarkungen Dörnthal und Voigtsdorf (Gemeinde Pfaffroda/Erzgebirgskreis), die für den Bau und Betrieb der Erdgasfernleitung in Anspruch genommen werden. Die im Außenbereich befindlichen und zum Teil an Dritte überlassenen Grundstücke liegen im Bereich zweier Windparks (Dörnthal- Voigtsdorf und Dörnthal am Saidenberg) mit derzeit 25 Windkraftanlagen. Einige Grundstücke liegen zugleich in einem durch die Teilfortschreibung des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge im Jahr 2005 ausgewiesenen Vorranggebiets für die Windkraftnutzung. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sieht eine Querung des Vorranggebiets durch die Erdgastrasse über eine Länge von etwa 500 m vor. Etliche Grundstücke der Antragsteller werden für Windkraftanlagen und dazugehörige Nebenanlagen (einschließlich Zuwegung und Kabeltrassen) genutzt. Ein Teil jener Grundstücke, die nicht für die Gastrasse beansprucht werden, liegt nach Angaben der Antragsteller in rund 200 m Entfernung von der planfestgestellten Erdgastrasse. Auf den im März 2007 gestellten Antrag der Beigeladenen zu 1 führte das damalige Regierungspräsidium Dresden als vom Sächsischen Staatsministerium des Innern bestimmte federführende höhere Raumordnungsbehörde mit dem damaligen Regierungspräsidium Chemnitz ein Raumordnungsverfahren (§ 15 SächsLPlG a. F.) für den sächsischen Teil der im Bereich der damaligen Regierungsbezirke Chemnitz und Dresden geplanten Erdgasfernleitung OPAL mit einer Länge von rund 100 km durch. Die raumordnerische Beurteilung vom 20.9.2007 kam zu dem Ergebnis, dass die geplante Erdgasfernleitung mit Ausnahme zweier Trassenabschnitte bei Beachtung näher bezeichneter raumordnerischer Maßgaben den Erfordernissen von Raumordnung und Landesplanung entspreche. In der „Maßgabe 9“ wird u. a. ausgeführt, dass die Querung des Windparks Dörnthal in der Gemeinde Pfaffroda „direkte Abstimmungen in der Feintrassierung“ mit der Gemeinde und „den Betreibern der Windenergieanlagen“ erfordere; dabei seien bereits erteilte Anlagengenehmigungen „zu berücksichtigen“. Im Raumordnungsverfahren waren u. a. die Gemeinde Pfaffroda sowie die in Pfaffroda ansässige ................. GmbH beteiligt worden. Die Gemeinde hatte auf einen Abstimmungsbedarf mit den Betreibern von Windkraftanlagen hingewiesen, sich jedoch - soweit ersichtlich – nicht gegen die Trassenführung im Windparkbereich ausgesprochen. Die ................. GmbH, deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 2 ist, hatte mitgeteilt, sie sei „technischer Betriebsführer“ des in den Jahren 1994/95 und 1999/2000 errichteten Windparks Dörnthal und des im Aufbau befindlichen Windparks Dörnthal am Saidenberg. Dazu hatte sie mit Schreiben vom 22.5.2007 eine 4 Aufstellung über die vorhandenen und geplanten Windkraftanlagen (Bauart, Leistung, Jahr der Inbetriebnahme, Höhe, Rotordurchmesser, Lage) sowie eine topografische Karte vorgelegt, auf der das „Kabelnetz“ (20 kV und 30 kV Stromleitungen) für den Windparkbereich eingezeichnet war. Aus Sicht der ................. GmbH sei der Trassenverlauf im Windparkbereich mit ihr („mit uns“) und den Grundstückseigentümern bei einem Ortstermin so abzustimmen, dass die Gasleitung weder den Betrieb der Windkraftanlagen noch deren Austausch durch höhere und leistungsfähigere Anlagen beeinträchtige. In der Folgezeit nahmen die ................. GmbH und die Beigeladenen Verhandlungen zur Abstimmung der Trassenführung auf (u. a. bei Ortsterminen im Juni/Juli 2007), an denen u. a. die Antragsteller zu 1 und 2 mitwirkten. Im Rahmen der bis in das Jahr 2008 aktenkundigen Verhandlungen wurden u. a. eine Überdeckung der Erdgastrasse mit einer Höhe von 1,5 m sowie die Wahrung eines Mindestabstands von 25 m bis 130 m zu vorhandenen Windkraftanlagen erörtert (Behördenakten „Ordner 12“). Eine abschließende Einigung konnte letztlich nicht erzielt werden. Die Beigeladenen beantragten mit Schreiben vom 13.3.2008 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für den Trassenabschnitt der Erdgasfernleitung zwischen Großenhain und Olbernhau. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte vom 15.5. bis 16.6.2008. Während der Einwendungsfrist erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 14.6.2008 Einwendungen, mit denen sie sich als Grundeigentümer gegen die Inanspruchnahme näher bezeichneter Grundstücke für die Gastrasse sowie gegen die mittelbare Beeinträchtigung ihrer in einem Korridor von 200 m um die Trasse gelegenen Grundstücke wandten. Die Antragsteller wiesen auf - im Einzelnen näher aufgeführte - Beeinträchtigungen des Grundeigentums durch die unmittelbare dauerhafte Inanspruchnahme, durch die vorübergehende Inanspruchnahme und durch die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten für die Ansiedlung von (weiteren) Windkraftanlagen und für ein Repowering hin. Der drohende Vermögensschaden (u. a. durch den Verlust von Pachteinnahmen) sei noch nicht zu beziffern und vom Trassenbetreiber vermutlich auch nicht ausgleichbar. Der Bundesgesetzgeber fördere die Windkraftnutzung (§ 1 EEG) und das Repowering, das im Regelfall nur an anderen Standorten sinnvoll sei. Die vorgesehene Gastrasse entwerte sehr große Teile des ausgewiesenen Vorranggebiets und sei - entgegen der raumordnerischen 5 Beurteilung vom 20.9.2007 - schon mit Blick auf die bereits vorhandenen Gastrassen und der weiteren geplanten MET-Gastrasse der ... AG nicht raumverträglich. Eine weitere Aushöhlung des Vorranggebiets sei nicht hinnehmbar. Dem Repowering werde nicht die gebotene Bedeutung beigemessen. Eine „Feinabstimmung der Trassenführung“ nach Maßgabe M 9 der raumordnerischen Beurteilung habe nicht stattgefunden. Zur wirkungsvollen Vermeidung der im Einzelnen ausführlich dargelegten Beeinträchtigungen sowie aus Sicherheits- und Haftungsgründen bei Schäden (u. a. durch das Umstürzen von Windkraftanlagen) sei eine Änderung der Trassenführung geboten, damit der Windparkbereich nicht gequert werde. Eine entsprechende Variantenprüfung, wie sie die ................. GmbH gefordert habe, müsse nachgeholt werden. Die Notwendigkeit einer solchen Prüfung folge aus § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG sowie aus Z 4.4.0 des Regionalplans Chemnitz- Erzgebirge von 2002. Mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Planung sei es unvereinbar, dass die „Haupttrasse“ in diesem Bereich als feststehend angesehen und nur eine Feintrassierung für erforderlich gehalten worden sei. Die ................. GmbH, auf deren Einwendung die Antragsteller verwiesen, hatte mit Schreiben vom 5.6.2008 (Behördenakte „Ordner 6“) eingewendet, dass es „weder im Raumordnungsverfahren noch jetzt im Planfeststellungsverfahren … eine Variantenprüfung gegeben (habe), in der Alternativen zu dem Trassenabschnitt H 8 C überhaupt erwogen worden“ sei. „Spätestens mit dem Bekanntwerden der erheblichen Bedenken … (der ................. GmbH) hätte eine Variantenprüfung gefordert und auch gemacht werden müssen.“ Weiter heißt es im Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 14.6.2008, die Umweltverträglichkeitsstudie Stufe 2 führe auf Seite 27 unzutreffend aus, dass raumrelevante Bereiche (u. a. Siedlungen, aber auch „Windparks“) durch die Trassierung vermieden würden. Auf Seite 223 sei fälschlich davon die Rede, dass der neue Windpark in Pfaffroda (Dörnthal am Saidenberg) mit neun Windkraftanlagen noch nicht errichtet worden sei. Dieser Windpark sei bereits im Mai 2007 errichtet und Ende des selben Jahres in Betrieb genommen worden. Den Planunterlagen liege keine hinreichende Bestandserfassung zugrunde. Dies betreffe auch das Kartenmaterial, das angeblich den Stand vom 9.11.2007 ausweise, die damals bereits vorhandenen Windenergieanlagen jedoch nicht erkennen lasse. Auch dies verstoße gegen grundlegende planerische Grundsätze. Anders als im Raumordnungsverfahren der geplanten MET-Trasse habe es keine Gespräche über Trassenvarianten mit der Gemeinde Pfaffroda, der ................. GmbH und den Antragstellern gegeben. Den Belangen der Beigeladenen werde zu hohes Gewicht beigemessen. 6 Die gravierenden Planungsmängel ließen sich weder durch eine Feinabstimmung der Trassenführung noch über privatrechtliche Vereinbarungen lösen. Die Wahrung zwingender bzw. behördlich vorgegebener Schutzabstände könne nicht privatrechtlich geregelt werden. Die vorgesehene Erdgasleitung würde u. a. die auf den Grundstücken der Antragsteller gelegenen Kabeltrassen (20 und 30 kV) sowie die dort vorhandenen Datenträgerleitungen kreuzen. Künftige Kabeltrassen könnten mit der Gasleitung in Konflikt geraten. Beim Bau der Trasse seien Kabelbeschädigungen und Stromunterbrechungen zu befürchten. Gelegentliche Schwertransporte zum Bau und Betrieb von Windkraftanlagen müssten über die Gastrasse geführt werden, was nur unter Wahrung besonderer Sicherheitsvorkehrungen möglich sei. Dies beeinträchtige die Nutzbarkeit und damit den Wert der Grundstücke. Ein Nachweis dafür, dass die Querung der beiden Windparks unabdingbar sei, sei bislang nicht erbracht. Selbst eine detaillierte Darstellung zur Konfliktminderung (Sicherheits- und Konfliktplan) sei den ausgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Eine Variantenprüfung zur Umleitung der Gastrasse sei längst überfällig und müsse nachgeholt werden. Die Windparks Dörnthal am Saidenberg und Dörnthal/Voigtsdorf seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine Beeinträchtigung sei auch bei einer „Platzierung von Nachfolgetechnologien“ (etwa der Wasserstofferzeugung und -speicherung) gegeben. Am 30.1.2009 führte die Landesdirektion Chemnitz eine Besprechung zum Themenkomplex „Windenergienutzung“ durch, an der insbesondere die beiden Antragsteller - der Antragsteller zu 2 ausweislich der Teilnehmerliste zugleich für die ................. GmbH sowie die ............................. GmbH & Co. KG - und Vertreter der Gemeinde Pfaffroda sowie der Beigeladenen und ein Landtagsabgeordneter teilnahmen (Behördenakte „Ordner 7“, S. 9 f.). Nach dem Einladungsschreiben der Landesdirektion sollte dieses Treffen dazu dienen, eine Annäherung der Positionen herbeizuführen. Dies wurde im Ergebnis intensiver Diskussionen, an denen sich insbesondere der Antragsteller zu 2 beteiligte, nicht erreicht. Im Nachgang dankte der Bürgermeister der Gemeinde Pfaffroda mit Schreiben vom 12.2.2009 („Ordner 7“, S. 20) der Landesdirektion Chemnitz für die durchgängig sachliche Atmosphäre der Besprechung vom 30.1.2009. Der Gemeinde sei es nicht gelungen, ihren Standpunkt klar darzustellen. Deswegen sei nochmals auf die gemeindliche Stellungnahme im Rahmen der Trägerbeteiligung zu verweisen. Gesetzliche Abstandsflächenregelungen dürften nicht ausgehebelt werden; dem Schutz des Vorranggebiets und den Regelungen des Gesetzes für 7 den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) komme erhebliche Bedeutung zu. Die engagierte Gemeinde habe ein erhebliches Interesse an der dauerhaften Nutzung der Windenergie (einschließlich Repowering) für die Erzeugung von Ökostrom. Der Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren fand vom 15. bis 17.4 2009 statt. Im Termin vom 15.4.2009, in dem die Belange der Windkraftnutzung erörtert wurden, nahmen die u. a. die Antragsteller teil, die ihre Einwendungen aufrecht erhielten. Ausweislich des Wortprotokolls („Ordner 10“ der Behördenakten) traten die Antragsteller zugleich für Dritte auf, so u. a. der Antragsteller zu 2 als Geschäftsführer der ................. GmbH (Wortprotokoll S. 89) und als Vertreter der ............................. GmbH & Co. KG (Wortprotokoll S. 91). Der Antragsteller zu 1 erläuterte unter Hinweis auf eine Bevollmächtigung u. a. für die ................. GmbH mehrere Trassenvarianten zur Umgehung des Windparkbereichs in westlicher und östlicher Richtung hin (Wortprotokoll S. 26 f.) Die Beigeladenen legten in diesem Termin ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten der ................. GmbH (Nachfolgend: ....-Gutachten) zum Einfluss der geplanten Erdgasfernleitung auf die zukünftige Windkraftnutzung in Pfaffroda vor. Innerhalb der dazu von der Planfeststellungsbehörde im Erörterungstermin gesetzten Frist („Ordner 10“, Wortprotokoll S. 35) äußerten sich die Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 29.4.2009 eingehend zum Inhalt dieses Gutachtens. Im Wesentlichen führten sie aus, das ....- Gutachten beruhe auf einer eklatant falschen Einschätzung der Windverhältnisse, einer unzureichenden Berücksichtigung der Genehmigungsfähigkeit der Planungsvorschläge und einer Fehleinschätzung der Netzanschlussmöglichkeiten zu vorhandenen Stromkapazitäten und Leitungsquerschnitten. Den sich ständig verändernden rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Repowering und dem ständig steigenden Bedarf an Energie aus erneuerbaren Energiequellen werde das Gutachten nicht gerecht. Den Beigeladenen sei die Erstellung von Trassenvarianten aufzugeben, die sowohl die Belange der Erdgastrasse als auch des Windparks sicherten. Da ein Teil der nichtortsansässigen Betroffenen unzureichend beteiligt worden war, erfolgte eine erneute Auslegung für diesen Personenkreis bereits zwischen dem 2.2.2009 und 2.3.2009. 8 Der mit Schreiben der Landesdirektion Chemnitz vom 23.1.2009 entsprechend beteiligte Antragsteller zu 1 äußerte sich innerhalb der dazu gesetzten Frist mit Anwaltsschreiben vom 9.3.2009 im Wesentlichen wie folgt: Ergänzend zum Einwendungsschreiben vom 14.6.2008, das er zum Gegenstand seines Vorbringens mache, verweise er auf seine unmittelbare und mittelbare Betroffenheit als Eigentümer von - im Einzelnen bezeichneten - Grundstücken. Der zwischen der Gastrasse und den Windkraftanlagen vorgesehene Sicherheitsabstand sei nachweislich unzureichend. Bei gängigen Windkraftanlagen sei ein Abstand von über 200 m erforderlich (Nabenhöhe plus Rotorlänge plus 10 m Sicherheitsbeiwert). Dies werde durch mehrere Schreiben, aber auch durch das frühere Gutachten der ..................................... vom 11.3.2005 (Nachfolgend: .......-Gutachten 2005) belegt. Nach diesem Gutachten sei zwischen Süßgas- und Sauergasleitungen zu unterscheiden. Da die ausgelegten Planunterlagen dazu keine Angaben enthielte, beantrage er eine erneute öffentliche Auslegung. Bei erdverlegten Sauergasleitungen seien Abstände von bis zu 155 m einzuhalten, bei entsprechend verlegten Süßgasleitungen kämen geringere Abstände in Betracht. In jedem Fall müsse der erforderliche Mindestabstand aus der Nabenhöhe errechnet werden. Ein Schutzstreifen von beidseitig 5 m um die Gasleitung sei unzureichend; erforderlich seien weit über 100 m. Der „Aushöhlung“ des regionalplanerisch ausgewiesenen Vorrangegebiets für Windenergie sei zu widersprechen. Die geplante Trasse schließe neue Windkraftanlagen und ein Repowering faktisch aus. Genehmigungen für größere Änderungen an Bestandsanlagen (etwa der Austausch von Rotorblättern) wären bei Wahrung der notwendigen Schutzabstände nicht mehr zu erlangen. An der Entwertung des Vorranggebiets ändere die vorgesehene Verlegungstiefe der Gasleitung nichts. Eine Verlegungstiefe von 1,5 m Tiefe unter der Geländeoberfläche sei aufgrund der felsigen Bodenbeschaffenheit praktisch ausgeschlossen und erfordere einen Mehraufwand, der den Aufwand für eine Umgehung des Vorranggebiets bei weitem übersteige. Auch insoweit bedürfe es einer Ergänzung und erneuten Auslegung der Planungsunterlagen. Die Gastrasse sei mit den Zielen der Raumordnung (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG a. F./§ 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG n. F.) im Vorranggebiet für die Windenergienutzung unvereinbar. Die Antragsunterlagen seien in wesentlichen Punkten unzureichend. Offensichtlich sei die Problematik der Querung des Windparks im Vorranggebiet trotz des Raumordnungsverfahrens und der dort erhobenen Einwendungen bislang nicht richtig erfasst. Es müsse eine hinreichenden Variantenprüfung durchgeführt werden. Eine Umgehung der Windparks verursache allenfalls geringe Mehrkosten. Die Erdgastrasse werde letztlich von 9 einem privaten Wirtschaftsunternehmen betrieben, dass sich - anders als Vorhabenträger etwa im Bereich des Straßenbaus - nicht auf Gründe des öffentlichen Wohls oder auf Allgemeininteressen berufen könne. Eine dritte Gastrasse durch den Windparkbereich sei auch aus Gründen der Versorgungssicherheit nicht geboten. Zwischenzeitlich werde eine vierte Gastrasse durch den Windpark geplant (MET-Trasse der ... AG). Für den Fall der vom Antragsteller zu 1 abgelehnten Genehmigung der Trassenführung durch den Windparkbereich sei zu gewährleisten, dass die Erdgasfernleitung mit mindestens 1,5 m Erde überdeckt werde. Eine verbindliche behördliche Zusicherung müsse sicherstellen, „dass Windkraftanlagen bis zu 5 m an die Gasleitung heran gebaut werden“ dürften. Weiter sei sicherzustellen, dass baurechtliche Abstandsflächen für Windkraftanlagen über der Gasleitung liegen dürften und dass dingliche Sicherungen der Erdgasleitung den jetzigen dinglichen Sicherungen nicht widersprächen. Die vorhandenen Kabel des Windparks seien zu sichern, eine Querung der Gastrasse mit Schwerlasttransporten von mindestens 150 t Achslast sei zu gewährleisten, die Gastrasse und Telekommunikationsstrecke seien durch Betonplatten zu sichern, der Antragsteller sei für ein verbleibendes Restrisiko finanziell freizustellen und die geplante Schieberstation sei außerhalb des Windparkbereichs zu errichten. Sollte sich das erhebliche Gefährdungspotenzial der Gastrasse im Windparkbereich realisieren, wäre dies mit erheblichen Folgen auch für Leib und Leben von Menschen verbunden. Zur Vermeidung solcher Gefahren müsse die Erdgastrasse den Windparkbereich umgehen. Zu den Einwendungen der nichtortsansässigen Betroffenen in der Nachanhörung verzichtete die Landesdirektion Chemnitz auf die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins (§ 43a Nr. 5 Satz 1 EnWG). Auf ein Anhörungsschreiben der Landesdirektion Chemnitz vom 29.5.2009 äußerte sich die Gemeinde Pfaffroda mit Schreiben vom 25.6.2009 (nebst Anlage) zu Umgehungsvarianten für die im Gemeindegebiet gelegenen Windparks. Aus gemeindlicher Sicht sei die nach den Planungsunterlagen vorgesehene Trassenführung abzulehnen. Für den maßgeblichen Trassenabschnitt liege keine hinreichende Variantenbetrachtung vor. Die dazu ausgelegten Planunterlagen seien widersprüchlich und methodisch nicht nachvollziehbar. Die Sicherheit des Gastransports sei wegen unzureichender Schutzabstände zwischen der geplanten Erdgastrasse und den Windkraftanlagen nicht gewährleistet. Zudem schränke die Trasse das Entwicklungspotenzial der beiden Windparks unzumutbar ein. 10 Mit Beschluss vom 9.7.2009, berichtigt am 13.7.2009, stellte die Landesdirektion Chemnitz den „Plan zum Bau der Erdgasfernleitung OPAL (DN 1400) von Greifswald nach Olbernhau, Trassenabschnitt Sachsen von Großenhain bis Olbernhau, Planfeststellungsabschnitt Chemnitz nach (mehreren) Maßgaben“ fest (Tenor I), wobei die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen im Wesentlichen zurückgewiesen wurden. Ein Teil der Forderungen des Antragstellers zu 1 aus dem Einwendungsschreiben vom 9.3.2009 habe sich erledigt, u. a. die Erdabdeckung von mindestens 1,5 m (Planfeststellungsbeschluss S. 288, 289). Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses enthält Ausführungen namentlich zur Planrechtfertigung (C.IV, S. 34 ff., darunter Ausführungen zur Abschnittbildung, zur Linienführung, zur Trassenwahl [S. 41 ff.], zu Alternativenprüfungen [S. 46 ff.]), zur Umweltverträglichkeitsprüfung (C.V., S. 56 ff.), zu öffentlichen und privaten Belangen (C.VI. S. 64 ff.), zu wasserrechtlichen Erlaubnissen (C.VII., S. 96 ff.) sowie zu den Stellungnahmen und Einwendungen im Planaufstellungsverfahren (C.VIII., S. 96 ff.). Zur Trassenwahl wird u. a. ausgeführt, das planfestgestellte Vorhaben entspreche dem Ergebnis der raumordnerischen Beurteilung vom 20.9.2007, insbesondere der dort enthaltenen „Maßgabe M 9“ für die Querung des Windparkbereichs. Umgehungsvarianten, die eine Querung des Windparkbereichs vermieden, seien „im Konsens mit der Gemeinde Pfaffroda“ (C.IV.3.1., S. 42) nicht Gegenstand der raumordnerischen Beurteilung gewesen. Die in „Maßgabe M 9“ vorgesehene direkte Abstimmung der Feintrassierung mit den Betreibern von Windkraftanlagen und der Gemeinde sei erfolgt. Die Erfüllung der „Maßgabe M 9“ setze weder voraus, dass ein Einvernehmen über den Trassenverlauf hergestellt werde, noch dass jegliche Beschränkungen des Windkraftanlagenbetriebs unterblieben. Bei der Trassenwahl seien die Standorte der Windkraftanlagen der beiden Windparks genau ermittelt (u. a. mittels Laserscanning bei Überfliegungen des Planungskorridors) und in die Lagepläne übertragen worden. Die Trassenführung trage dem planerischen Grundsatz Rechnung, dass linienförmige Infrastruktureinrichtungen möglichst zu bündeln seien (hier mit den bereits vorhandenen Gasleitungen). Eine weiträumige östliche Umfahrung des Windparks sei von den Beigeladenen bereits frühzeitig verworfen worden, da sie einen Siedlungsbereich berührt hätte. Eine westliche Umfahrung, wie sie die Antragsteller und ein Dritter mit der 11 Beispielsvariante W 2 vorgeschlagen hätten, sei von den Beigeladenen ebenfalls geprüft, jedoch u. a. wegen der Querung von Wasserschutzgebieten und zweier Querungen der Staatsstraße S 207 frühzeitig verworfen worden. Die Planfeststellungsbehörde habe die Möglichkeit zur Umgehung der Windparks ebenfalls überprüft, namentlich die von den Antragstellern und Dritten vorgeschlagene - nicht nach § 43 a Nr. 7 Satz 1 EnWG präkludierte - Westumgehung W 2. Da diese Trassenführung sehr nahe an die Grundwasserleiter der Talsperre Saidenbach heranreiche, habe die Planfeststellungsbehörde die untere Wasserbehörde und das Sächsische Staatsministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie angehört. Nachdem das Staatsministerium mit Schreiben vom 17.4.2009 „höchste Bedenken“ aus hydrogeologischer Sicht geäußert habe, habe die Planfeststellungsbehörde von einer weiteren Prüfung dieser Trassenvariante absehen dürfen. Die Überprüfung zusätzlicher Umgehungsvarianten sei - auch mit Blick auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen - nicht veranlasst gewesen, da den Belangen der Windenergienutzung und dem Schutz des Vorrangebiets bei der Querung der Windparks größtmöglich Rechnung getragen worden sei. Eine nähere Beplanung von Umgehungsvarianten des Windparkbereiches wäre insbesondere dann geboten gewesen, wenn das Anhörungsverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben hätte, dass ein mit den belangen der Windenergienutzung verträglicher Bau und Betrieb der Erdgasfernleitung nicht möglich gewesen sei. Dies sei - auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Einwender der Schlüssel-Nr. 1 bis 9 - jedoch nicht der Fall (Planfeststellungsbeschluss S. 45). Im Verlaufe des Planfeststellungsverfahrens hätten sich auch keine Alternativvarianten aufgedrängt, die eine anderweitige Trassenführung als eindeutig vorzugswürdig erscheinen ließe. Dies gelte auch mit Blick auf die als „Antrag auf Variantenprüfung“ formulierten Forderungen der Einwenderinnen mit den Schlüssel-Nr. 1 bis 3. Die im Erörterungstermin im Auftrag der Antragsteller durch die ................. GmbH angeführten Variantenvorschläge seien - mit Ausnahme der Variante W - präkludiert (S. 46). Zudem seien die Umgehungsvarianten nicht raumgeordnet und berücksichtigten nicht das Eigentum Dritter. Gleichwohl seien die Beigeladenen und die Träger öffentlicher Belange zu den alternativen Trassenführungen angehört worden. Im Ergebnis dieser Anhörungen habe keine Veranlassung bestanden, eine neue Auslegung durchzuführen oder den Beigeladenen eine Umgehung des Windparkbereichs aufzuerlegen (Planfeststellungsbeschluss S. 55). 12 Die weitere Begründung des Planfeststellungsbeschlusses behandelt den „Themenkomplex Windenergiernutzung“ unter C.VIII.4.1 (S. 214 ff.). Sie enthält eine zusammenfassende Darstellung der Einwendungen Privater zum Themen Windenergienutzung und geht namentlich auf den Seiten 273 ff. und 281 ff. auf die Einwendungen der Antragsteller ein. Die gemeinsamen Einwendungen der Grundstückseigentümergemeinschaft werden im Planfeststellungsbeschluss unter der Schlüssel-Nr. 3 geführt. Die Einwendungen des Antragstellers zu 1 aus der Nachanhörung werden unter der Schlüssel-Nr. 4 geführt. Die ................. GmbH wird als Einwenderin mit der Schlüssel-Nr. 2 geführt. Der von den Antragstellern gerügte Flächenentzug sei wegen seines geringen Umfangs hinzunehmen. Ein mit den Belangen der Windenergienutzung verträglicher Bau und Betrieb der Erdgasleitung sei ohne Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen möglich. Das Vorranggebiet für Windenergienutzung werde durch die Erdgasleitung nicht „ausgehöhlt“, da weder der Betrieb des Windparks Dörnthal noch der Betrieb des Windparks Dörnthal am Saidenberg übermäßig beeinträchtigt werde. Die nötigen Abstände zwischen der unterirdischen Erdgasfernleitung und den Windenergieanlagen seien gewahrt; dies werde namentlich durch das überzeugende Gutachten der ..................................... vom 23.2.2009 bestätigt (Seite 218 des Planfeststellungsbeschlusses). Dieses Gutachten bediene sich einer sog. probabilistischen Methode, die zur Risikoabschätzung geeignet sei. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens bestehe eine geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch einen Gondelabwurf. Auf dieser Grundlage sei eine „Tabuzone“ für Gasleitungen in der Umgebung von Windenergieanlagen ermittelt worden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleiste auch einen hinreichenden Gefahrenschutz. Zu den Auswirkungen der Erdgasfernleitung auf die künftige Entwicklung der Windparks im Gemeindegebiet der Antragstellerin hätten die Beigeladenen auf Bitte der Landesdirektion ein Gutachten erstellen lassen. Das ....-Gutachten vom 8.4.2009 samt erläuternder Ergänzung vom 12.5.2009 lege nachvollziehbar dar, dass die Entwicklung der Windparks von planungsrechtlichen Veränderungen, von der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen sowie von wirtschaftlichen Aspekten, nicht jedoch der Erdgasfernleitung bestimmt werde. Die gegen dieses Gutachten vorgebrachten Einwendungen seien unzutreffend. Die Gasleitung sei auch mit den Belangen der Raumordnung (C.VI.8 S. 86 ff, C.VIII.4.1, S. 249 ff.) vereinbar. Den Belangen der Windkraftnutzung sei im ordnungsgemäß durchgeführten Raumordnungsverfahren Rechnung getragen worden. Im Ergebnis der Auswertung der behördlichen Stellungnahmen und den von den Beigeladenen vorgenommenen 13 Untersuchungen und Abstimmungen sei eine Erweiterung des Untersuchungsraums und eine Variantenprüfung zur Umgehung des Windparks „nicht erforderlich“ gewesen (S. 250). Aus Sicht der Landesdirektion sei auch die „Maßgabe 9“ der raumordnerischen Beurteilung vom 20.9.2007 hinreichend umgesetzt worden. Zu der dort geforderten Abstimmung in der Feintrassierung habe es Verhandlungen zwischen den Beigeladenen, Grundeigentümern und Betreibern von Windenergieanlagen gegeben, die wegen überzogener Forderungen der Letztgenannten ergebnislos geblieben seien. Bei Einhaltung der im Planfeststellungsbeschluss dargestellten Schutzanforderungen sei es unbedenklich, dass die planfestgestellte Trasse teilweise das Vorranggebiet für Windenergienutzung (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG a. F./ § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG n. F.) quere. Mit Schreiben ihres damaligen Rechtsanwalts vom 26.6.2009 äußerten sich die Antragsteller erneut zu den von den Beigeladenen in das Verfahren eingeführten Gutachten; diese seien nicht geeignet, die grundlegenden Mängel der Antragsunterlagen, insbesondere zur Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt, zur Trassenführung sowie zu den bau- und anlagebedingten Einwirkungen auf den Windparkbereich zu beseitigen. Die Antragsteller erhoben gegen den am 20.7.2009 in der Landesdirektion Chemnitz persönlich abgeholten Planfeststellungsbeschluss am 17.8.2009 zur Wahrung der Frist Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht (4 C 19/09). Die Klagebegründung (§ 43e Abs. 3 EnWG) erfolgte am 1.9.2009 (Gerichtsakte 4 C 19/09 Bd. III, S. 461 ff.). Die Antragsteller haben am 18.8.2009 den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zuvor erhobenen Klage gestellt. Mit der Antragsschrift nebst Anlagen (Gerichtsakte Bd. I, S. 2 - 233) sowie den nachfolgenden Schriftsätzen (zuletzt vom 16.6.2010, Bd. V, S. 1041 ff.) machen die Antragsteller, die sich zunächst ausschließlich auf eine enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke beriefen, geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. Angesichts ihrer im Planfeststellungsverfahren mit Schreiben vom 14.6.2008 und 9.3.2009 fristgerecht erhobenen Einwendungen liege sowohl die erforderliche Antragsbefugnis als auch ein Rechtsschutzbedürfnis vor. Der Eilantrag sei begründet, weil der angegriffene Planfeststellungsbeschluss offensichtlich rechtswidrig sei und die Antragsteller in eigenen Rechten verletze. Er verstoße gleich mehrfach gegen zwingende gesetzliche Vorgaben. 14 Die Planfeststellungsbehörde habe die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG bindenden Ziele der Raumordnung verkannt und sei hinsichtlich des regionalplanerisch festgesetzten Vorranggebiets (§ 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG) für die Nutzung der Windenenergie von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen. Die Teilfortschreibung des Regionalplans sehe unter B 17 einen Mindestabstand von Windkraftanlagen und erdgebundenen Leitungen zwischen 50 m und 70 m vor. Dieser Mindestabstand werde ausweislich Seite 89 des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses mit einem Abstand von 39 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage unterschritten. Der Planfeststellungsbeschluss gehe auf den Seiten 88 f. fehlerhaft davon aus, dass ein Abstand von 20 m zur Leitungsachse ausreiche und dass es konfliktärmere, wirtschaftlich und technisch vertretbare Lösung nicht gebe. Bei einem Schutzstreifen, der - die Nabenhöhe der Windkraftanlagen beachtend - beidseits der Erdgastrasse mindestens 152 m betrage, werde dem Vorranggebiet mindestens 23 % seiner nutzbaren Fläche auch für das Repowering entzogen. Zusätzlich seien Schutzabstände zu den bereits vorhandenen Gasleitungen zu wahren. Entgegen den Ausführungen auf Seite 89 des Planfeststellungsbeschlusses betrage der Flächenentzug im Vorrangegebiet deutlich mehr als 0,6 % der ausgewiesenen Fläche. Bei Wahrung der gebotenen Schutzabstände und der zusätzlichen MET-Trasse würde mehr als die Hälfte des Schutzgebiets komplett unbrauchbar. Sicherheitsabstände, die u. a. zum Schutz gegen herabstürzende Rotorblätter und Gondelhäuser erforderlich seien, stünden mit Blick auf die allgemeinen Anforderungen an Energieanlagen (§ 49 EnWG) nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde. Derzeit gebe es offenkundig keine allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Bestimmung des allgemeinen Schutzabstands. Die einschlägigen technischen Regeln der DVGW sähen lediglich vor, dass Schutzabstände zu Windkraftanlagen sowohl in Bezug auf eine mögliche mechanische Gefährdung als auch in Bezug zu möglichen elektrischen Beeinflussungen zu bestimmen seien. Die Beigeladenen müssten nachweisen, dass ein Schadenseintritt aufgrund der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen hinreichend unwahrscheinlich sei. Ausgehend von der Formel „Nabenhöhe plus Rotorblattlänge plus 10 m“ sei nach dem Stand der Technik ein Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Erdgastrasse von weit über 100 m zu fordern. Der offenkundige Verstoß gegen § 49 EnWG sei durch das im Auftrag der Beigeladenen erstellte Gutachten ....... vom 23.2.2009 nicht widerlegt. Dieses Gutachten sei wegen seiner gravierenden - bereits im Planfeststellungsverfahren im Einzelnen gerügten - methodischen Mängel unbrauchbar. Zu verweisen sei auf die geotechnische Stellungnahme 15 der ...................... ........ GmbH (Anlage K 19, Gerichtsakte Bd. I, S. 160 ff.) Zur technischen Sicherheit der Erdgasfernleitung sei unter Berücksichtigung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensfolgen (großflächiger Brand mit Gefahren für Leib und Leben) ein Mindestabstand von 200 m zu fordern. Ein Abwägungsfehler nach § 43 Satz 2 EnWG liege darin, dass entgegen den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten planungsrechtlichen Grundätzen jegliche Variantenprüfung fehle. Alternative Trassenführungen zur Umgehung des Windparkbereichs, wie sie die Antragsteller mit Einwendungsschreiben vom 14.6.2008 frühzeitig gefordert hätten, seien weder im Raumordnungsverfahren noch im Planfeststellungsverfahren auch nur erwogen worden. Eine Alternativenprüfung hätte die Planfeststellungsbehörde auch von Amts wegen durchführen müssen. Das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägungsmaterial sei unzureichend. Die Planunterlagen (so etwa der UVS Erläuterungsbericht in Anlage 10.1 der Antragsunterlagen auf S. 27) ließen erkennen, dass die Windparkquerung verkannt und eine Variantenprüfung deshalb als überflüssig angesehen worden sei. Schon die Trassenstudie sei fehlerhaft gewesen. Die gravierenden Mängel hätten sich in den weiteren Planunterlagen fortgesetzt. Sie hätten zu einer Wiederholung wesentlicher Planungsschritte (u. a. des Raumordnungsverfahrens) führen müssen; stattdessen seien lediglich textliche Korrekturen der Antragsunterlagen erfolgt. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens wäre eine Umgehungsvariante planfestgestellt worden. Auch das parallel durchgeführte Raumordnungsverfahren für die vorgesehene MET-Erdgastrasse sei unberücksichtigt geblieben. Die als Anlage K 24 (Gerichtsakte Bd. I, S. 220) vorgelegte Kopie eines handschriftlichen Aktenvermerks („Trasse bleibt; nur allgemeine Abwägung der Belange“) belege angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des Vorranggebiets einen offensichtlichen Abwägungsausfall. Im Vergleich zu den sich aufdrängenden zahlreichen Alternativtrassen sei die planfestgestellte Trasse mit Abstand die schlechteste. Eine fehlerfreie Trassenstudie hätte das Vorranggebiet gemieden und hätte an den bereits vorhandenen gebündelten Trassenkorridor über Heidenau nach Olbernhau ins Auge gefasst. Der Einwand, einzelne Trassenvarianten seien präkludiert, liege wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes neben der Sache. Der Planfeststellungsbeschluss beschränke sich auf den Seiten 41 ff. darauf, die von der ................. GmbH im Erörterungstermin vorgelegten Beispielvarianten oberflächlich darzulegen und dann als nicht vorzugswürdig abzulehnen. Entgegen der Darstellung auf Seite 44 des Planfeststellungsbeschlusses habe die Landesdirektion zu keinem Zeitpunkt Trassenvarianten ausgeschieden; solche Varianten seien nicht erst in das Verfahren 16 eingeführt worden. Dies gelte auch für die raumordnerische Beurteilung. Die - schriftsätzlich im Einzelnen erläuterten - Alternativtrassen V MET, Variante O1.1, Variante O1.2, Variante O2 und W 2 seien in jeder Hinsicht besser geeignet als die planfestgestellte Trasse. Die Trasse O1.2 sei mit 14,45 km sogar kürzer als der streitige Trassenabschnitt mit seinen 14,7 km Länge. Die planfestgestellte Trasse quere das Landschaftsschutzgebiet Saidenbachtal und zwei Biotope; darüber hinaus würden Trinkwasserschutzgebiete und ausgewiesene Vorranggebiete für Natur und Landschaft berührt. Von Schadstoffen aus einer Altlastenzone gingen Gefahren aus. Auch andere bau-, betriebs- und anlagebedingte Auswirkungen seien unberücksichtigt geblieben. Dies betreffe u. a. die Flächeninanspruchnahme für die Korrosionsschutzanlage (Anodenfeld), die Auswirkungen von Dichtigkeitsprüfungen mit Wasser sowie die Auswirkungen gasförmiger Stoffe auf die Schutzgüter Wasser und Boden. Die von der ................. GmbH anlässlich des Erörterungstermins vorgelegte Begutachtung der Biokart vom 14.4.2009 zu den Trassenvarianten mit Lageplan (Anlagen K 21 und K 22) habe der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zum Gegenstand des eigenen Vortrags gemacht (Wortprotokoll, S. 80). Mit dem Inhalt des Biokart-Gutachtens setze sich der Planfeststellungsbeschluss nicht auseinander. Stattdessen verweise er auf eine Anhörung der Beigeladenen und deren Einschätzung der bautechnischen Verhältnisse, auf eine „Betroffenheitsverlagerung“ und auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (S. 48 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Entgegen den Ausführungen auf Seite 253 des Planfeststellungsbeschlusses sei die „Maßgabe M 9“ der raumordnerischen Beurteilung nicht erfüllt. Dies begründe einen Abwägungsmangel, weil die Planfeststellungsbehörde eine falsche Tatsachenlage zugrunde gelegt habe. Die Landesdirektion sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die ................. GmbH Betreiberin der Windkraftanlagen sei. Die mit ihr geführten Verhandlungen seien zur Erfüllung der „Maßgabe M 9“ von vornherein ungeeignet, da die GmbH weder Betreiberin im Sinne der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen noch im Sinne von § 3 Nr. 2 EEG n. F. sei; auch Eigentümerin von Windkraftanlagen sei sie nicht. Anlagenbetreiberin i. S. v. § 3 Nr. 2 EEG n. F. sei die GmbH nicht, da sie lediglich aufgrund von Betriebsführungsverträgen tätig werde, Windkraftanlagen jedoch nicht selbst für die Erzeugung von Strom nutze. Damit sei sie auch nicht Inhaberin von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Da die Anlagenbetreiber - u. a. die ............................. GmbH & Co. KG - nie an Gesprächen zur Feintrassierung beteiligt gewesen seien, sei die Maßgabe nicht erfüllt. Darauf deuteten auch 17 die Hausmitteilung der Raumordnungsbehörde vom 23.5.2008 sowie die Einwendungen der Gemeinde Pfaffroda im Planfeststellungsverfahren hin. Eine Beteiligung von Grundeigentümern (wie den Antragstellern) habe nicht stattgefunden und sei offenbar auch nie beabsichtigt gewesen. Das Planfeststellungsverfahren habe „die 3. Dimension als grundsätzliche Besonderheit innerhalb Windparks“ (Schriftsatz v. 18.8.2010, S. 54) unberücksichtigt gelassen. Ein absoluter Schutz der Erdgasleitung gegen umfallende Windkraftanlagen und herab fallende Teile sei nicht gewährleistet. Das verstärkte Auftreten von Extremwetterlagen an den in exponierter Lage errichteten Windkraftanlagen könne die Wahrscheinlichkeit sicherheitsgefährdender Ereignisse erhöhen. Die Erdabdeckung und die Materialgüte der Gastrasse schließe mechanische Beschädigungen der Gasleitung nicht aus. Es sei unverständlich, dass die über hunderte Kilometer geführte Trasse im Bereich zweier Kilometer ohne Not beachtlichen Gefährdungen ausgesetzt werde. Bei einem Betriebsdruck von 100 bar und einer transportierten Gasmenge von mehr als 1.000 qm pro Sekunde drohten im Schadensfall Explosionen unvorstellbaren Ausmaßes. In einem solchen Fall würden auch die Sicherheitsvorkehrungen der Windparks zerstört (Absperrstation, Kabelführungen). Eine Windkraftanlage ENERCON E-66 mit einer Nabenhöhe von 66 m wiege rund 114 t. Beim Sturz eines Teils solcher Anlagen würde die Gasleitung vollständig zerstört. Die Druckwellen der Explosion könnten im Windpark eine unaufhaltbare Kettenreaktion mit Gefahr für Leib und Leben hervorrufen und darüber hinaus die Versorgung der Allgemeinheit mit Erdgas beeinträchtigen. Zur technischen Sicherheit der Erdgasfernleitung sei unter Berücksichtigung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensfolgen (großflächiger Brand mit Gefahren u. a. für Leib und Leben) ein Mindestabstand von 200 m geboten. Dazu verweisen die Antragsteller insbesondere auf verfahrensbezogene gutachterliche Stellungnahmen, die sich eingehend mit den von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten .......-Gutachten 2009 sowie den dazu von den Beigeladenen nachträglich vorgelegten verfahrensbezogenen Ergänzungen (vom 27.10.2009, 20.1.2010 und 30.4.2010) auseinandersetzen. Im Ergebnis einer auf DIN-EN ISO 16708 gestützten Sicherheitsanalyse von Unfällen mit Windkraftanlagen komme der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dr.-Ing. ...... zu dem Ergebnis, dass ein wirksamer Schutz unterirdischer Gasleitungen gegen umkippende Windkraftanlagen nicht möglich sei, weshalb ein Schutzstreifen beidseitig der Erdgastrasse von insgesamt 324 m Breite für bestehende Windkraftanlagen vom Typ E-82 und von 450 m für künftige Repowering-Anlagen mit 150 m Höhe zu fordern sei (......-Gutachten vom 18 15.10.2009 als Anlage K 33 zum Schriftsatz der Antragsteller v. 16.10.2009 [mit Zusammenfassung auf S. 9 des Gutachtens], Gerichtsakte Bd. III, S. 615 ff., mit Ergänzung vom 4.12.2009 als Anlage K 38, Gerichtsakte Bd. IV, S. 876 ff., Ergänzung v. 16.2.2010 als Anlage K 40, Gerichtsakte Bd. V, S. 965 ff. und Ergänzung v. 8.6.2010 als Anlage K 43, Gerichtsakte Bd. V, S. 1049 ff.). Rechtswidrig sei der Planfeststellungsbeschluss auch deshalb, weil die vorgesehenen Kontrollbefliegungen mit Hubschraubern (S. 233 des Planfeststellungsbeschlusses) zusätzliche Gefahren im Windparkbereich verursachten (etwa bei plötzlich auftretendem Nebel). Entgegen den Ausführungen auf den Seiten 227 ff. des Planfeststellungsbeschlusses gingen von den zugelassenen Meißel- und Sprengarbeiten erhebliche Gefahren für die Fundamente der Windkraftanlagen aus. Diese Gefahren seien durch das als Anlage K 15 beigefügte Gutachten der .... Baugrundinstitut ........ GmbH und die nachfolgenden Ergänzungen bzw. Stellungnahmen belegt. Durch Schwingungen verursachte Fundamentschäden seien wegen einer speziellen Beschichtung visuell nicht erkennbar und könnten mit Blick auf die starken seitlichen Belastungen, denen die Windkraftanlagen ausgesetzt seien, zu schweren Schäden führen. Dem sei durch ein Sicherheitsabstand von 300 m um Windkraftanlagen Rechnung zu tragen. Das Fehlen ausreichender Schutzmaßnahmen sei ein schwerwiegender Abwägungsmangel. Ein weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass die Planfeststellungsbehörde die mit dem Repowering von Windkraftanlagen verbundenen Belange auf der Grundlage der grob fehlerhaften Begutachtung der ................. GmbH unzureichend berücksichtigt habe. Das auf den Seiten 233 ff. des Planfeststellungsbeschlusses zugrunde gelegte ....-Gutachten (nebst Ergänzung vom 12.5.2009) lege einen unzureichenden Sicherheitsabstand von nur 20 m zugrunde und weise zahlreiche weitere Mängel auf. Der als Anlage K 5 (Gerichtsakte Bd. I, S. 103) vorgelegte Übersichtsplan enthalte eine flächenhafte Darstellung des Vorranggebiets und der Mindestabstände. Ausgehend von den Schutzabständen des Raumordnungsplan Emsland von 2007 (Kipphöhe der Windenergieanlage plus 50 m) müssten Anlagen des Typs ENERCON E-82 mit einer Gesamthöhe von 179 m zu erdverlegten Erdgastrassen einen Abstand von 229 m wahren (AS 46). Das .......-Gutachten von 2005 fordere einen Schutzabstand von über 150 m. Bei Wahrung der Schutzabstände des Raumordnungsplan Emsland von 2007 würden rund 34 % des Vorranggebiets beansprucht. Dem ....-Gutachten liege eine unzutreffende Häufigkeitsverteilung der Hauptwindwindrichtungen zugrunde, was 19 sich ebenfalls auf die Mindestabstände auswirke. Die Gastrasse sei in allen Plänen falsch eingetragen, die Windparkanlagen seien teilweise fehlerhaft erfasst. Die Abstandsflächenermittlung auf Seite 29 sei unzutreffend, da der höchste Punkt von Windkraftanlagen nicht beim Mastmittelpunkt, sondern versetzt liege. Die beiden bereits vorhandenen Gastrassen seien nicht beachtet worden. Das Gutachten setze Repowering- Anlagen teilweise direkt auf diesen Trassen, teilweise in naturschutzrechtlichen Schutzzonen, wo Windkraftanlagen nicht errichtet werden dürfen. Die ergänzende Stellungnahme der .... vom 12.5.2009 sei nicht geeignet, die vorgenannten Mängel zu beseitigen. Die Beutachtung trage weder den zwischen 1994 und 2002 tatsächlich vorgenommenen Anlagenänderungen noch dem Flächenentzug durch den dinglichen gesicherten Schutzstreifen um die Gastrasse Rechnung und sei methodisch zweifelhaft. Die Kernaussage, wonach bestehende Leitungen keinen negativen Einfluss auf den Windpark hätten, sei falsch. Die Betreiber der beiden vorhandenen Gasleitungen hätten im Jahr 1997 einen Mindestabstand von 130 m beidseits der vorhandenen Gastrassen gefordert. Die Nutzungsverträge der Antragsteller mit Investoren über Windkraftanlagenbetriebsrechte und die mit der ............................. GmbH & Co. KG geschlossenen Nutzungsverträge seien auf ein künftiges Repowering unter bestmöglicher Ausnutzung der geografischen Verhältnisse und der vorhandenen Infrastruktur gerichtet. Bei einer Querung des Windparkbereichs durch die planfestgestellte Trasse werde ein sinnvolles Repowering unmöglich. Mit Schriftsatz vom 2.12.2009 machten die Antragsteller erstmals geltend, sie seien als Gesellschafter der ............................. GmbH & Co. KG (Klägerin des Parallelverfahrens 4 C 21/09) von einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zum Nachteil der Kommanditgesellschaft betroffen seien. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Beigeladenen durch fortlaufende Bauarbeiten vollendete Tatsachen schafften. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 9.7.2009 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt (Gerichtsakte Bd.. II, S. 392, korrigiert Bd. III, S. 504), den Antrag abzulehnen. 20 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Ein Teil des Antrags- und Klagevorbringens sei präkludiert. So sei die Trassenführung insgesamt erstmals vom Antragsteller zu 1 in dessen Nachanhörung angegriffen worden; der Antragsteller zu 2 habe sich im Rahmen der Betroffenenbeteiligung nur gegen die konkrete Trassenführung durch den Windparkbereich gewandt. Unabhängig davon liege kein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragsteller vor. Der Planfeststellungsbeschluss gewährleistete hinreichenden Schutz gegen die von den Antragstellern angeführten Beeinträchtigungen. Der Bau der planfestgestellten Gastrasse verursache keine irreversiblen Schäden. Dies gelte sowohl für die - in geringer Entfernung (13 m und 45 m) von der planfestgestellten Trasse - bereits vorhandenen Gasleitungen als auch für die Windkraftanlagen im Windparkbereich. Insbesondere sei die Standsicherheit der in einer Entfernung von 118 m, 157 m und 198 m auf Grundstücken der Antragsteller gelegenen Windkraftanlagen nicht gefährdet. Dies gelte auch für Lockerungssprengungen. Außer den Antragstellern gebe es - trotz der angeblich extremen Gefahrenlage - keine Eilanträge anderer Grundeigentümer mit Windkraftanlagen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Antragsteller selbst Eigentümer solcher Anlagen seien. Damit fehle ihnen die Antragsbefugnis. Vorsorglich sei zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses Folgendes auszuführen: Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei der gebotene Sicherheitsabstand zwischen den Erdgasleitungen und den Windkraftanlagen gewahrt. Das dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende .......-Gutachten vom 23.2.2009 und 11.6.2009 leite den erforderlichen Sicherheitsabstand von 20 m methodengerecht und nachvollziehbar dar (vgl. S. 218 ff. des Planfeststellungsbeschlusses); Abstände von „mindestens 200 m“ seien nachweislich nicht erforderlich. Damit seien auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik gewahrt (§ 49 Abs. 1 EnWG). Das Vorbringen der Antragsteller zum Ausmaß der erforderlichen Schutzabständen sei in hohem Maße widersprüchlich. Aus dem Schriftverkehr der Antragsteller mit den Betreibern der anderen im Windparkbereich gelegenen Gasleitungen (.......... GmbH und der ...) lasse sich die Erforderlichkeit größerer Abstände nicht ableiten (S. 248 des Planfeststellungsbeschlusses). Die bereits vor Errichtung des Windparks vorhandenen Gasleitungen der .......... GmbH und der ... habe die Errichtung von Windkraftanlagen in einem deutlich geringeren Abstand als 200 m nicht gehindert. Auch für die bereits vorhandenen Gasleitungen sei ein Schutzabstand von 25 m bis 40 m als ausreichend erachtet worden (Planfeststellungsbeschluss S. 248 f.). Die von den Antragstellern geltend gemachten Zweifel an den .......-Gutachten von 2009 habe Dr. ....... im Erörterungstermin - auch unter 21 Berücksichtigung seines früheren Gutachtens von 2005 - ausgeräumt (Planfeststellungsbeschluss S. 217.). Entgegen den Ausführungen der Antragsteller könne für die Frage von Schutzabständen nicht auf ein Raumordnungsprogramm des Landkreises Emsland zurückgegriffen werden. Dieses sei unter anderen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen erlassen worden sei als die Teilfortschreibung des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge, die eine Abweichung von dem vorgesehenen Schutzabstand von 60 m ausdrücklich vorsehe (Planfeststellungsbeschluss S. 88). Es treffe nicht zu, dass in der Fachliteratur ein Schutzabstand gefordert werde, der sich aus der Spitzenhöhe des Rotors (Kipphöhe) nebst der halben Schutzstreifenhöhe errechne. Die Verfasser des von den Antragstellern herangezogenen ....-Gutachtens seien Ingenieure und Geologen für Bauwesen; ihnen fehle die erforderliche Sachkunde. Dagegen verfüge die ..................................... mbH über langjährige einschlägige Erfahrungen für Schutzabstände bei Windkraftanlagen. Dieser besonderen Expertise bedienten sich auch Hersteller von Windkraftanlagen. Der gegen den Gutachter gerichtete Vorwurf der Befangenheit gehe fehl (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.6.2007 - 9 VR 13/06 -, juris). Der Planfeststellungsbeschluss mit den Nebenbestimmungen A.III.14.2.2 gewährleiste auch einen hinreichenden Schutz vor Schäden durch Lockerungssprengungen. Das entsprechende Vorbringen der Antragsteller sei präkludiert und entbehre jeder sachlichen Grundlage. Lockerungssprengungen seien aufgrund des technischen Fortschritts im Regelfall nicht erforderlich. Der Baugrund sei von einem Gutachter trassengenau untersucht worden: Die im Bedarfsfall mit nur wenigen Gramm Sprengstoff ausgeführten Lockerungssprengungen seien mit der von den Antragstellern drastisch beschriebenen gezielten Sprengung einer Windkraftanlage vom Typ Aeolus II bei Wilhelmshaven im Jahr 1993 nicht vergleichbar; insbesondere könnten keine 7 m tiefen Krater entstehen. Das Vorbringen des Antragstellers zu 2 zur Erdüberdeckung von 1,5 m sei präkludiert, da es erstmals mit Schreiben vom 23.1.2009 vorgebracht worden sei. Der Antragsteller zu 1 habe sich dagegen fristwahrend in seiner Nachanhörung geäußert. Die überdurchschnittlich ausgeführte Erdüberdeckung (Planfeststellungsbeschluss S. 249) entspreche dem Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) und der Straßenlastklasse SLW 60. Damit werde den zahlreichen Belastungen Rechnung getragen. Angesichts des hinreichenden Sicherheitsabstands von 20 m zwischen Erdgasfernleitung und Windkraftanlagen gehe das Vorbringen des Antragstellers zu 2 ins Leere. 22 Die Ausführungen der Antragsteller zu Fragen des Repowering seien unschlüssig, da die Antragsteller nur Grundeigentümer, nicht aber Anlagenbetreiber seien. Konkrete Planungen zum Repowering seien der Planfeststellungsbehörde trotz mehrfacher Nachfragen auch nicht von Dritten mitgeteilt worden. Die Ausführungen der Antragsteller zum Repowering beruhten auf ihrer Fehleinschätzung der Mindestabstände; zu den Einwänden gegen das ....-Gutachten sei auf die Ausführungen auf Seite 234 bis 246 des Planfeststellungsbeschlusses zu verweisen. Das unsubstanziierte Vorbringen der Antragsteller zu möglichen Entwicklungen der Windparks biete auch im Klageverfahren keinen Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung; vielmehr könne das im Planfeststellungsverfahren eingeholte ....-Gutachten ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Das Vorbringen der Antragsteller zur Variantenprüfung und zu möglichen Alternativtrassen sei im Wesentlichen präkludiert. Innerhalb der Einwendungsfrist hätten die Antragsteller lediglich eine Trassenalternative vorgeschlagen („Beispielvariante W 2“). Die später vorgeschlagenen Trassenvarianten hätten keine neuerliche Auslegung gerechtfertigt (Planfeststellungsbeschluss S. 55). Das Vorbringen der Antragstellern sei auch in der Sache unzutreffend (vgl. S. 41 ff. des Planfeststellungsbeschlusses); es lasse die von der Planfeststellungsbehörde trotz der eingetretenen Präklusion durchgeführte und unter C.IV. 3 des Planfeststellungsbeschlusses dargestellte Variantenprüfung unberücksichtigt. Die Landesdirektion habe das Abwägungsmaterial erweitert (Planfeststellungsbeschluss S. 50 ff.) Als leitungsgebundenes und lineares Infrastrukturprojekt mit einer Länge von etwa 500 km sei das planfestgestellte Vorhaben nicht ohne Weiteres mit Straßenbauvorhaben und dortigen Variantenprüfungen vergleichbar. Auch bei Straßenbauvorhaben erfolge jedoch eine abgestufte Prüfung der Trassenführung, wie sie die Planfeststellungsbehörde hier vorgenommen habe. Ausgehend von den Anhörungsergebnissen und der Umweltverträglichkeitsstudie sei das Abwägungsmaterial namentlich in der auf Seite 50 bis 54 des Planfeststellungsbeschlusses dargestellten Weise erweitert worden. Die in diesem Rahmen durchgeführten Anhörungen von Trägern öffentlicher Belange habe die Abwägungsgrundlage erweitert und die Trassenführung der Vorzugsvariante bestätigt. Zu der Beispielvariante W 2 habe es bereits im Vorfeld eine Anhörung der unteren Wasserbehörde und des Landesamts für Umwelt und Geologie gegeben (Planfeststellungsbeschluss S. 270 f.). Entgegen den Ausführungen der Antragsteller hätte den Beigeladenen nicht die Umgehung der Windparks aufgegeben werden müssen. Ein Abwägungsausfall wegen eines von Anfang 23 an feststehenden Trassenverlaufs liege nicht vor. Der von den Antragstellern als Anlage K 24 in Kopie vorgelegte Notizzettel der ursprünglich zuständigen Bearbeiterin des Planfeststellungsverfahrens mit dem Inhalt „Die Trasse kann bleiben“ belege keinen Abwägungsausfall. Die sachwidrige Verwendung sowie die Verbreitung einzelner Aktenteile an unbeteiligte Dritte sei exemplarisch für das Verhalten der Antragsteller im Planfeststellungsverfahren. Das als Anlage K 23 der Antragsteller vorgelegte Schriftstück sei auf den Seiten 90 und 251 ff. des Planfeststellungsbeschlusses berücksichtigt; die Belange der Raumordnung seien mit der höheren Raumordnungsbehörde abgestimmt. Aus dem nachträglichen Ergebnis des Raumordnungsverfahren für die Erdgasfernleitung MET könnten die Antragsteller nichts ableiten, da es sich um unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Anhörungsergebnissen handele. Der als Anlage A 2 (Gerichtsakte Bd. II, S. 429 ff.) vorgelegten raumordnerischen Beurteilung vom 30.6.2009 und der als Anlage A 1 (Gerichtsakte Bd. II, S. 424 ff.) vorgelegten Hausmitteilung des Referats 32 (= Planfeststellungsbehörde) der Landesdirektion Chemnitz vom 15.9.2009 seien die Gründe für die jeweiligen raumordnerische Beurteilungen klar zu entnehmen. Die ... AG, die ursprünglich eine Querung des Windparkbereichs angestrebt habe, habe zuletzt eine Umgehungstrasse bevorzugt, um weitere Raumwiderstände durch eine vierte Gasleitung zu vermeiden. Von der Richtigkeit der raumordnerischen Beurteilung der OPAL-Trasse habe sich die Planfeststellungsbehörde überzeugt. Die von den Antragstellern vorgelegten Zeitungsausschnitte aus der „Freien Presse“ seien inhaltlich unzutreffend und tendenziös. Entgegen dem - z. T. höchst unklar gefassten - Vorbringen der Antragsteller sei die Sicherheit des Betriebs der OPAL-Leitung durchweg sicher; vom Fehlen von Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen könne schon angesichts der ausführlichen Planunterlagen sowie der Nebenbestimmungen unter A.III.14 keine Rede sein (vgl. auch Planfeststellungsbeschluss S. 230 ff., 346 ff.). Die in der Antragsschrift dargelegten Unfallfolgen seien bereits durch die Ausführungen auf den Seiten 219 und 230 ff. des Planfeststellungsbeschlusses widerlegt. Die Ausführungen der Antragsteller zu angeblichen Gefahren von Kontrollbefliegungen der Gastrasse seien präkludiert, da sie erstmals im Erörterungstermin zur Sprache gekommen seien. Im Übrigen entbehrten sie jeder Grundlage, zumal zwischen den Windkraftanlagen auf den Grundstücken der Antragsteller und der planfestgestellten Gastrasse ein Abstand von mehr als 118 m liege. 24 Zu den in der Antragsschrift unter der Überschrift „Rechtliche Würdigung“ enthaltenen Ausführungen sei Folgendes auszuführen: Der Eintritt der Präklusion nach § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG hänge nicht von der Bedeutung der betroffenen Belange, sondern davon ab, ob fristwahrende Einwendungen erhoben worden seien. Da der Antragsteller zu 2 im Planfeststellungsverfahren nur eine Umgehung des Windparks gefordert, die Gastrasse als solche jedoch nicht abgelehnt habe, sei es ihm verwehrt, im gerichtlichen Verfahren eine Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses zu beantragen. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller sei die Gastrasse mit den Zielen der Raumordnung und der Teilfortschreibung Windenergienutzung des Regionalplans vereinbar. Der Begründungsteil des Regionalplans lasse Ferngasleitungen ausdrücklich zu. Der vorgesehene Schutzabstand von 20 m zwischen der Trasse und Windenergieanlagen sei gutachterlich belegt; zum dinglich gesicherten Schutzstreifen sei auf Seite 89 des Planfeststellungsbeschlusses zu verweisen. Neben der Flächeninanspruchnahme sei auch die Bedeutung der vorhandenen Gasleitungen berücksichtigt worden. Die Behauptung der Antragsteller, der Trassenverlauf sei entgegen der „Maßgabe M 9“ der raumordnerischen Beurteilung nicht abgestimmt worden, sei nicht nachvollziehbar. Die „Maßgabe M 9“ sehe eine Abstimmung mit den Betreibern von Windkraftanlagen - nicht mit den Grundeigentümern – vor. Die - ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vertretene - ................. GmbH sei in den Verwaltungsverfahren durchweg als Betreiberin der Windkraftanlagen aufgetreten. Die anwaltlich vertretene ................. GmbH habe im Ergebnis des Raumordnungsverfahrens Verhandlungen über die Feintrassierung aufgenommen. Den Antragstellern sei es verwehrt, erstmals im gerichtlichen Verfahren als Betreiber von Windkraftanlagen i. S. v. § 3 Abs. 3 EEG a. F. aufzutreten. Als Grundstückseigentümern sei es den Antragstellern verwehrt, sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Rechte Dritter (etwa der ................. GmbH, der ............................. GmbH und Co. KG oder der jeweiligen Eigentümer von Windkraftanlagen) zu berufen. Im Planfeststellungsverfahren seien sämtliche Betroffenen in der gesetzlich gebotenen Weise beteiligt worden; dies gelte nachweislich auch für die Grundeigentümer im Gebiet der Gemeinde Pfaffroda, deren Grundstücke für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen würden. Über die zahlreichen Beweisanträge der Antragsteller sei nur im Klageverfahren zu befinden. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten ....... vom 23.2.2009 und 11.6.2009 (Behördenakte „Ordner 15“, S. 273 - 350 und 356 - 435), .... vom 8.4.2009 und 12.5.2009 (Behördenakte „Ordner 13“) seien im Wege des 25 Urkundenbeweises verwertbar. Da sie keine wesentlichen Mängel erkennen ließen, bestehe keine Notwendigkeit zur Einholung gerichtlicher Gutachten. Die Antragsteller betrachteten den Windparkbereich als ein quasi „unantastbares Reservat“; dies sei bereits im Ansatz verfehlt. Angesichts der fehlenden Erfolgsaussicht der Klage und des im EnWG zum Ausdruck kommenden besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses gebe es keinen Grund, die Arbeiten zur Fertigstellung der Trasse einstellen zu lassen. Die mit Beschluss vom 2.9.2009 beigeladenen Vorhabenträgerinnen beantragen (Gerichtsakte Bd. III, S. 633), den Antrag abzulehnen. Sie halten den Eilantrag für teilweise bereits unzulässig, jedenfalls aber insgesamt für unbegründet. Das Vorbringen der mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Antragsteller sei in einigen Punkten präkludiert. Dies betreffe namentlich die Unvereinbarkeit von Kontrollbefliegungen mit den Belangen des Windparks, die Auswirkungen von eventuellen Lockerungssprengungen, die Erforderlichkeit von Erdabdeckungen und für Trassenvarianten mit Ausnahme der Trassenvariante W 2. Im Umfang seiner Zulässigkeit sei der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss sei offensichtlich rechtmäßig. Überdies bestehe wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 43e Abs. 1 EnWG ein überwiegendes Vollziehungsinteresse an der Sicherung der künftigen überregionalen Erdgasversorgung. Auf dieses Interesse habe der Senat in seinen Zwischenentscheidungen zutreffend abgestellt. Anhaltspunkte für Gefährdungen durch die Bauarbeiten im Trassenbereich gebe es nach wie vor nicht. Die Verlegung von Trassenteile habe bislang keine Windkraftanlagen beschädigt. Die von den Antragstellern befürchteten Schäden seien auch in Zukunft nicht zu erwarten. Das „Schreckensszenario“ einer Zerstörung der Gasleitung durch herab fallende Teile von Windkraftanlagen mit nachfolgenden Explosionen und Gefahren für Leib und Leben liege fernab jeder seriösen Gefahrenbetrachtung. Auch die von den Antragstellern geltend gemacht Gefahr von Kollisionen zwischen Windkraftanlagen und Hubschraubern, die für Kontrollbefliegungen der Trasse eingesetzt würden, sei fernliegend. In dem von den Antragstellern erwähnten Fall des plötzlichen auftretendem Nebels würde - entsprechend dem 26 einschlägigen technischen Regelwerk - der Flugplan geändert und die Kontrollbefliegung verschoben. Zum Sicherheitsabstand als zentralem zentrale Kritikpunkt der Antragsteller sei auf die methodisch zutreffenden und inhaltlich nachvollziehbaren Stellungnahmen der ..................................... mbH vom 23.2.2009 (nebst Ergänzungen vom 11.6.2009 und 30.4.2010, Gerichtsakte Bd. V, S. 1012 ff.) sowie auf Seite 217 des Planfeststellungsbeschlusses zu verweisen. Der Sicherheitsabstand sei einzelfallbezogen zutreffend hergeleitet worden; dies sei bereits in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt. Einen größeren als den von einem renommierten Gutachter ermittelten Mindestabstand von 20 m könnten die Antragsteller nicht beanspruchen. Die von den Antragstellern als Beleg für die Erforderlichkeit eines größeren Sicherheitsabstands zitierten Schreiben der .......... Verbund GmbH vom 25.10.2006 und der Verbundnetz GAS AG vom 27.9.2006 seien auf Seite 248 f. des Planfeststellungsbeschlusses zutreffend zurückgewiesen worden. Im Übrigen sei anzumerken, dass der Abstand der Trasse zu den Windkraftanlagen auf den Grundstücken der Antragsteller 118 m, 157 m, und 198 m betrage. Die Beigeladenen nähmen die Flurstücke der Antragsteller nur insoweit in Anspruch, als ihnen dies durch den Planfeststellungsbeschluss sowie die Zwischenentscheidungen des Senats vom 27.11.2009 und 11.12.2009 gestattet sei. Bis auf Weiteres würden keine Lockerungssprengungen in weniger als 300 m Entfernung von den Flurstücken 1110, 1101/1, 1126, 1099/2 und 1080 C der Gemarkung Dörnthal ausgeführt. Zu den Auswirkungen von Maschinen- und Sprengarbeiten auf die Windkraftanlagen liege ein verfahrensbegleitend eingeholtes Sachverständigengutachtens der ......... GbR vom 23.9.2009 vor (Gerichtsakte Bd. III, S. 569 ff.). Die von den Antragstellern herangezogenen gutachterlichen Ausführungen von Dr.-Ing ...... (u. a. vom 16.2.2010) rechtfertigten selbst unter Berücksichtigung des antragstellerischen Schriftsatzes vom 12.4.2010 keine abweichende Beurteilung. Das Vorbringen der Antragsteller lasse daran zweifeln, dass ihnen die grundlegenden Unterschiede zwischen der deterministischen und der probabilistischen Verfahrensweise bei der Festlegung von Schutzabständen bekannt seien. Die Grundansätze des von den Antragstellern herangezogenen Sachverständigen Dr. ...... und der .... GmBH seien unzutreffend. Dies gelte u. a. für die von Dr.-Ing ...... angesetzte Sicherheitsklasse 3, die Leitungskilometer, die technisch mögliche Anzahl von Windkraftanlagen je Leitungskilometer und die Einwohnerdichte von Pfaffroda. Auch DIN EN ISO 16708 sei fehlerhaft angewandt worden. Es befremde, dass die Antragsteller immer wieder mit 27 herabstürzenden Windkraftanlagen und -anlagenteilen argumentierten. Wenn zahlreiche Turmbrüche zu befürchten seien, deute dies auf eine unzureichende, nicht den Regeln der Technik entsprechende Bauweise der Windkraftanlagen hin. Zweifel am Vorbringen der Antragsteller ergäben sich auch daraus, dass die im Windparkbereich bereits vorhandenen Gasleitungen den von den Antragstellern geforderten Sicherheitsabstand deutlich unterschritten (vgl. Luftbild und Kartendarstellung in der Anlage A 7 zum Schriftsatz v. 3.11.2009, Gerichtsakte Bd. IV, S. 767). Die Antragsteller gingen rechtsirrig davon aus, die Erdüberdeckung im Windparkbereich von 1,5 m entspreche nicht den Regeln der Technik. Eine solche Erdüberdeckung sei überdurchschnittlich hoch und entspreche den maßgeblichen technischen Regelwerken. Bereits bei Wahrung des Mindestabstands von 20 m sei eine Beschädigung der Erdgasleitung im Sinne einer „gesellschaftlich akzeptierten Schadenswahrscheinlichkeit“ hinreichend ausgeschlossen. Die Ausführungen der Antragsteller zum Repowering beruhten auf der falschen Grundannahme, dass ein Sicherheitsabstand von 150 bis 200 m zu wahren sei. Planungsabsichten für konkrete Maßnahmen seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Konflikte zwischen der planfestgestellten Trasse und anderweitigen Baumaßnahmen seien nicht ersichtlich. Da eventuelle Beeinträchtigungen eines Repowering nur Rechte von Anlagenbetreibern und Eigentümern von Windkraftanlagen betreffe, sei zweifelhaft, ob Rechtspositionen der Antragsteller unmittelbar betroffen seien. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Antragsteller selbst Eigentümer oder Betreiber von Windkraftanlagen seien. Das Vorbringen der Antragsteller zu vermeintlichen Fehlern der Trassenwahl sei unzutreffend; insoweit sei auf Seite 41 ff. des Planfeststellungsbeschlusses zu verweisen. Der angegriffene Beschluss setze sich auch mit der raumordnerischen Beurteilung vom 20.9.2007 auseinander. Aus dem Umstand, dass die später ergangene raumordnerischen Beurteilung für die Erdgastrasse MET der ... AG eine Trassenführung außerhalb des Windparkbereichs in Dörnthal vorsehe, sei für die Raumverträglichkeit der OPAL-Leitung nichts abzuleiten. Die Raumverträglichkeit der planfestgestellten Trasse sei durch Gutachten der ..................................... mbH und der ................., aber auch durch die Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde vom 15.9.2009 (Gerichtsakte Bd. II, S. 424) bestätigt 28 worden. Im Sinne des raumordnerischen Bündelungsprinzips hätten sich die Beigeladenen an der Gasleitungen der ... und der Ethylenleitung der DOW orientiert, die bereits vor der regionalplanerischen Ausweisung des Vorranggebiets vorhanden gewesen seien. Dies sei im raumordnerischen Verfahren bestätigt und anschließend im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss übernommen worden. Angesichts der nachgewiesenen Vereinbarkeit der planfestgestellten Erdgasleitung mit der Windenergienutzung im Vorranggebiet bei Pfaffroda scheide der von den Antragstellern geltend gemachte Verstoß gegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG aus. Insoweit sei auf Seite 88 ff. des Planfeststellungsbeschlusses zu verweisen. Die der Gastrasse mit einem Abstand von 39 m am nächsten gelegene Windkraftanlage befinde sich außerhalb des Vorranggebiets. Zu allen anderen Windkraftanlagen bestehe ein größerer Schutzabstand. Die Teilfortschreibung des Regionalplans sehe Erdgasfernleitungen im Vorranggebiet ausdrücklich vor. Die Tieferlegung der Gasleitung trage dazu bei, eventuelle Beeinträchtigungen der Windparks zu vermeiden. Dies ermögliche u. a. den Überbau erdverlegter Leitungen. Der dinglich zu sichernde Schutzstreifen um die Trasse beschränke sich auf eine Breite von 10 m. Damit nehme die Trasse über eine Länge von 500 m 0,5 ha insgesamt nur 0,6 % des ausgewiesenen Eignungs- und Vorranggebiets in Anspruch. Selbst unter Berücksichtigung des Sicherheitsabstands von 20 m ergebe sich ein prozentualer Flächenanteil von nur 2,4 %. Dieser Flächenanteil werde durch den zwischen Windkraftanlagen zu wahrenden Abstand von 300 bis 400 m weiter relativiert. Wegen des besonderen Vollzugsinteresses, das in der gesetzgeberischen Wertung der §§ 43 ff. EnWG - insbesondere durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG - zum Ausdruck komme, sei eine Aussetzung der Vollziehung nur dann geboten, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalls zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich sei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.2005, NVwZ 2005, 689, 690). Ein derartiger Fall liege - entgegen den Ausführungen der Antragsteller - nicht vor. Insbesondere drohten den Antragstellern durch die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses keine irreparablen Schäden. Dies gelte auch für die Bauarbeiten zur Errichtung der Trasse. Die Standsicherheit der vorhandenen Windkraftanlagen werde nicht - auch nicht durch eventuell erforderliche Lockerungssprengungen - gefährdet; dies sei durch eine gutachterliche Stellungnahme nachgewiesen. Über eine Länge von mehr als 1000 m verlaufe die Trasse in einer Entfernung 29 von etwa 13 m parallel zu den beiden bereits vorhandenen Gasleitungen. Im Falle einer rechtskräftigen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses seien die Beigeladenen sowohl nach § 77 VwVfG als auch nach § 1004 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB gehalten, die zwischenzeitlich errichteten Teile der Erdgastrasse auf den Grundstücken der Antragsteller zu entfernen. Demgegenüber bestehe ein erhebliches Vollzugsinteresse der Beigeladenen an der rechtzeitigen Inbetriebnahme der energiewirtschaftlich bedeutsamen Infrastruktureinrichtung (Gesamtprojekt Nord Stream und OPAL) bis Oktober 2011. Der Senat hat am 27.11.2009 und am 11.12.2009 Zwischenverfügungen erlassen, durch die es den Beigeladenen untersagt wurde, Lockerungssprengungen in einem Umkreis von weniger als 300 m Entfernung zu Windkraftanlagen auf näher bezeichneten Grundstücken durchzuführen; im Übrigen wurden die Anträge der Antragsteller auf Erlass von Zwischenverfügungen abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (Bände I bis V) und auf die von der Landesdirektion .......... vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.), aber überwiegend unbegründet (2.). 1. Das Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 VwGO als Gericht der Hauptsa- che erstinstanzlich zuständig, weil die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter (§ 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG) begehren. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss fristwahrend erhobene und am 1.9.2010 mit einer Begründung versehene Anfechtungsklage (4 C 19/09) der Antragsteller hat gemäß § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. 30 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist fristwahrend (§ 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG) innerhalb eines Monats gestellt und begründet worden. Die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümer, die innerhalb der von ihnen zu wahrenden Fristen mit Schreiben vom 14.6.2008 (Anhörung) und 23.1.2009 (Nachanhörung) formgerecht Einwendungen gegen das planfestgestellte Vorhaben erhoben haben, können die Antragsteller geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die von einer späteren Enteignung unmittelbar betroffene Grundeigentümer können grundsätzlich eine Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen. Eine unmittelbare Betroffenheit im planungsrechlichen Sinne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 -, juris zu § 19 FStrG) liegt hier vor, weil der energiewirtschaftsrechtliche Planfeststellungsbeschluss die Voraussetzung für eine Enteignung (§ 45 Abs. 1 EnWG) von Grundstücksflächen schafft, die im Eigentum der Antragsteller stehen. Dies reicht für die bei entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Möglichkeit einer Verletzung beider Antragsteller in eigenen Rechten. Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass die Antragsteller nach eigenen Angaben keine Windkraftanlagen betreiben, sondern ihre Grundstücke lediglich Dritten zur Nutzung für solche Anlagen zur Verfügung stellen. Ob die Antragsteller eine Antragsbefugnis auch daraus ableiten können, dass sie - wie erstmals in ihrem Schriftsatz vom 2.12.2009 (dort S. 4 Mitte; Gerichtsakte Bd. IV, S. 860) geltend gemacht - als Gesellschafter der ............................. GmbH & Co. KG von einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zum Nachteil der Kommanditgesellschaft betroffen seien, mag dahinstehen. 2. Der Antrag ist überwiegend unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die von ihnen beantragte gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des energiewirtschaftlichen Planfeststellungsbeschlusses überwiegt im Wesentlichen das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustands bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache. 31 Die Erfolgsaussicht der auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klage ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summari- schen Prüfung der Sach- und Rechtslage teilweise offen (2.1.). Die wegen der offenen Erfolgsaussicht vorzunehmende Interessenabwägung geht nach den Umständen des Falles im Wesentlichen zu Lasten der Antragsteller (2.2.). 2.1. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats ist es offen, ob der Planfeststellungsbeschluss gegen Rechtsvorschriften verstößt, deren Verletzung die Antragsteller mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens (§ 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG) geltend machen können. Dies betrifft sowohl die Errichtung als auch den Betrieb der planfestgestellten Erdgasfernleitung. Die im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage hätte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Erfolg, soweit der angegriffene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung unmittelbar betroffene Grundstückseigentümer können die Antragsteller Abwehrrechte aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG sowie Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SächsVerf) mit der Begründung ableiten, eine spätere Enteignung sei nicht zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig. Im Hinblick darauf können die Antragsteller ihre Anfechtungsklage im Ausgangspunkt nicht nur auf die zu ihren Gunsten wirkenden Schutznormen des einfachen Rechts, sondern auch etwa auf eine unzureichende Berücksichtigung öffentlicher Belange stützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1983, BVerwGE 67, 74 zu § 17 FStrG a. F. ). Mit einem Teil ihrer Einwendungen können die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren allerdings voraussichtlich nicht mehr gehört werden. Dies folgt aus § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der Auslegung (ordnungsgemäß) hingewiesen wurde. Dabei handelt es sich um eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende materielle Präklusionsvorschrift (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 28.10.2009 - 5 M 146/09 -, juris Rn. 37). Die allgemeine Einwendungsfrist des § 43 Satz 5 EnWG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG a. F., die zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist endete, wurde durch das Einwendungsschreiben der beiden 32 Antragsteller gewahrt. Der nicht ortsansässige Antragsteller zu 1 äußerte sich in seiner Nachanhörung fristwahrend auch mit Anwaltsschreiben vom 9.3.2009. Die erst später erhobenen Einwendungen der Antragsteller - insbesondere aus dem nachträglichen Schreiben ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 26.6.2009 und aus den Schriftsätzen im Klage- und Eilverfahren dürften hingegen mit Blick auf die ordnungsgemäßen Hinweise in den Bekanntmachungen präkludiert und im gerichtlichen Verfahren der Antragsteller unbeachtlich sein. Die gesetzliche Rechtsfolge des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG tritt - entgegen den Ausführungen der Antragsteller - unabhängig davon ein, ob die Planfeststellungsbehörde möglicherweise von Amts wegen oder auf Grund von Einwendungen Dritter gehalten war, bestimmte Belange in die planerische Abwägung nach § 43 Satz 2 EnWG einzustellen (etwa im Bereich der Trassenführung). Nicht anders als in anderen Bereichen des Fachplanungsrechts müssen Einwendungen im energiewirtschaftsrechtliche Planfeststellungsverfahren zumindest in groben Zügen erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestehen können. Das Vorbringen muss als „sachliches Gegenvorbringen“ so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Darüber hinaus muss die Einwendung eine individuelle Betroffenheit des jeweiligen Einwendungsführers erkennen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.2.1996, NVwZ 1997, 171 ff.; Beschl. v. 13.3.1995, UPR 1995, 269; Beschl. v. 11.5.2010 - 7 VR 2/09 -, juris Rn. 12; OVG M-V, Beschl. v. 28.10.2009 - 5 M 146/09 -, juris Rn. 46). Neben der materiellen Präklusion nach § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG wird im Hauptsacheverfahren auch die prozessuale Präklusionsregelung des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG zu beachten sein, die in ihrem Regelungsgehalt mit § 5 Abs. 3 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vergleichbar ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14.7.2010 - 4 B 460/09 -, S. 15 des Abdrucks). Darüber hinaus sind im Hauptsacheverfahren auch die Planerhaltungsvorschriften des § 43e Abs. 4 EnWG zu beachten. Nach § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG führen Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur (gerichtlichen) Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; §§ 45 und 46 33 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Ergänzend dazu bestimmt § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG, dass die dort bezeichneten Abwägungsmängel nur dann erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ausgehend von dem durch diese Präklusions- und Planerhaltungsvorschriften beschränkten Vollüberprüfungsrecht der Antragsteller ist der Ausgang ihres Klageverfahrens teilweise offen. 2.1.1. Eine nach § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG beachtliche Verletzung entscheidungserheblicher Verfahrens- oder Formvorschriften bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist von den Antragstellerin weder ausdrücklich gerügt noch auf der Grundlage ihres Antrags- und Klagevorbringens erkennbar. 2.1.2. In materieller Hinsicht betrifft das Vorbringen der Antragsteller die Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit den zwingenden Vorschriften über die technische Sicherheit von Energieanlagen (§ 49 Abs. 1 EnWG, dazu 2.1.2.1.), die raumordnerische Bindungswirkung der Ausweisung des Eignungs- und Vorranggebiets für Windenergienutzung (dazu 2.1.2.2.) sowie das energiewirtschaftsrechtliche Abwägungsgebot des § 43 Satz 2 EnWG (dazu 2.1.2.3.). 2.1.2.1. Durchgreifende Anhaltpunkte für eine im Klageverfahren der Antragsteller berücksichtigungsfähige Verletzung des § 49 Abs. 1 EnWG bei Errichtung und Betrieb der planfestgestellten Erdgasfernleitung hat der Senat beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht. Nach der genannten Vorschrift sind Energieanlagen so zu errichten und betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist (Satz 1). Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (Satz 2). Gemäß § 49 Abs. 2 EnWG wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn bei Anlagen zur Fortleitung von Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (Nachfolgend: DVGW) eingehalten worden sind. 34 Die - erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobenen - Einwendungen der Antragsteller gegen die Durchführung von Meißel- und Sprengarbeiten während der Bauphase und gegen die während der Betriebsphase vorgesehenen Kontrollbefliegungen der Erdgastrasse durch Hubschrauber sind nach § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG präkludiert. Unabhängig davon hält der Senat die von den Antragstellern geltend gemachte Gefahr von Hubschrauberabstürzen im Windparkbereich bei plötzlich auftretendem Nebel für eher gering. Sollten die Sichtverhältnisse in dem nur etwa 2,5 km langen Trassenabschnitt, in dem sich die Windkraftanlagen des Windparkbereichs Pfaffroda befinden, eine Überfliegung nicht zulassen, dürften die Kontrollbefliegungen unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen Regelwerke wohl auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können. Soweit die Antragsteller das Auftreten von Fundamentschäden an Windkraftanlagen während der Bauphase befürchten, hat der Senat dem sowohl durch seine Zwischenverfügungen vom 27.11.2009 und 11.12.2009 als auch - insoweit im Ergebnis einer offenen Interessenabwägung (s. unten unter 2.2.) - durch Satz 1 der Entscheidungsformel des heutigen Beschlusses Rechnung getragen. Mit der Bestimmung eines Schutzabstands für Lockerungssprengungen in der Bauphase trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Windkraftanlagen, die nach Angaben der Antragsteller nicht in ihrem Eigentum stehen (Schriftsatz v. 2.12.2009, Gerichtsakte Bd. IV, S. 857) und von ihnen auch nicht betrieben werden, um hochwertige technische Anlagen handelt, deren mögliche Gefährdung durch zunächst kaum erkennbare Fundamentschäden mittels gutachterlicher Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren belegt wurde. Die (Haupt-)Einwendung der Antragsteller zu § 49 Abs. 1 EnWG, zwischen Windkraftanlagen und der erdabgedeckten Erdgasfernleitung sei ein deutlich größerer technischer Sicherheitsabstand als der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Abstands von 20 m zu wahren, um einer Brand- und Explosionsgefahr mit Schäden für Leib und Leben sowie für wesentliche Sachgüter im Falle umstürzender Windkraftanlagen und herabstürzenden Anlagenteilen entgegenzuwirken, wurde bereits im Einwendungsschreiben vom 14.6.2008 erhoben und ist nicht präkludiert. In dem genannten Schreiben haben die Antragsteller ausgeführt, sie seien hinsichtlich jener Flächen, die nicht für die Erdgastrasse in Anspruch genommen werden sollten, in einem Korridor von jeweils 200 m um die Trasse mittelbar betroffen, weil ein an der „Umfallhöhe“ von Windkraftanlagen orientierter 35 Sicherheitsabstand gegen Beschädigungen der Gasleitung oder ihrer oberirdischen Anlagenteile (etwa Absperrstationen) zu wahren sei. Dieses Vorbringen hat der Antragsteller zu 1 durch sein Einwendungsschreiben vom 9.3.2009 in der Nachanhörung vertieft, wobei er einen Sicherheitsabstand von weit über 100 m bzw. von mehr als 200 m forderte. Damit haben beide Antragsteller fristwahren sachliches Gegenvorbringen erhoben, das ihre individuelle Betroffenheit erkennen lässt. Am Vorliegen einer hinreichenden Einwendung ändert es nichts, dass der Antragsteller zu 1 im anwaltlichen Einwendungsschreiben vom 9.3.2009 für den Fall, dass die Erdgastrasse durch den Windparkbereich verlaufe, trotz der zuvor erhobenen schwerwiegenden Sicherheitsbedenken gefordert hat, „dass Windkraftanlagen bis zu 5 m an die Gasleitung heran gebaut werden“ dürften. Eine sich daraus ergebende Unschlüssigkeit des Gegenvorbringens des Antragstellers zu 1 schließt das Vorliegen einer hinreichenden Einwendung i. S. v. § 43a EnWG, § 73 Abs. 4 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG a. F. nicht aus. Im gerichtlichen Verfahren machen beide Antragsteller geltend, der vom Planfeststellungsbeschluss angesetzte Sicherheitsabstand von 20 m sei zu gering. Zur technischen Sicherheit der Erdgasfernleitung sei unter Berücksichtigung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensfolgen (großflächiger Brand mit Gefahren u. a. für Leib und Leben) ein Mindestabstand von 200 m geboten. Dazu verweisen die Antragsteller insbesondere auf verfahrensbezogene gutachterliche Stellungnahmen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Einsturzverhalten, Erschütterungen und Schäden beim Abbruch von Bauwerken Dr.-Ing. ......, die sich eingehend mit den von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten .......-Gutachten 2009 sowie den dazu von den Beigeladenen nachträglich vorgelegten verfahrensbezogenen Ergänzungen auseinandersetzen. Im Ergebnis einer auf DIN EN ISO 16708 gestützten Sicherheitsanalyse von Unfällen mit Windkraftanlagen kommt Dr.-Ing. ...... zu dem Ergebnis, dass ein wirksamer Schutz unterirdischer Gasleitungen gegen umkippende Windkraftanlagen nicht möglich sei, weshalb ein Schutzstreifen beidseitig der Erdgastrasse von insgesamt 324 m Breite für bestehende Windkraftanlagen vom Typ E-82 und von 450 m für künftige Repowering- Anlagen von 150 m Höhe benötigt werde (......-Gutachten vom 15.10.2009 als Anlage K 33 zum Schriftsatz v. 16.10.2009 [mit Zusammenfassung auf S. 9 des Gutachtens], Gerichtsakte Bd. III, S. 615 ff., mit Ergänzung vom 4.12.2009 als Anlage K 38, Gerichtsakte Bd. IV, S. 876 ff., Ergänzung v. 16.2.2010 als Anlage K 40, Gerichtsakte Bd. V, S. 965 ff. und Ergänzung v. 8.6.2010 als Anlage K 43, Gerichtsakte Bd. V, S. 1049 ff.). Nach den 36 gutachterlichen Äußerungen des .... .................. ........ GmbH v. 10.8.2009 (Gerichtsakte Bd. I, S. 160 ff.) reichen die vom Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Mindestabstände nicht aus; es reiche nicht, dass die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ gewahrt seien (so die Schlussbemerkung des Gutachtens). Der Antragsgegner und die Beigeladenen verweisen demgegenüber auf die gutachterlichen Ausführungen im .......-Gutachten 2009, das dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt, sowie auf die im gerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten Ausführungen des Ingenieurbüros ....... (v. 27.10.2009 als Anlage CBH 5, Gerichtsakte Bd. IV, S. 717 ff., v. 20.1.2010 als Anlage CBH 9, Gerichtsakte Bd. IV, S. 932 ff. und v. 30.4.2010 als Anlage CBH 10, Gerichtsakte Bd. V, S. 1012 ff.). Das Ingenieurbüro verteidigt sein Gutachten von 2009 und führt dazu im Einzelnen aus, Dr.-Ing. ...... habe DIN-EN ISO 16708 fehlerhaft angewandt, u. a. durch eine unzutreffend angenommene Sicherheitsklasse, Bevölkerungsdichte und Schädigungswahrscheinlichkeit je Leitungskilometer; der Sicherheitsanalyse der Antragsteller liege eine überhöht angesetzte Versagenswahrscheinlichkeit regelgerecht errichteter Windkraftanlagen zugrunde. Zu den früheren Einwendungen der Antragsteller - u. a. zu seinem früheren Gutachten aus dem Jahr 2005 - hatte sich Dr. ....... bereits im Erörterungstermin vom 15.4.2008 im Einzelnen geäußert (Wortprotokoll S. 43 ff. in Behördenakte „Ordner 10“). Bei diesem Verfahrensstand lässt sich eine offensichtlicher Verstoß gegen § 49 Abs. 1 EnWG nicht feststellen. Da Rechtsvorschriften i. S. v. § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG zur Bestimmung des technischen Sicherheitsabstands zwischen der planfestgestellten Erdgasfernleitung und den Windkraftanlagen wohl nicht vorliegen, wird im Klageverfahren zu prüfen sein, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik gewahrt wurden. Einschlägige technische Regeln des DVGW, bei deren Einhaltung die gesetzliche Vermutung des § 49 Abs. 2 EnWG gilt, liegen nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten nicht vor. Für die Bestimmung der hier erforderlichen technischen Sicherheitsabstände dürfte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13.7.1989, NVwZ 1989, 1169 f.) zu den - deutlich strengeren - Anforderungen an die Risikoermittlung und -bewertung bei atomrechtlichen Anlagen davon auszugehen sein, dass zur rechtlichen Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten bei technischen Anlagen, wie sie zwischen den Beteiligten im Streit stehen, sowohl auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen als auch auf theoretische Betrachtungen einschließlich sog. probabilistische Methoden zurückgegriffen 37 werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.) betrifft die Methodenwahl bei der Risikobeurteilung vor allem Fragen der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls. Welche Anforderungen für die Bestimmung des technischen Sicherheitsabstands für den Betrieb erdverlegter Erdgasfernleitungen im Verhältnis zu Windkraftanlagen zu stellen sind, wird erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden können. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung ist der Senat auf die in den Behörden- und Gerichtsakten enthaltenen gutachterlichen Stellungnahmen verwiesen (zuletzt als Anlage K 43 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 16.6.2010). Bereits im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten können sowohl im Antrags- als auch im Klageverfahren ohne weiteres verwertet werden. Ob sie eine hinreichende Grundlage für die gerichtliche Überzeugungsfindung bilden - wie es der Antragsgegner und die Beigeladenen geltend machen - hängt wesentlich von der Unbefangenheit des Gutachters und der inhaltlichen Qualität seiner Begutachtung ab (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.12.1991, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; Beschl. v. 6.10.1998, NVwZ 1999, 184). Auch dies wird sich abschließend erst im Hauptsacheverfahren beurteilen lassen. Da der Senat die Aussagekraft der einander widersprechenden gutachterlichen Stellungnahmen zur Frage des nach § 49 Abs. 1 EnWG erforderlichen Sicherheitsabstands derzeitig nicht selbst zuverlässig beurteilen kann - und ansatzweise vergleichbare Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit erdabgedeckten Ergasfernleitungen in Deutschland wohl bislang nicht geführt wurden - könnten die von den Antragstellern geltend gemachten Gefahren für Leib und Leben bei einer Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, die sich auch bei einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu richten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.2005, BVerwGE 123, 241), im Ausgangspunkt durchaus für eine antragsgemäße Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der von den Beigeladenen für Herbst 2011 vorgesehenen Betriebsphase der Erdgasfernleitung sprechen. Gegen eine solche Betrachtung spricht zunächst, dass der von den Antragstellern geforderte Sicherheitsabstand zur Erdgasfernleitung der Beigeladenen deutlich über den Schutzabständen zwischen etlichen Windkraftanlagen des Windparkbereichs Pfaffroda und den beiden dort bereits von Anfang an vorhandenen Gasleitungen liegt. Zahlreiche Windkraftanlagen wurden in den vergangenen Jahren offenbar baurechtlich oder 38 immissionsschutzrechtlich genehmigt, ohne dass der nunmehr von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren geforderte Sicherheitsabstand von 200 m auch nur ansatzweise gewahrt wurde. Dies erschließt sich insbesondere aus dem als Anlage K 5 von den Antragstellern vorgelegten „Übersichtsplan mit Grenzdarstellung“ im Maßstab 1: 4000 (Gerichtsakte Bd. I, S. 103) des Vermessungsbüros Dipl.-Ing. (FH) .......... vom 13.8.2009. So weisen etwa die dort als „WEA 6alt“, „WEA 7alt“ „WEA 9alt“, „WEA 10alt“ und „WEA 16alt“ eingezeichneten Windkraftanlagen des Windparkbereichs Pfaffroda einen Abstand von zum Teil deutlich weniger als 200 m zu den - bereits früher errichteten und im Übersichtsplan als „Altleitungen“ bezeichneten - Gastrassen der .......... GmbH und der ... aus. Die Betreiber dieser Gasleitungen halten ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 248) einen Sicherheitsabstand von 200 m zu Windkraftanlagen nicht für erforderlich. Weiter berücksichtigt der Senat, dass die Antragsteller die von ihnen eingehend dargelegten Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung - ungeachtet eines damit verbundenen Haftungsrisikos als Grundstückseigentümer und Verpächter - bislang offenbar selbst nicht zum Anlass genommen haben, auf eine Verringerung oder gar Einstellung des Gefahr erhöhenden Betriebs von Windkraftanlagen in einem Umkreis von 150 m oder 200 m um die bereits vorhandenen Gasleitungen der .......... GmbH und der ... hinzuwirken. Dass die Antragsteller ihre Einflussmöglichkeiten als Gesellschafter der ............................. GmbH & Co. KG (Antragsteller zu 1 und 2) oder als Geschäftsführer der ................. GmbH (Antragsteller zu 2) zu solchen Maßnahmen genutzt hätten, ist ebenso wenig aktenkundig. Stattdessen hat der Antragsteller zu 1 trotz der von ihm behaupteten Gefahrenlage vorprozessual mit Anwaltsschreiben vom 9.3.2009 gefordert, dass Windkraftanlagen künftig bis zu 5 m (!) an die Gasleitung der Beigeladenen heran gebaut werden dürfen. Für die Bemessung des nach § 49 Abs. 1 EnWG erforderlichen Sicherheitsabstands ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darüber hinaus Folgendes zu berücksichtigen: Die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenregelung des § 6 SächsBO, nach der zwischen Gebäuden (§ 2 Abs. 2 SächsBO) Abstandsflächen zu wahren sind, deren - nach der Wandhöhe H (§ 6 Abs. 4 SächsBO) zu ermittelnde - Tiefe nach sächsischem Landesrecht zwischen 0,2 bis 0,4 H, mindestens aber 3 m beträgt, wird auf erdverlegte Erdgasfernleitungen nicht anzuwenden sein. 39 Die von den Beteiligten bislang als rechtswirksam angesehene „Teilfortschreibung des Regionalplanes Chemnitz-Erzgebirge bezüglich der Plansätze zur Nutzung der Windenergie“, die der Regionale Planungsverband am 3.11.2004 beschlossen und in der Fassung des Genehmigungsbescheids vom 10.6.2005 mit Wirkung vom 20.10.2005 in Kraft gesetzt hat, geht in seinem Begründungsteil unter B-16 f. davon aus, dass - bezogen auf die Anforderungen „regionsweite Planung“ - zwischen Windkraftanlagen der gängigen Anlagengröße und „Produkten- und Ferngasleitungen“ im Interesse einer ausreichenden Sicherheit ein „Mindestabstand beiderseits solche Leitungen in einer Größenordnung von rund 50 - 70 m angemessen“ seien, wobei „planungspraktisch von 60 m ausgegangen“ werden könne. Einer vorhabensgebundenen Zulässigkeitsprüfung solle damit jedoch nicht vorgegriffen werden; die Möglichkeit, solche Leitungen konfliktarm in ein Windnutzungsgebiet zu integrieren, lagen für den damaligen Satzungsgeber „auf der Hand“ (so die Formulierung unter B-17). Dabei deuten die Ausführungen im Begründungsteil der Teilfortschreibung darauf hin, dass die im Ergebnis einer aufwändigen landesplanerischen Abwägung getroffene Regelung zur Bestimmung von Mindestabständen zu Windkraftanlagen auf der Grundlage einer Risikoabwägung (unter Berücksichtigung von Schadensfällen etwa durch Rotorblattbruch und Kippen von Windkraftanlagen) und den Forderungen der „wichtigsten Betreiber“ von Gas- und Produktenleitungen in der Planungsregion getroffen wurden. Regionalplanerische Mindestabstände werden wegen ihres abweichenden Regelungsgehalts üblicherweise deutlich größer bemessen als rein sicherheitstechnische Schutzabstände; auch dies spricht gegen die Erforderlichkeit des von den Antragtagstellern geforderten Sicherheitsabstands nach § 49 Abs. 1 EnWG. Aus dem von den Antragstellern in Teilkopie vorgelegten „Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Emsland - Änderung und Ergänzung des sachlichen Teilabschnitts Windenergie“ aus dem Jahr 2007 (Anlage K 14, Gerichtsakte Bd. I, S. 157) lässt sich zur Frage des Sicherheitsabstands nichts Entscheidendes ableiten, weil der in diesem Programm geforderte größere Mindestabstand zwischen „Rohrfernleitungen“ und Windkraftanlagen offenbar auch einen „Vorsorgeabstand“ (vgl. Überschrift die Überschrift unter I.) enthält. Soweit beide Antragsteller eine Verletzung von § 49 Abs. 1 EnWG darüber hinaus mit der Begründung rügen, die Verlegungstiefe der Erdgasfernleitung sei mit 1,5 m unzureichend, dürfte diese Einwendung des Antragstellers zu 2 nach § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG präkludiert sein, da sie nicht Gegenstand des Einwendungsschreibens vom 14.6.2008 war. Der 40 Antragsteller zu 1 hat diese Einwendung dagegen fristwahrend in seiner Nachanhörung vorgebracht (Anwaltsschreiben vom 9.3.2009). Ob die nach dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Erdabdeckung den technischen Regeln der DVGW entspricht, so dass die Vermutung des § 49 Abs. 2 EnWG für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik spricht - wie es der Antragsgegner unter Hinweis auf Seite 249 des Planfeststellungsbeschlusses ausführt („Arbeitsblatt G 463 vom Dezember 2009“: Verlegungstiefe bei Stahlrohren abhängig vom Betriebsdruck und den örtlichen Verhältnissen) -, lässt sich erst im Hauptsacheverfahren klären. Da die Verlegungstiefe nach dem Inhalt der oben genannten gutachterlichen Äußerungen offenbar auch Einwirkungen auf den technischen Sicherheitsabstand zwischen der Gastrasse und Windkraftanlagen hat (etwa bei der Eindringtiefe abgestürzter Rotorblätter in das Erdreich), ist für die Verlegungstiefe im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht anders zu entscheiden als für die Frage des technischen Sicherheitsabstands. 2.1.2.2. Aus den innerhalb der Anhörungsfristen erhobenen Einwendungen der Antragsteller, die sich auf die raumordnerische Bindungswirkung der Ausweisung des Vorranggebiets für Windenergienutzung im Bereich Pfaffroda durch die „Teilfortschreibung des Regionalplanes Chemnitz-Erzgebirge bezüglich der Plansätze zur Nutzung der Windenergie“ des damaligen Planungsverbands Chemnitz-Erzgebirge beziehen, lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ebenso wenig ableiten. Auch insoweit ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. Mit ihrem Vorbringen, die Erdgasfernleitung sei im Eignungs- und Vorranggebiet (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG a. F./§ 8 Abs. 7 Nr. 1 und 3 ROG n. F.) für Windenergienutzung raumplanerisch unzulässig, machen die Antragsteller geltend, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen Ziele der Raumordnung, d. h. gegen „verbindliche Vorgaben“ (i. S. v. § 3 Nr. 2 ROG a. F./§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG n. F.) des Trägers der Raumordnung in der - nach sächsischem Landesrecht in Form einer Satzung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SächsLPlG a. F./n. F) - abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG n. F.) Festlegung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Die als „Beachtenspflicht“ ausgestaltete strikte Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung (§ 4 Abs. 1 ROG a. F./n. F.) besteht auch bei planfeststellungsbedürftigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts. 41 Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die über eine Länge von rund 500 m durch das Eignungs- und Vorranggebiet mit einer Längsausdehnung etwa 2.000 m geführte Erdgasfernleitung gegen „abwägungsfeste“ Ziele der Raumordnung verstößt, ist nicht in rechtsverbindlicher Weise bereits dadurch geklärt, dass die - unangefochten gebliebene - raumordnerische Beurteilung der damaligen Regierungspräsidien Chemnitz und Dresden vom 20.9.2007 die Vereinbarkeit der Leitungsquerung mit raumordnerischen Belangen in dem hier fraglichen Trassenabschnitt H 8 C bei Beachtung der „Maßgabe M 9“ („direkte Abstimmungen in der Feintrassierung mit den Betreibern der Windenergieanlagen“ und mit der Gemeinde) feststellt. Durch ein Raumordnungsverfahren nach § 15 Abs. 2 SächsLPlG a. F./n. F. wird zwar festgestellt, ob die Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und wie sie mit raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Raumordnung abgestimmt und durchgeführt werden kann (Raumverträglichkeitsprüfung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei Raumordnungsverfahren jedoch lediglich um eine verwaltungsinterne Klärung der raumordnerischen Verträglichkeit bzw. um eine gutachterliche Äußerung „ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen“. Das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens ist nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, in das nachfolgende behördliche Entscheidungsverfahren einzustellen und dort mit anderen Belangen abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.8.1995, NVwZ-RR 1996, 67; Beschl. v. 4.6.2008, ZfBR 2008, 592; anders etwa Kment, NVwZ 2010, 542: schlicht-hoheitliche Maßnahme mit Außenwirkung). Vor diesem Hintergrund hängt die Bedeutung einer raumordnerischen Beurteilung für ein nachfolgendes Planfeststellungsverfahren entscheidend von ihrer fachlichen Qualität und ihrer Aktualität ab (so auch Kment a. a. O.). Ausgehend von diesem Maßstab wird sich die Beachtung der Ziele der Raumordnung im Hauptsacheverfahren nicht schon daraus ableiten lassen, dass ein raumgeordneter Trassenverlauf vorliegt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes spricht das Ergebnis des durchgeführten Raumordnungsverfahrens jedoch für eine grundsätzliche Vereinbarkeit der OPAL-Erdgasfernleitung mit den zu beachtenden Zielen der Raumordnung. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass sowohl die Gemeinde Pfaffroda als auch die ................. GmbH schriftlich zum Untersuchungsraum der Raumverträglichkeitsprüfung 42 angehört wurden. Anders als im anschließenden Planfeststellungs- und Klageverfahren machten weder die Gemeinde Pfaffroda noch die ................. GmbH seinerzeit gegenüber der Raumordnungsbehörde geltend, dass Sicherheitsaspekte oder die Erfordernisse der Windenergienutzung eine Querung des Windparkbereichs durch die vorgesehene OPAL- Erdgasleitung ausschlössen; eine Umgehung des bereits damals ausgebauten Windparkbereichs wurde seinerzeit offenbar weder von der Gemeinde Pfaffroda noch der ................. GmbH gefordert (insoweit anders als bei der später raumgeordneten MET- Erdgastrasse). Auch in den später zwischen der ................. GmbH und den Beigeladenen aufgenommenen Verhandlungen über den Trassenverlauf war - soweit anhand der vorgelegten Akten ersichtlich – nie von einer Umgehungsvariante oder von einem zwingend zu wahrenden Sicherheitsabstand von mindestens 200 m die Rede. Nach Lage der Akten wurden solche Forderungen erst erhoben, als die bis in das Jahr 2008 aktenkundigen Verhandlungen zwischen den Beigeladenen und der ................. GmbH erfolglos geblieben waren. An diesen Verhandlungen nahmen offensichtlich auch die Antragsteller persönlich teil. Neben dem Ergebnis der raumordnerischen Beurteilung spricht auch der - oben bereits zitierte - Begründungsteil der Teilfortschreibung des Regionalplans für die grundsätzliche Vereinbarkeit von Erdgasfernleitungen im Vorranggebiet. Für den damaligen Satzungsgeber lag es „auf der Hand“ (so die Formulierung unter B-17), dass Erdgasfernleitungen bei Wahrung eines ausreichenden Mindestabstand beiderseits in einer Größenordnung von rund 50 - 70 m „konfliktarm“ in ein Windnutzungsgebiet integriert werden könnten, wobei der Satzungsgeber einer vorhabenbezogenen Zulässigkeitsprüfung nicht vorgreifen wollte. In dieser Einschätzung unterscheidet sich die Teilfortschreibung des Regionalplans offenbar von der Einschätzung des Planungsgebers des „Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Emsland - Änderung und Ergänzung des sachlichen Teilabschnitts Windenergie“ aus dem Jahr 2007, auf den die Antragsteller verweisen. Nach den von ihnen als Anlage K 14 (Gerichtsakte Bd. I, S. 157) vorgelegten Kopien („Umweltprüfung und Umweltbericht“) ist es im Landkreis Emsland ein regionalplanerisches „Ausschlusskriterium“, wenn „Rohrfernleitungen“ in einer Entfernung von unter „150 m“ bzw. „Kipphöhe der WEA plus 50 m“) zu Windkraftanlagen liegen. Die aus der Teilkopie zu erschließenden unterschiedlichen regionalplanerischen Beurteilungen der Planungsgeber für das Emsland und für die frühere Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge (seit 1.8.2008: Planungsregion Südsachsen, § 9 Abs. 1 SächsLPlG a. F./n. F.) bilden für sich genommen jedoch kein 43 tragfähiges Indiz für eine Fehlerhaftigkeit der raumordnerischen Beurteilung der damaligen Regierungspräsidien Chemnitz und Dresden oder für die Abwägung der Planfeststellungsbehörde; darauf weist der Antragsgegner zutreffend hin. Nach alledem lässt sich die von den Antragstellern geltend gemachte „Aushöhlung“ bzw. Entwertung des ausgewiesenen Eignungs- und Vorranggebiets für Windenergienutzung durch eine Missachtung der strikten Bindungspflicht von Zielen der Raumordnung nicht ohne weiteres feststellen. Auch darüber wird abschließend erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden können. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsteller, zwischen Windkraftanlagen und Erdgasfernleitungen sei ein zwingender Sicherheitsabstand (§ 49 Abs. 1 EnWG) von mindestens 200 m zu wahren, ist im Hauptsacheverfahren auch zu prüfen, ob das Eignungs- und Vorranggebiet für die Windenenergienutzung im Bereich der Gemeinde Pfaffroda überhaupt wirksam festgesetzt wurde. Ein trotz der Planerhaltungsregelungen des § 8 SächsLPlG a. F./ n. F., § 12 ROG n. F. beachtlicher Abwägungsmangel der „Teilfortschreibung des Regionalplanes Chemnitz-Erzgebirge bezüglich der Plansätze zur Nutzung der Windenergie“, könnte - ausgehend vom Antrags- und Klagevorbringens der Antragsteller - darin liegen, dass der Satzungsgeber bei seiner regionalplanerischen Abwägungsentscheidung davon ausging, Erdgasfernleitungen ließen sich bei Wahrung eines Mindestabstands von rund 50 - 70 m ohne weiteres „konfliktarm“ in ein Windnutzungsgebiet integrieren. Ein daraus möglicherweise erwachsender Mangel im Abwägungsvorgang (fehlerhafte Tatsachengrundlage) des Regionalen Planungsverbands wäre - auch unter Berücksichtigung der im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens geänderten landesrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung (Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen vom 11.6.2010, SächsGVBl. S. 174) - unter Umständen beachtlich, wenn er sich auf das Abwägungsergebnis (Ausweisung von Vorranggebieten) auswirken würde. Da das Vorranggebiet Pfaffroda/Dorfchemnitz - bereits vor seiner zum 20.10.2005 erfolgten Ausweisung durch den Regionalen Planungsverband Chemnitz-Erzgebirge - sowohl von einer Erdgasfernleitung als auch von einer Ethylenleitung durchzogen wurde, könnte sich ein auf der Grundlage des Antragsvorbringens angenommener Mangel im Abwägungsvorgang des Regionalen Planungsverbands durchaus mit der Folge einer Unwirksamkeit/Nichtigkeit (§ 8 Abs. 2 SächsLPlG a. F.) oder Teilunwirksamkeit/Teilnichtigkeit auf die Ausweisung des Vorranggebiets auswirken. Im diesem Zusammenhang wird im Hauptsacheverfahren 44 gegebenenfalls weiter zu klären sein, ob die bei Erlass der Satzung über die Teilfortschreibung bzw. bei Erlass des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses geltende alte Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsLPlG eine abschließende Regelung auch für Mängel (nur) des Abwägungsergebnisses enthielt. Der für die (prinzipale) Überprüfung regionalplanerischer Satzungen zuständige 1. Normenkontrollsenat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte in Anwendung von § 8 SächsLPlG bislang vorrangig über Mängel im Vorgang der planerischen Abwägung zu entscheiden. Solche Mängel waren nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsLPlG a. F. unbeachtlich, wenn sie weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss waren (zur Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale in Anlehnung an § 214 BauGB vgl. etwa SächsOVG, NK-Urt. v. 7.4.2005, SächsVBl. 2005, 225, 233). Neben einem Mangel im Abwägungsvorgang kommt - auf der Grundlage des antragstellerischen Vorbringens - hier auch ein Mangel im Abwägungsergebnis in Betracht (Ausweisung eines wegen vorhandener Gasleitungen in wesentlichen Teilen ungeeigneten Vorranggebiets). Ob § 8 SächsLPlG a. F. eine Planerhaltung auch für solche Mängel erfasste, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Darüber hinaus können sich im Klageverfahren auch weitergehende Fragen zur Anwendung der im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens - zuletzt durch das erst am 19.5.2010 vom Sächsischen Landtag beschlossene Gesetz vom 11.6.2010 (SächsGVBl. S. 174) - geänderten Planerhaltungsregelungen ergeben (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 26.11.2002, JbSächsOVG 10, 226, 235 = SächsGVBl. 2003, 84; NK- Urt. v. 7.11.2003, JbSächsOVG 11, 265, 296 f.). Da das Antrags- und Klagevorbringen der Antragsteller die Wirksamkeit der Teilschreibung des Regionalplans zur Nutzung der Windenergie in Zweifel zieht, dürfte im Hauptsacheverfahren der Regionale Planungsverband Südsachsen beizuladen sein, weil dessen Interessen durch die Entscheidung berührt werden (§ 65 Abs. 1 VwGO). 2.1.2.3. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist schließlich auch insoweit offen, als die nicht präkludierten Einwendungen der Antragsteller das energiewirtschaftsrechtliche Abwägungsgebot des § 43 Satz 2 EnWG betreffen. Gemäß § 43 Satz 2 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nach der Planerhaltungsvorschrift des § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG jedoch nur erheblich, wenn sie 45 offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Nach § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG führen Mängel bei der Abwägung nur dann zur (gerichtlichen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; §§ 45 und 46 VwVfG und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Inhaltlich verlangt das ursprünglich für die Bauleitplanung entwickelte und vom Bundesverwaltungsgericht auf alle Planfeststellungen übertragene Abwägungsgebot (vgl. BverwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309; Urt. v. 14.2.1975, BVerwGE 48, 56, 59 [Fernstraßenrecht]), dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Zweifel am Vorliegen einer Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde sind auf der Grundlage des Antrags- und Klagevorbringens der Antragsteller nicht veranlasst. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss enthält auf knapp 350 Seiten eine eingehend begründete Abwägung der betroffenen Belange; dies gilt auch für die von den Antragstellern im Einzelnen angeführten Belange (namentlich zum Trassenverlauf). Soweit die Antragsteller einen Abwägungsausfall mit der Begründung rügen, der Trassenverlauf habe von Anfang an festgestanden, wird dies dem aufwändig durchgeführten Planfeststellungsverfahren, in dem auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde auch umfangreiche Gutachten zu streitig erörterten Sachfragen eingeholt wurde, wohl nicht gerecht. Die von den Antragstellern dazu als Anlage K 24 (Gerichtsakte Bd. I S. 220 f.) in Kopie vorgelegte Aktennotiz der für das Planfeststellungsverfahren ursprünglich zuständigen Bediensteten der Planfeststellungsbehörde belegt einen solchen Abwägungsausfall nicht. Die handschriftliche Aktennotiz enthält einen Prüfungsaufbau für die Berücksichtigung von Einwendungen zum Vorranggebiet für Windenergie. Die Aktennotiz betrifft die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 ROG, den Inhalt der Beachtenspflicht, das im Planfeststellungsverfahren geltend gemachte Konfliktpotenzial und die Erforderlichkeit einer Variantenuntersuchung. Die handschriftliche Notiz endet mit dem Ergebnis, dass eine Prüfung der Schutzabstände „auch bei möglichem Repowering“ erforderlich sei. Weiter sei die Frage zu prüfen, „was bei Berücksichtigung der OPAL vom Vorranggebiet noch übrig … (bleibe). Einschätzung ob erhebliche oder 46 unerhebliche Beeinträchtigung.