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Beschluss

1 A 151/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 1 A 151/09 4 K 1337/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Mitteldeutscher Rundfunk Anstalt öffentlichen Rechts vertreten durch den Intendanten Kantstraße 71 - 73, 04275 Leipzig - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Rundfunkgebühren hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger am 26. März 2010 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. September 2008 - 4 K 1337/07 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.186,29 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. Der vom Kläger angeführte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Hinweisen abgewiesen, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Die Feststellungsklage sei subsidiär. Der Kläger könne sein Begehren nicht mit der Feststellungsklage verfolgen, um das für die Anfechtungsklage notwendige Vorverfahren und die dabei zu beachtende Widerspruchsfrist zu umgehen. Die Klage sei im Übrigen aber auch unbegründet. Zwischen den Beteiligten sei kein wirksamer Vergleich mit dem Inhalt, dass zur Abgeltung der Forderung aus dem Bescheid einmalig 750,- € an den Beklagten zu zahlen seien, zustande gekommen. Es fehle an einer schriftlichen Annahme des 3 Vergleichsangebotes des Klägers durch den Beklagten, mithin am Erfordernis der Schriftform. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig. Mit diesem werde inhaltlich nichts anderes begehrt als mit dem Hauptantrag. Der Kläger könne sich zudem nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Dieser stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da die nicht unverzügliche Gebührenerhebung auf dem unrechtmäßigen Verhalten des Klägers beruhe. Der Kläger wendet hiergegen ein, der Bescheid vom 5.4.2005 könne nicht Grundlage der vom Beklagten geltend gemachten Forderung sein. Grundlage des Gebührenanspruchs sei vielmehr der geschlossene Vergleich. Nach der mit dem Vergleich getroffenen Vereinbarung habe für ihn keine Veranlassung mehr bestanden, gegen den Bescheid vom 5.4.2005 vorzugehen. Nach der getroffenen Vereinbarung habe der Beklagte selbst inzident erklärt, aus dem Bescheid keine Forderung mehr geltend machen zu wollen. Der Beklagte habe das offensichtlich ähnlich gesehen, denn er habe auch nach 3 Jahren noch nicht über den Widerspruch vom 30.3.2006 entschieden. Die Aktennotiz des Gebührenbeauftragten genüge dem Schriftformerfordernis. Der Abschluss des Vergleichs sei auch seitens des Beklagten zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Abrede gestellt worden. Es sei im Übrigen treuwidrig, wenn sich der Beklagte nunmehr auf das fehlende Schriftformerfordernis berufe. Es sei für den Kläger nicht ersichtlich gewesen, dass der Gebührenbeauftragte zum Vergleichsabschluss nicht ermächtigt gewesen sei. Diese Einwände führen nicht dazu, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). 4 Daran gemessen bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) gegenüber der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) subsidiär ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Gebührenanspruch könnte deshalb - auch der Höhe nach - allenfalls im Widerspruchsverfahren oder ggf. im Wege einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5.4.2005 geprüft werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil hier wohl die Widerspruchsfrist nicht eingehalten worden ist. Denn die Feststellungsklage dient nicht der Umgehung des für die Anfechtungsklage geltenden Vorverfahrens. Dabei bleibt ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) - um einen solchen handelt es sich bei dem Bescheid vom 5.4.2005 - grundsätzlich solange wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden ist (§ 36 Abs. 2 VwVfG). Ein wirksamer Vergleich, nach dessen Inhalt der streitgegenständliche Bescheid – teilweise - aufgehoben wurde, liegt indes nicht vor (§§ 54, 55 VwVfG). Es fehlt nämlich am Erfordernis der Schriftform. Gemäß § 57 VwGO bedarf ein Vergleich, der im Wege eines öffentlich–rechtlichen Vertrags geschlossen wird, zum Schutz der Rechtssicherheit der schriftlichen Fixierung (vgl. in diesem Zusammenhang VGH BW, Urt. v. 10.5.1989 – 3 S 3437/88 -; OVG Saarland, Beschl. v. 24.4.1990 – 1 R 77/89 -, jeweils zitiert nach juris). Ein Vergleich, der diesem Formerfordernis nicht entspricht, ist grundsätzlich nichtig (§ 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. §§ 125, 126 Abs. 1 und 2 BGB). Vorliegend ist der Vertragsinhalt bereits nicht in einer einheitlichen Urkunde (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB) aufgenommen worden. Ein Abschluss ist auch nicht mittels mehrerer gleichlautender Urkunden (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB) zustande gekommen. Es fehlt an der Unterschrift des jeweiligen Vergleichspartners auf der Urkunde, die für die jeweils andere Partei bestimmt ist. Es gibt vielmehr nur das Angebot des Klägers, das im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9.5.2006 enthalten ist und allein von diesem unterzeichnet wurde. Zudem liegt zu dem genannten Angebot aber auch keine schriftliche Annahme, die durch den Kläger oder seinen Bevollmächtigten unterzeichnet wurde, seitens eines Vertreters des Beklagten vor. Soweit der Kläger auf die Aktennotiz der Angestellten seines Prozessbevollmächtigten vom 22.5.2006 und die in der Behördenakte enthaltene Aktennotiz des Rundfunkgebührenbeauftragten vom 21.5.2006 hinweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn aus diesen Aktennotizen folgt allein, dass der Rundfünkgebührenbeauftragte das Angebot akzeptieren würde. Dieser ist jedoch nicht zur rechtlichen Vertretung des Beklagten berechtigt. Denn er ist gemäß § 9 der Satzung des MDR über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren nur insoweit mit einem öffentlichen 5 Amt beliehen, als er Auskünfte über das Bereithalten von Rundfunkgeräten verlangen und Anzeigen gemäß § 3 Abs. 1 RGebStV entgegen nehmen kann. Weitere Befugnisse stehen ihm nicht zu (vgl. in diesem Zusammenhang auch SächsOVG, Urt. v. 9.10.1997, SächsVBl. 1998, 112; VG Göttingen, Urt. v. 30.11.2006, AUR 2008, 73). Dies war für den anwaltlich vertretenen Kläger auch erkennbar. Denn Anspruchsinhaber war der Beklagte, der als Anstalt des öffentlichen Rechts durch den Intendanten oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person vertreten wird. Dem Vertreter des Klägers musste als in Rechtsfragen geschulter Person klar sein, dass ein Vergleich der Schriftform entsprechend § 59 VwVfG i. V. m. §§ 125, 126 Abs. 1 und 2 BGB bedarf und dass einem Vergleich nur durch eine vom Beklagten- Vertreter ausdrücklich hierzu bevollmächtigte Person zugestimmt werden kann. Der Beklagte hat auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, dass er den Vergleich akzeptiere. Aus seinen schriftlichen Äußerungen vom 4.5.2007 und 20.8.2007 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass er das Angebot nicht annehme. Vorliegend ist es auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht unvertretbar, den Vergleich am Formmangel scheitern zu lassen. Zum einen liegt hier nicht nur ein bloßer Formmangel vor, vielmehr fehlt es an einer Annahme des klägerischen Angebotes durch den Beklagten. Zum anderen hat der Beklagte den Formfehler auch nicht fahrlässig verursacht, vielmehr wollte er zu keinem Zeitpunkt – wie zuvor ausgeführt – einen solchen Vergleich akzeptieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Schmidt-Rottmann Berger