Beschluss
4 B 280/07
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 B 280/07 1 K 991/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig - Beklagte - Beschwerdegegnerin - wegen Genehmigung zum Verkehr mit Taxen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Sozialgericht Dr. von Egidy 2 am 9. Juli 2010 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. März 2007 - 1 K 991/04 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Seine innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen lassen das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - nicht erkennen. 1. Der Kläger ließ am 8.8.2002 durch seinen damals bevollmächtigten Rechtsanwalt bei der Beklagten einen Antrag auf Fortführung eines Taxibetriebes stellen, den er zuvor mit Kaufvertrag vom 23.7.2002 gekauft hatte. Die Beklagte schickte das Antragsformular zunächst zweimal wegen fehlender Angaben und Unterlagen zurück und hörte den Kläger sodann am 22.1.2003 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an. Mit Bescheid vom 28.7.2003 erteilte sie jedoch die beantragte Genehmigung nach § 47 PBefG befristet bis 30.11.2007, weil die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten war. Den gegen die Befristung erhobenen Widerspruch wies das damalige Regierungspräsidium Leipzig mit Widerspruchsbescheid vom 25.5.2004 zurück. Nachdem die Beklagte die Taxigenehmigung mit Bescheid vom 17.5.2004 auf den Verlängerungsantrag des Klägers für den Zeitraum 17.5.2004 – 30.11.2007 wiedererteilt hatte, hob das Regierungspräsidium Leipzig den Widerspruchsbescheid vom 25.5.2004 allerdings mit Bescheid vom 19.1.2005 auf. Die Beklagte änderte schließlich den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 28.3.2007 hinsichtlich der festgesetzten Gebühr von 200 € auf 150 € ab. 3 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann veranlasst, wenn der Rechtsmittel- führer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumen- ten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 2.1 Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klage nicht bereits deshalb keinen Erfolg mehr haben kann, weil das Rechtsschutzbedürfnis nach der Wiedererteilung der streitgegenständlichen Genehmigung durch den Bescheid vom 17.5.2004 entfallen ist. Denn der Kläger hat bislang nicht dargetan, dass er ein rechtliches Interesse an der rückwirkenden Erteilung der Taxigenehmigung auch für den Zeitraum vom 1.12.2003 bis 16.4.2004 hat, in dem ihm diese bislang noch nicht erteilt worden ist. Dies kann jedoch offen bleiben, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt sind. 2.2 Soweit der Kläger sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, dass die Übertragungsgenehmigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG in zeitlicher Hinsicht nicht über den Umfang der übertragenen Genehmigung hinaus gehen könne, hat er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan. Der Senat hat den Kläger bereits mit Beschluss vom 12.3.2009 darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 PBefG die aus einer Taxengenehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten unter bestimmten Umständen auf eine andere Person übertragen werden können (Genehmigungsübertragung). Daraus ergibt sich, dass die Genehmigung dem neuen Inhaber nicht eine andere Rechtsposition vermitteln kann, als dem bisherigen. Daher kann die Genehmigung für den neuen Inhaber nur noch die gleiche Geltungsdauer haben wie für den bisherigen im Zeitpunkt der wirksamen Übertragung (vgl. BVerwG, Beschluss v. 21.2.1996 - 11 B 10/96 -, juris). 2.3. Soweit der Kläger ferner geltend macht, das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrages, ist ihm zwar zuzugeben, dass das vom Kläger selbst am 17.7.2002 ausgefüllte Antragsformular insofern unklar ist, als es der Kläger versäumt hat, anzukreuzen, ob er den Antrag auf Erteilung einer Taxigenehmigung „für die Ausübung“, „für die Änderung“ oder „für den Weiterbetrieb“ beantragen wollte. Hierauf hatte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 24.9.2002 vergeblich hingewiesen. Auch hatte er nicht 4 eingetragen, für welche Dauer er die Genehmigung erteilt haben wollte. Da der Kläger den Antrag – wegen der jeweils fehlenden Angaben und Unterlagen sogar dreimal – von seinem damals bevollmächtigten Rechtsanwalt hatte einreichen lassen, bestand für die Beklagte jedenfalls kein Anlass, etwa auf Grund von § 1 SächsVwVfG a. F. i. V. m. § 25 VwVfG auf eine gleichzeitige Beantragung der Verlängerung der zu übertragenden Genehmigung hinzuwirken. Da der Bevollmächtigte des Klägers im Übersendungsschreiben vom 5.8.2002 ausdrücklich auf einen „Antrag auf Erteilung der Genehmigung der Fortführung des Taxibetriebes“ Bezug nahm, bestand auch kein Raum dafür, den Antrag als gleichzeitigen Antrag auf Übertragung der Genehmigung und auf Verlängerung der übertragenen Genehmigung auszulegen. Eventuelle Unklarheiten bei der Beantragung muss sich der rechtlich beratene Kläger selbst zurechnen lassen. Daher hat der Kläger auch diesbezüglich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs. Der Senat orientiert sich dabei weiter an der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Meng Dr. von Egidy ausgefertigt/beglaubigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Die Geschäftsstelle Ludwig Justizsekretärin