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Beschluss

4 D 193/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 4 D 193/09 2 K 126/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Rücknahme einer Spätaussiedlerbescheinigung hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 26. Februar 2010 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng wegen Besorgnis der Befangenheit wird abgelehnt. Gründe Das zulässige Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 1 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit des Berichterstatters ist unbegründet, weil ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO nach § 44 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht wurde. 1. Mit Beschluss vom 20.10.2009 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein - gegen die Rücknahme einer Spätaussiedlerbescheinigung gerichtetes - Klageverfahren ab. Diesen Beschluss übersandte das Verwaltungsgericht dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht nebst anderen Unterlagen per Fax am Freitag, den 6. November 2009, und teilte mit, dass am 11.11.2009 Termin zur mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren anberaumt worden sei. Der Berichterstatter rief am Montag, den 10.11.2009, den Prozessbevollmächtigten des Klägers an, um sich danach zu erkundigen, wann mit der Beschwerdebegründung zu rechnen sei. Die Klägerseite teilte mit, dass die Begründung noch am gleichen Tag auf den Weg gebracht werde. In diesem Zusammenhang stellte der Berichterstatter gegenüber der Klägerseite eine zügige Entscheidung über die Beschwerde in Aussicht. Mit Schreiben vom 11.11.2009 an den Senat rügte der Beklagte, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben habe, der Vorsitzende des - für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständigen - Senats habe ihm gegenüber telefonisch erklärt, dass er 3 die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht teile, und bat um eine dienstliche Erklärung. Im Rahmen seiner Erklärung vom 12.11.2009 äußerte der Berichterstatter, dass er anlässlich des in Rede stehenden Telefongesprächs angemerkt habe, dass der Senat bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO im Rahmen von Beschwerden gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe einen weniger strengen Maßstab anlege als einige Kammern der Verwaltungsgerichte. 2. Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit findet nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Dabei ist tatsächliche Voreingenommenheit oder Befangenheit nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“ der Parteilichkeit im Sinne eines möglichen Eindrucks mangelnder Objektivität (Schenke/Kopp, VwGO, 16. Aufl., § 54 Rn. 10). Im vorliegenden Fall gibt das Verhalten des Berichterstatters - insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze zum Prozesskostenhilfeverfahren - bei vernünftiger Betrachtungsweise keinen Anlass, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Über entscheidungsreife Prozesskostenhilfeanträge ist in der Regel beschleunigt zu entscheiden (BVerG, Kammerbeschl. V. 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 - zit. nach juris). Eine Entscheidung über ein frühzeitig eingereichtes, vollständiges Prozesskostenhilfegesuch hat im Klageverfahren jedenfalls einige Zeit vor der mündlichen Verhandlung zu erfolgen, wenn sonst den Klägern Nachteile entstehen können; dem Antragsteller muss grundsätzlich ermöglicht werden, den betroffenen Rechtsbehelf bei Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags zurückzunehmen, wenn er dadurch Kosten sparen kann (BayVGH, Beschl. v. 2.12.2003 - 7 C 03.2800 - zit. nach juris). Eine verspätete Entscheidung verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens (sh. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 166 Rn. 11). Darüber hinaus gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - m. w. N. - zit. aus juris). So ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der 4 beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf allerdings nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren soll den gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 8.12.2009 - 1 BvR 2733/06 - m. w. N. - zit. aus juris), weshalb in einem solchen Verfahren ein geringerer Prüfungsmaßstab gegenüber demjenigen des - durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugänglichen - Sachentscheidungsverfahrens gilt. Der in Rede stehende Anruf des Berichterstatters beim Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte ersichtlich im Bestreben, die Voraussetzungen für eine zügige Entscheidung über die in Rede stehende Beschwerde herbeizuführen, die im Prozesskostenhilfeverfahren nach den angesprochenen Grundsätzen geboten ist. Richterliches Verhalten im Interesse der Durchsetzung von Verfahrensgrundsätzen kann grundsätzlich kein Misstrauen an der Unparteilichkeit begründen. Dass hier besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. Bei dieser Beurteilung berücksichtigt der Senat auch den Umstand, dass hier eine Entscheidung über die Beschwerde vor der kurzfristig anberaumten mündlichen Verhandlung am 11.11.2009 wegen der Pflicht des Senats, dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde zu geben, nicht möglich erschien. Nach seinen glaubhaften Aussagen hat der Berichterstatter anlässlich des in Rede stehenden Telefonats zum Ausdruck gebracht, dass einige Kammern der Verwaltungsgerichte bei Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge nicht den angesprochenen Maßstab bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO zugrunde legen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Allgemeinheit der Feststellung nicht zu beanstanden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Äußerungen des Berichterstatters missverständlich bzw. unzutreffend in die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11.11.2010 eingeführt hat oder von der Beklagtenseite nicht richtig verstanden wurde, ist dies für die Beurteilung des vorliegenden Ablehnungsgesuchs nicht von entscheidender Bedeutung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: 5 Künzler Heinlein Düvelshaupt