Beschluss
4 A 72/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 72/08 3 K 1508/03 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. des Herrn 3. der Frau 4. der Frau - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Anwaltskanzlei gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes Referat III B 1, 50728 Köln - Beklagte - - Antragsgegnerin - 2 wegen Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Sozialgericht Dr. von Egidy am 8. Juli 2010 beschlossen: Auf den Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2007 – 3 K 1508/03 – zugelassen. Gründe Der zulässige Antrag ist begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem die auf die Erteilung von Spätaussiedlerbescheinigungen nach § 15 BVFG gerichtete Klage abgewiesen wurde, liegt vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest ungewiss ist. Vorliegend wird mit dem Zulassungsantrag vorgebracht, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht erforderlich sei. Die Einreise der Kläger sei am 3.9.2001 und damit vor Inkrafttreten der angesprochenen Regelung am 7.9.2001 erfolgt; nach der im Zeitpunkt der Einreise geltenden Rechtslage sei ein Bekenntnis rechtzeitig vor der Ausreise ausreichend gewesen. Die angefochtene Entscheidung wird mit diesem Vorbringen schlüssig in Frage gestellt. Der Spätaussiedlerstatus entsteht wenn die Voraussetzungen nach § 4 BVFG vorliegen; die Bescheinigung nach § 15 BVFG hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Maßgeblich ist danach u.a. das Verlassen der ehemaligen Sowjetunion im Wege des Aufnahmeverfahrens (§§ 26 ff BVFG) und die Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des BVFG. Erfolgte die 3 Aufenthaltnahme vor dem Inkrafttreten der in § 6 Abs. 2 BVFG angesprochenen Regelung zu einem durchgängigen Bekenntnis, dann kann ein Betroffener darauf vertrauen, dass das Bekenntniserfordernis nach der vor dem 7.9.2001 geltenden Rechtslage beurteilt wird. Danach war ein Bekenntnis rechtzeitig vor der Ausreise ausreichend; ein durchgängiges Bekenntnis war nicht erforderlich (BVerwG, Urt. v. 13.9.2007, NVwZ-RR 2008, 425). Des Weiteren ist es jedenfalls möglich, dass der Kläger zu 1. nach dem Recht des Herkunftsstaates der damaligen Sowjetunion zur deutschen Nationalität gehört, da in verschiedenen Urkunden die deutsche Nationalität seiner Eltern eingetragen ist. Dass diese Urkunden teilweise nur als Kopie vorliegen und etwa 1994 ausgestellt wurden, spricht nicht ohne Weiteres gegen die Echthheit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.6.2010 - 5 B 49/09 -). Hätte demzufolge der Kläger zu 1. als Spätaussiedler Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, dann wäre auch der Antrag der Kläger zu 2. bis 4. als seine Abkömmlinge auf eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG begründet. Da somit die Richtigkeit der Abweisung der Klage in Frage gestellt ist, ist die Berufung zuzulassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Ober- verwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen be- stimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben 4 gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. gez.: Künzler Meng Dr. von Egidy ausgefertigt/beglaubigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Die Geschäftsstelle Scholz Justizobersekretärin