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Beschluss

3 B 181/08

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 181/08 4 L 122/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin Markt 1, 09111 Chemnitz - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Ausländerrechts; Antrag nach § 123 VwGO hier: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfah- ren 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis am 31. Mai 2010 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwältin ................, Prozesskostenhilfe für die einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. April 2008 - 4 L 122/08 - zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe Der Antrag, dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwältin Abara in Chemnitz für die noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23.4.2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Beschwerde wäre unzulässig, da die Beschwerdefrist von zwei Wochen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten werden könnte und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht möglich wäre. Der Erfolg eines solchen Antrags hätte nämlich zur Voraussetzung, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Im Falle der Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde wäre dies nur dann der Fall, wenn der Antragsteller während der offenen Beschwerdefrist einen formgerechten Prozesskostenhilfeantrag gestellt und in diesem Rahmen seine Bedürftigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen hätte (BVerwG, Beschl. v. 26.1.1961, DVBl. 1961, 294; BayVGH, Beschl. v. 6.4.2009 - 11 ZB 08.2209 -, zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 15.4.2010 - 3 B 77/10 -). Dies ist hier nicht der Fall, denn der mit Schriftsatz vom 9.5.2008 sinngemäß gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthält keine gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. 3 Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 9.4.2008 gegenüber dem Verwaltungsgericht Chemnitz ist zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt; sie betrifft aber einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einer Frau , wohnhaft . Der Antragsteller wird dort nur als deren Angehöriger aufgeführt. Auch der der Erklärung beigefügte Bescheid über die Festsetzung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG vom 8.2.2006 bezieht sich nur auf Frau nicht aber auf den Antragsteller. Daher ist nicht von einem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag auszugehen. Da die Beschwerde, für deren Einlegung Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, damit nicht mehr in zulässiger Weise eingelegt werden kann, fehlt der beabsichtigten Rechtsverfolgung die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen nicht an; außergerichtliche Kosten des Bewilligungsverfahrens werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Drehwald Jenkis