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Beschluss

1 E 44/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 1 E 44/10 2 L 3/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin Markt 1, 09111 Chemnitz - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Zwangsgeldandrohung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VWGO) hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 19. April 2010 2 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2010 - 2 L 3/10 - wird verworfen. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die auf eine Reduzierung des festgesetzten Streitwerts gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Die Beschwerde gegen eine Streitwertentscheidung findet gemäß § 68 Abs. 1 GKG nur statt, wenn sie von dem Gericht, das die Streitwertfestsetzung getroffen hat, zugelassen wurde oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch nicht die Grenze von 200,- €. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kein Anwalt aufgetreten, so dass der Streitwert nur für die Berechnung der Gerichtsgebühren von Bedeutung ist. Diese belaufen sich nach Nr. 5210 der Anlage 1 i. V. m. Anlage 2 zum GKG auf eine Gebühr in Höhe von 37,50 € (25 € x 1,5). Im Übrigen ist die Streitwertbeschwerde aber auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 125,- € nämlich nicht zu hoch festgesetzt. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit Schreiben vom 6.1.2010 (eingegangen beim Verwaltungsgericht am 8.1.2010) erhob der Antragsteller zum einen Klage, die unter dem Aktenzeichen - 2 K 19/10 - geführt wurde und die seine Anträge unter Ziffer 1 und 2 zum Inhalt hatte, und zum anderen begehrte er mit diesem gleichzeitig auch vorläufigen Rechtsschutz („3. Beantrage ich vorläufigen Rechtsschutz vor dem Beklagten“). Bei dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO handelt es sich um ein selbständiges Verfahren, so dass in diesem auch eine Entscheidung über die Höhe des Streitwertes zu treffen war. 3 Diesen Streitwert hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgesetzt. Dabei lag dem Verfahren das Begehren des Antragstellers zugrunde, die aufschiebende Wirkung der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 250,- € in Nr. 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29.5.2009 anzuordnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei war unter Berücksichtigung von Nr. 1.6.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bei der Festsetzung des Streitwerts im Hauptsacheverfahren eine Halbierung des angedrohten Betrages gerechtfertigt. Dieser Betrag war im vorliegenden Eilverfahren allerdings nicht nochmals zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2004, a. a. O.), da eine vorläufige Entscheidung nach Rücknahme der Zwangsgeldandrohung nicht mehr hätte getroffen werden können, sondern nur noch ein - insoweit aber unzulässiger - Fortsetzungsfeststellungsantrag, der Entscheidungen in der Hauptsache vorbehalten ist, in Betracht gekommen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2004, a. a. O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG. Diese Entscheidung ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfecht- bar. gez.: v. Welck Schmidt-Rottmann Heinlein