Beschluss
2 A 428/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 428/08 3 K 602/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Antragsteller - wegen Teilanfechtung von Beihilfebescheiden hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 22. Februar 2010 beschlossen: Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Mai 2008 - 3 K 602/06 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen und vom Beklagten vorgetragen wurden. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerech- tigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zwei- fel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfah- rens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfah- rens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1164; Beschl. v. 26.3.2007, NVwZ-RR 2008, 1). Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Aufwendungen für das Medikament „Diane 35“ in Höhe von 73,53 € zu erstatten. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Anspruch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung - SächsBVO - vom 22. Juli 2004 zur Seite stehe; insbesondere sei dieser Anspruch nicht durch § 3 SächsBVO oder § 6 Abs. 1 BhV ausgeschlossen. Denn das von der Klägerin benötigte Medikament diene nicht zur Erhöhung der Lebensqualität, sondern diene der Linderung einer bestehenden Krankheit der Klägerin. 3 Dagegen wendet sich der Beklagte und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 und 2 C 108/07 - juris), wonach für Medikamente eine Erstattung im Rahmen der Beihilfe ausgeschlossen werden könne, wenn diese Mittel ungeachtet der krankheitsbedingten Ursache der behandelten Leiden nicht erforderlich seien, um einen vom Willen und vom Verhalten des Patienten unabhängigen Leidenszustand zu beseitigen oder zu lindern und deshalb zu den Arzneimitteln zu rechnen seien, die in ihrer Wirkung nicht von sogenannten Life-style-Produkten abzugrenzen seien, von denen auch Gesunde Gebrauch machten. Mit diesen Ausführungen hat der Beklagte das verwaltungsgerichtliche Urteil so infrage ge- stellt, dass die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens als offen erscheinen. In diesem Verfahren werden die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen zu klären sein. Nachdem die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist, kann dahinstehen, ob eine Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Ober- verwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen be- stimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für den Berufungskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Der Berufungskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deut- schen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam- menschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- 4 gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmäch- tigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Perso- nen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesell- schaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit ver- gleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertre- tung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädi- gungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berück- sichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammen- hang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person aus- schließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mit- glieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Dehoust Hahn