Beschluss
2 A 642/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 642/08 3 K 1049/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Westsachsen Schongauer Straße 13, 04329 Leipzig - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Versetzung in den Ruhestand hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 18. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. September 2008 - 3 K 1049/07 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf 28.187,12 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Es liegen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der geltend gemachte Verfahrensmangel (Nr. 5) vor. Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach der polizeiärztlichen Stellungnahme sei sie nicht polizeivollzugsdienstfähig. Auch eine allgemeine Dienstunfähigkeit liege vor. Die Klägerin führt in der Begründung ihres Zulassungsantrages aus, die Feststellung, dass sie auch für den allgemeinen Verwaltungsdienst nicht geeignet sei, stehe im Widerspruch zu einem fachärztlichen Gutachten. Darin sei ausgeführt worden, dass sie für eine Tätigkeit im Verwaltungsdienst geeignet sei, wenn entsprechende Anleitungen und Kontrollen gegeben seien. Diesem Widerspruch in den Gutachten hätte das Verwaltungsgericht nachgehen müssen. 1. Das Urteil begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der 3 Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschluss vom 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Hier hat die Klägerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie sei nicht mehr uneingeschränkt polizeidienstfähig, nicht in Frage gestellt. Gemäß § 52 Abs. 1 SächsBG a. F./§ 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG i. V. m. § 150 Abs. 1 SächsBG ist ein Beamter des Polizeivollzugsdienstes dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Dies ist bei der Klägerin gegeben. Sie ist nicht mehr in der Lage, zu jeder Zeit und an jedem Ort Tätigkeiten zu verrichten, die zu den Aufgaben ihres Amtes gehören. Der Aufgabenkreis einer Polizeiobermeisterin umfasst auch Außeneinsätze, bei denen körperlicher Einsatz nötig sein kann, sowie Bereitschafts- und Sonderdienste. An derartigen Einsätzen kann die Klägerin nicht teilnehmen. Dies ergibt sich aus der polizeiärztlichen Stellungnahme und wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. Bereits damit steht aber die Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin fest. Ob sie für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet ist, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Allerdings kann der Dienstherr nach § 150 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SächsBG polizeidienstunfähig gewordene Beamte weiter im Polizeivollzugsdienst verwenden, wenn die auszuübende Funktion diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine Ermächtigung des Dienstherrn, die der Klägerin keinen Anspruch vermittelt. Sie hat vielmehr nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Diese Entscheidung, die auch eine Prognose einschließt, dass sie während ihrer gesamten verbleibenden Dienstzeit auf derartigen Dienstposten verwendet werden wird, ist durch die Zahl der zur Verfügung stehenden vakanten Dienstposten begrenzt. Häufig wird der Dienstherr eine solche Verwendungsentscheidung in Bezug auf einen lebenszeitälteren Beamten treffen. Dessen Restdienstzeit ist kurz und die Möglichkeiten, ihn auf derartigen Dienstposten zu verwenden, sind überschaubar. Dagegen ist es einem jüngeren polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten zuzumuten, sich auf eine andere Laufbahn einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2005 - 2 C 4.04 -, juris zur entsprechenden Vorschrift im nordrhein- westfälischen Landesrecht). Zudem ist auch eine gesundheitliche Prognose zu treffen. 4 Hier kommt es auf die im Zulassungsantrag thematisierte Frage, ob die Klägerin für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet ist, nicht entscheidend an. Das Verwaltungsgericht musste dieser Frage deshalb auch nicht näher nachgehen. Ist die Klägerin auch für den Verwaltungsdienst nicht geeignet, wäre schon der Anwendungsbereich von § 150 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SächsBG nicht eröffnet, weil die auszuübende Funktion auch im Innendienst die Dienstfähigkeit für den allgemeinen Verwaltungsdienst verlangt. Wenn die Klägerin für den Verwaltungsdienst (eingeschränkt) geeignet ist, stünde ihre Weiterbeschäftigung bei der Polizei im Ermessen des Beklagten. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid Ermessen ausgeübt. Die Erwägung, dass angesichts der langen Krankheitszeiten der Klägerin und ihrer Einschränkungen bei der Dienstleistung das Interesse des Beklagten an der Zurruhesetzung ihr Interesse an der Weiterbeschäftigung überwiegt, ist nicht zu beanstanden. Bei Ermessensentscheidungen prüft der Senat nach § 114 Satz 1 VwGO (nur), ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hier ist der Beklagte weder von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen noch hat er Gesichtspunkte berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck der Regelung keine Berücksichtigung finden dürfen noch hat er sich aufdrängende Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Auch das Ergebnis der Ermessensausübung ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Verwendbarkeit der Klägerin im Verwaltungsdienst ist nach der polizeiärztlichen Stellungnahme zumindest zweifelhaft. Auch die fachärztliche Stellungnahme bejaht die Verwendbarkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen. Somit ist bereits aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin unklar, ob sie bis zum regulären Ruhestandsalter Verwaltungstätigkeiten in angemessenem Umfang wird ausführen können. Darüber hinaus ist es nach dem Krankheitsbild wahrscheinlich, dass es oft zu krankheitsbedingten Fehlzeiten kommen wird, wie dies auch in der Vergangenheit der Fall war. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Klägerin nicht kurz vor dem Ruhestand steht, ist gegen die Entscheidung, sie bei der Polizei nicht weiter zu verwenden, nichts zu erinnern, ohne dass der Frage, ob entsprechende Posten überhaupt längerfristig zur Verfügung stehen, nachgegangen werden müsste. Gemäß § 52 Abs. 3 SächsBG a. F./§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG soll von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Der Antragsgegner hat eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit der Klägerin 5 im nachgeordneten Bereich des Staatsministeriums des Innern geprüft. Die angefragten Behörden haben eine Verwendungsmöglichkeit indes verneint. 2. Auch ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts (Sächs- OVG, Beschl. v. 20.11.2000, SächsVBl. 2001, 94). Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht ohne die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Anhörung der beiden Gutachter entschieden hat, begründet keinen Verfahrensfehler. Die Frage, ob die Klägerin im allgemeinen Verwaltungsdienst verwendbar ist, ist - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich, weil ihre Polizeidienstunfähigkeit feststeht und die Ermessensentscheidung des Beklagten, sie nicht weiter im Polizeidienst zu verwenden, auch dann ermessensfehlerfrei ist, wenn man von ihrer Fähigkeit, Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, ausgeht. Darüber hinaus hätte es der anwaltlich vertretenen Klägerin oblegen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch Stellung eines Beweisantrages auf die von ihr nunmehr beanstandete unterbliebene Sachaufklärung hinzuwirken (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009, NvWZ 2009, 329, 330; SächsOVG, Beschl. v. 20.11.2000, SächsVBl. 2001, 94; st. Rspr.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich eine Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen, was hier aber nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht ergeben sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Da hier die Versetzung der Beamtin in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunktes angegriffen wird, verbietet sich die vom Verwaltungsgericht (und früher auch vom Senat) vorgenommene Halbierung des Streitwertes nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2009 - 2 B 30.09 -, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: 6 Grünberg Dehoust Hahn