“ Abschließend werden zwei Entscheidungsvarianten benannt (wenn „erheblich – Verlg.“ [Verlegung], wenn „unerheblich – Trasse bleibt; nur allgemeine Abwägung der Belange“). Aus diesem Prüfungsaufbau der für das Planfeststellungsverfahren vormals zuständigen Bediensteten wird sich ein Abwägungsmangel des später ergangenen Planfeststellungsbeschlusses auch ansonsten kaum herleiten lassen. Soweit die Antragsteller Abwägungsmängel (etwa in Form einer unzutreffend ermittelten Abwägungsgrundlage) daraus ableiten, dass die Planfeststellungsbehörde zwingende Vorschriften über die technische Sicherheit von Energieanlagen (§ 49 Abs. 1 EnWG) missachtet und die raumordnerische Bindungswirkung der Ausweisung des Vorranggebiets für Windenergienutzung durch die Teilfortschreibung des Regionalplanes verkannt habe, ist das Vorliegen eines Abwägungsmangels aus den bereits unter 2.1.2.1 und 2.1.2.2 dargelegten Gründen offen. Insoweit hängt die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung der Landesdirektion entscheidend davon ab, ob zwischen der planfestgestellten Erdgasfernleitung und den umliegenden Windkraftanlagen ein wesentlicher größerer Sicherheitsabstand zu wahren ist, wie es die Antragsteller unter Hinweis auf mehrere gutachterliche Stellungnahmen behaupten. Zu der von beiden Antragstellern fristwahrend erhobenen Einwendung, die Erdgasfernleitung trage den Belangen des Repowering von Windkraftanlagen im Windparkbereich Pfaffroda nur unzureichend Rechnung, stützt sich der Planfeststellungsbeschluss (S. 234 ff.) auf das ....- Gutachten vom 8.4.2009 sowie die ergänzende Stellungnahme des ....-Ingenieurbüros vom 12.5.2009. Nach dem ....-Gutachten, das mehrere Szenarien der Windparkentwicklung betrachtet, soll die planfestgestellte OPAL-Erdasfernleitung die künftige Entwicklung des Windparkbereichs (einschließlich Repowering) nicht beeinträchtigen. Diese Begutachtung wurde von den Antragstellern bereits im Planfeststellungsverfahren (u. a. mit Anwaltsschreiben vom 29.4.2009) als in wesentlichen Punkten fehlerhaft kritisiert. Ob die im Antrags- und Klageverfahren wiederholten und vertieften Rügen (u. a. zu den Windverhältnissen, zu Netzanschlussmöglichkeiten von Windkraftanlagen, zur Genehmigungsfähigkeit von Repowering-Anlagen) im Einzelnen durchgreifen, lässt erst im Hauptsacheverfahren beurteilen. Dies gilt umso mehr, als die Zulässigkeit von Repowering- Anlagen im Windparkbereich Pfaffroda wesentlich davon abhängt, welche Sicherheitsabstände (§ 49 Abs. 1 EnWG) und - abhängig insbesondere von der Wirksamkeit des teilfortgeschriebenen Regionalplans (s. o.) - welche weiteren Abstände Windkraftanlagen 47 zu den bereits vorhandenen Gastrassen einhalten müssen. Im Hauptsacheverfahren wird weiter zu klären sein, welches Gewicht dem Interesse eines Grundeigentümers und ggf. der Allgemeinheit beizumessen ist, größere unbebaute Außenbereichsflächen für ein bislang nicht konkretisiertes Repowering von Windkaftanlagen gegenüber Fachplanungen freizuhalten. Angesichts des Fehlens konkretisierter Planungen zum Repowering im Windparkbereich Pfaffroda wird sich im Klageverfahren auch die Frage nach dem Umfang der behördlichen Aufklärungspflicht stellen. Macht ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffener geltend, das Vorhaben gefährde oder vernichte seine Erwerbsgrundlage, ist die Planfeststellungsbehörde nicht gehalten, künftige Betriebsentwicklungen, die weder konkretisiert noch im Wege einer Prognose hinreichend sicher abschätzbar sind, zum Gegenstand vertiefter Untersuchungen zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1999, Buchholz 407.4 § 17 FStRG Nr. 146 S. 5; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 35.07 -, juris Rn. 25). Die fristwahrend erhobene Einwendung der Antragsteller im Schreiben vom 14.6.2008, die OPAL-Erdgasfernleitung sei mit Blick auf die zusätzlich im Windparkbereich vorgesehene MET-Erdgastrasse (vierte Gastrasse) nicht raumverträglich, dürfte mit Blick auf das Ergebnis des nachträglich abgeschlossene Raumordnungsverfahren für die letztgenannte Erdgastrasse überholt sein. Der Umstand, dass die - erst im Verlauf des anhängigen Klageverfahrens - ergangene raumordnerischen Beurteilung für die MET-Erdgasleitung eine Trassenführung außerhalb des Windparkbereichs in Pfaffrora vorsieht, begründet nicht ohne Weiteres einen Abwägungsmangel hinsichtlich der zuvor planfestgestellten OPAL-Leitung. Insoweit dürfte insbesondere zu berücksichtigen sein, dass sich der sog. Raumwiderstand im Windbereich bereits durch die dritte Gasleitung (= OPAL-Erdgasfernleitung) erhöht hatte. Zudem gab es offenbar erhebliche Unterschiede bei der jeweils durchgeführten Anhörung: Anders als im Raumordnungsverfahren der OPAL-Erdgasfernleitung forderten sowohl die Gemeinde Pfaffroda als auch die ................. GmbH im Raumordnungsverfahren der MET- Erdgasfernleitung eine Umgehung des Windparkbereichs Pfaffroda (vgl. Hausmitteilung der Landesdirektion Chemnitz v. 15.9.2009, Anlage 1 des Antragsgegners, Gerichtsakte Bd. II, S. 424 ff.). Ob sich ein beachtlicher Abwägungsmangel daraus ergibt, dass die Planfeststellungsbehörde von einer Erfüllung der „Maßgabe M 9“ der raumordnerischen Beurteilung vom 20.9.2007 48 ausgegangen ist, erscheint zweifelhaft. Die Antragsteller haben eine Fehlen der raumordnerisch geforderten „Feinabstimmung der Trassenführung“ mit Schreiben vom 14.6.2008 fristwahrend gerügt. Da der raumordnerischen Beurteilung keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008, ZfBR 2008, 592 m. w. N.), dürfte ein Abwägungsmangel nur in der Form einer unzutreffenden Abwägungsgrundlage in Betracht kommen. Die Antragsteller machen im gerichtlichen Verfahren insoweit geltend, Verhandlungen über die „Feinabstimmung“ des Trassenverlaufs seien nur mit der ................. GmbH, nicht aber mit den Betreibern von Windkraftanlagen - u. a. der ............................. GmbH & Co. KG - geführt worden. Ob die Antragsteller, die selbst bis in das Jahr 2008 an Verhandlungen mit den Beigeladenen über die Trassenführung im Windparkbereich teilgenommen haben, mit Blick auf ihren Einfluss sowohl auf die ................. GmbH als auch auf die ............................. GmbH & Co. KG mit dieser Einwendung durch § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG oder zumindest durch Treu und Glauben ausgeschlossen sind - so die Antragserwiderung des Antragsgegners -, mag dahinstehen. Nachdem sich die ................. GmbH bei der Anhörung im Raumordnungsverfahren als „technische Betriebsführerin“ der Windkraftanlagen im Windparkbereich bezeichnet (Schreiben vom 22.5.2007) und in der Folgezeit Verhandlungen über den Trassenverlauf aufgenommen hatte, musste es sich der Planfeststellungsbehörde nach den Umständen des Falles wohl nicht ohne weiteres aufdrängen, dass die ................. GmbH nicht der von der Raumordnungsbehörde gemeinte „Betreiber(in) der Windenergieanlagen“ sein sollte. Dies gilt umso mehr, als der Begriff der „Betriebsführung“ nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend jüngst Beschl. v. 22.7.2010 - 7 B 12.10 - , Rn. 15) in den Bereichen des Umweltrechts (so etwa im Immissionsschutzrecht) und des Gewerberechts grundsätzlich einheitlich auszulegen ist. Unter einer „Betriebsführung“ ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Tätigwerden im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung zu verstehen. Dies ist nicht allein nach formalen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (so ausdrücklich BVerwG a. a. O.). Ob sich der daraus abzuleitende Begriff des Betriebsführers oder Betreibers, die der für Umweltrecht zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 22.7.2010 (a. a. O.) offenbar synonym verwendet, mit dem Begriff des Anlagenbetreibers i. S. § 3 Abs. 3 EEG a. F./ § 3 Nr. 2 EEG n. F. deckt, wird erst im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Erforderlichenfalls wird dort auch der Frage nachzugehen sein, ob die von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren bezeichneten 49 Dritten nicht nur unter formalen, sondern auch unter den rechtlich maßgeblichen Gesichtspunkten als Betreiber von Windkraftanlagen anzusehen sind. Die fristwahrend mit Schreiben vom 14.6.2008 erhobene Einwendung der Antragsteller, die ausgelegten Planunterlagen enthielten einzelne sachliche Unzulänglichkeiten (u. a. in der Umweltverträglichkeitsstudie Stufe 2), begründen voraussichtlich keinen entscheidungserheblichen Abwägungsmangel des Planfeststellungsbeschlusses. Insbesondere ist den textlich korrigierten Planunterlagen klar zu entnehmen, dass die Erdgastrasse ein Vorranggebiet für Windenergienutzung quert (vgl. Anlage 10.1, S. 27 und S. 223 der Planunterlagen). Soweit die Antragsteller die Trassenwahl kritisieren und mit Blick auf mögliche Varianten zur Umgehung des Windparkbereichs in Frage stellen, ist der Erfolg des Hauptsacheverfahrens offen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auswahl bei verschiedenen Trassenvarianten ist die Trassenwahl als Abwägungsentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich. Ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Es reicht aus, wenn die Behörde sich mit dem Für und Wider der gegenläufigen Belange auseinander gesetzt hat und tragfähige Gründe für die gewählte Lösung anführen kann. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde (BVerwG, Beschl. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 -, juris Rn. 10 zu § 17 Satz 2, § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG m. w. N.) Gemessen hieran hängt die Rechtmäßigkeit der von den Antragstellern fristwahrend gerügten Trassenwahl wesentlich davon ab, welche Beeinträchtigungen von der Erdgastrasse für den Windparkbereich und für das Vorranggebiet ausgehen. Wenn zwischen der Erdgasfernleitung und Windkraftanlagen nur ein technischer Sicherheitsabstand von 20 m zu wahren ist und Erdgasfernleitungen „konfliktarm“ in das Vorranggebiet integriert werden können, wie es der Planfeststellungsbeschluss ausführt, könnte ein von den Antragstellern rügefähiger Abwägungsmangel hinsichtlich der Trassenwahl bzw. Variantenprüfung ausscheiden. 50 Bei dieser Beurteilung geht der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antragsgegner und den Beigeladenen davon aus, dass die Antragsteller innerhalb der Einwendungsfrist eine Trassenvariante („Beispielsvariante W 2“) vorgeschlagen haben. Die im Antragsverfahren benannten weiteren Trassenvarianten der Antragsteller dürften hingegen präkludiert sein. Ausgehend von dem als gutachterliche Äußerung zu berücksichtigenden Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008, ZfBR 2008, 592) sowie den auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde eingeholten Gutachten erschließt sich die Annahme der Antragsteller, eine anderweitige Trassenführung habe sich dem Antragsgegner geradezu aufdrängen müssen, nicht ohne weiteres. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richten sich die Anforderungen des Abwägungsgebots namentlich an die Berücksichtigung von planerischen Alternativen. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, NVwZ 2009, 986 f. m. w. N.). Zu den in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören neben den vom Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen wurden. Die Planfeststellungsbehörde ist allerdings nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem früheren Zeitpunkt erwogenen oder von Dritten vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so zu klären, wie dies für eine zweckmäßige Verfahrensgestaltung und sachgerechte Entscheidung erforderlich ist. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Dies betrifft nicht nur jene Alternativen, die zur Zielverwirklichung ungeeignet sind, sondern auch jene, die sich nach den in diesem frühen Verfahrensstadium hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Erweist sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre 51 Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse. In diesem Sinne ist die Ermittlung des Sachverhalts sowie der berührten öffentlichen und privaten Belange relativ sowohl zur jeweiligen Problemstellung als auch zur erreichten Planungsphase. Bei der Trassenprüfung kann sich die Planfeststellungsbehörde eines gestuften Verfahrens bedienen, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und –bewertung nach dem jeweils erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richtet (BVerwG, Beschl. v. 14.5.1996, BVerwGE 101, 166, 173 f.; Beschl. v. 24.4.2009 a. a. O.). Nach diesen Maßstäben erscheint es für den Senat beim derzeitigen Verfahrensstand zweifelhaft, ob die Planfeststellungsbehörde, die sowohl eine „Westumfahrung“ (Planfeststellungsbeschluss S. 49 ff.) als auch eine „Ostumfahrung“ (Planfeststellungsbeschluss S. 51 ff.) erwogen hat, zur Prüfung weitergehender Trassenvarianten verpflichtet war. 2.2. Da die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens nach alledem teilweise offen sind, sind die widerstreitenden Interessen unabhängig vom voraussichtlichen Ergebnis des Hauptsacheverfahrens gegeneinander abzuwägen. Dabei kann der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht außer Acht gelassen werden (zu § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.2005, BVerwGE 123, 241, 243 f.). Die trotz dieser gesetzgeberischen Wertung einzelfallbezogen durchzuführende Abwägung geht nach den Umständen des Falles im Wesentlichen zu Lasten der Antragsteller. Den von ihnen geltend gemachten Schäden durch Lockerungssprengungen trägt die in Satz 1 der Entscheidungsformel enthaltene Maßgabe angemessen Rechnung. Sollte der Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens aufzuheben sein, wären die Beigeladenen - wie sie selbst schriftsätzlich ausgeführt haben - sowohl nach § 77 VwVfG i. V. m.§ 1 SächsVwVfZG als auch nach zivilrechtlichen Vorschriften zur Beseitigung der Erdgastrasse und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet. Im Hinblick darauf drohen durch die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung keine irreparablen Schäden von solchen Gewicht, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würden. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass die planfestgestellte Erdgasfernleitung der zeitnahen Sicherung der Gasversorgung in mehreren Staaten der Europäischen Union dienen soll. 52 Nach alledem ist der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da sich die Beigeladenen durch ihre Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), sind ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Bei der Streitwertfestsetzung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG orientiert sich der Se- nat an der Höhe des im Planfeststellungsverfahrens geltend gemachten, jedoch nicht bezifferten Vermögensschadens („Schaden in Millionenhöhe“) der Antragsteller. Insoweit hält der Senat einen Betrag in Höhe von 50.000 € je Antragsteller im Eilverfahren für angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Präsident des Oberverwaltungsgerichts Künzler ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert gez.: Meng Meng Dr. von Egidy ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Die Geschäftsstelle Ludwig Justizsekretärin