Beschluss
NC 2 E 53/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: NC 2 E 53/10 NC 2 K 596/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Universität Leipzig vertreten durch den Rektor Ritterstraße 26, 04109 Leipzig - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Zulassung zum Studium Humanmedizin, 5. FS, WS 2009/2010 hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust als Einzelrichter am 18. Mai 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung in Nummer 3 des Beschlus- ses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Januar 2010 - NC 2 K 596/09 - geändert. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet der Einzelrichter, weil der angegriffene Beschluss vom Berichterstatter erlassen wurde (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; SächsOVG, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 E 44/07 -, juris). Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13.7.2005 (NVwZ-RR 2006, 219) ausführlich begründet, warum sowohl in hochschulzulas- sungsrechtlichen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO als auch in hochschulzulassungsrecht- lichen Klageverfahren der Streitwert unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Auswahlverfahren beschränkt ist oder nicht, gem. § 52 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GKG auf 2.500,00 € festzusetzen ist. Neue Gesichtspunkte, die diese Rechtsprechung infrage stellen könnten, sind nicht erkennbar und werden auch vom Verwaltungsgericht Leipzig nicht vorgetragen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust