OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 D 73/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 1 D 73/10 5 K 1798/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Hugo-Keller-Straße 14, 02826 Görlitz - Beklagter - - Beschwerdegegnerin - wegen BAföG hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 17. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. März 2010 - 5 K 1798/09 - wird zurückgewiesen. Gründe Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaus- sichten des Antrags (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen wie dem Bemittelten, darf die Prüfung der Er- folgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechts- schutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt wer- den (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26.2.2007, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26). Prozess- kostenhilfe muss nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchst- oder - bei der Anwendung von Landesrecht - obergerichtlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet einer solchen Klärung gerechtfer- tigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf bereits vorliegende Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchst- oder obergerichtliche Klärung noch aus, läuft es 3 dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Er- folgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuhalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, a. a. O.). Gemessen hieran hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der mit Bescheid des Beklagten vom 31.7.2009 ermittelte Rückforderungsbetrag zutreffend sei. So- weit die Klägerin die Einkommensberechnung ihres Vaters rügt, sind Berechnungsfehler auch unter Berücksichtigung der Einwände, dass sein Jahreseinkommen 2006 lediglich 124 € betragen habe und er bis einschließlich Juni 2007 ALG II bezogen habe, nicht ersichtlich. Rechtsgrundlage für den Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Danach ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 59 SGB X - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Vorausset- zungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vor- gelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, und die Ausbildungsförderung unter dem Vor- behalt der Rückforderung geleistet worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dabei hat der Beklagte zudem das Einkommen des Vaters der Klägerin aufgrund des Aktualisierungs- antrags zutreffend berechnet (§ 24 Abs. 3 BAföG). Da sich der Bewilligungszeitraum auf zwei Kalenderjahre (11/2006 bis 7/2007) bezog, ist das Abstellen auf das anteilige Einkom- men in den Kalenderjahren 2006 und 2007 nicht zu beanstanden. Als Einkommen gelten nach § 21 Abs. 1 BAföG grundsätzlich alle positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG, die dem Einkommensbezieher im Berechnungszeitraum zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG). Bei dem auszurechnenden Einkommen der Eltern ist nach Satz 2 des § 24 Abs. 4 BAföG im Falle des § 24 Abs. 3 BAföG auch derjenige Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Ka- lendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im letzten Halbsatz des § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG gilt dann als Monatseinkom- men ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens. Für die Fälle des § 24 Abs. 3 BAföG stellt der Gesetzgeber damit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zum Bürokratieabbau ausdrücklich nicht auf das während des Bewilligungszeitraums, sondern das im Verlauf des Kalenderjahres erzielte Einkommen ab (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 15.9.1986, FamRZ 1987, 901). 4 Daran gemessen ergibt sich anhand der hier maßgeblichen Einkommenssteuerbescheide (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.7.2009 - 5 B 143/89 -, zitiert nach juris) für den Vater der Klägerin für das Kalenderjahr 2006 ein Jahreseinkommen von 124,- € und für das Kalenderjahr 2007 ein Jahreseinkommen von 11.512,- €. Das bedeutet, für das Kalenderjahr 2006 sind 20,66 € - zwei Monate im Bewilligungszeitraum (124 : 12 = 10,33; 10,33 x 2 = 20,66) - und für das Kalenderjahr 2007 6.715,33 € in Ansatz zu bringen – sieben Monate im Bewilligungszeitraum (11.512 : 12 = 959,33; 959,33 x 7 = 6.715,33). Das Einkommen für die hier streitgegenständ- lichen neun Monate beträgt damit 6.735,99 € (6.715,33 + 20,66 = 6.735,99). Damit ergibt sich für das zugrunde zu legende Kalenderjahreseinkommen ein Betrag von 8.981,32 € (6.735,99 : 9 = 752,22; 752,22 x 12 = 8.981,32) und damit ein monatliches Einkommen von 748,44 € (8.981,72 : 12 = 748,44), welches im Bescheid vom 31.7.2009 auch ausgewiesen wurde. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- verfahrens gemäß § 166 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet und Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Schmidt-Rottmann Heinlein