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Beschluss

2 E 4/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 E 4/10 4 L 259/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Universität Leipzig vertreten durch den Rektor Ritterstraße 26, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Zulassung zum Masterstudiengang Kulturwissenschaften Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust als Einzelrichter am 26. Februar 2010 beschlossen: Die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. November 2009 - 4 L 259/09 - wird verworfen. Gründe Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet der Einzelrichter, da der angegriffene Beschluss von der Berichterstatterin erlassen wurde (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; SächsOVG, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 E 44/07 -, juris). Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragstellerin als Beschwerdeführerin fehlt es an der Beschwer. Nach der Kostenverteilung im zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens. Die nicht kostenbelastete Antragstellerin hat von der Erhöhung des Streitwertes keinen Vorteil. Von einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde führen kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1.3.2006 - 2 E 324/05 -, juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nicht kostenpflichtige Verfahrensbeteiligte mit seinem Prozessbevollmächtigten ein über das gesetzliche hinausgehendes höheres Honorar nach § 3a RVG vereinbart hat. Hierfür ist hier aber weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Für das Verfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben; die Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust