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Beschluss

1 B 580/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 1 B 580/09 4 L 543/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Geschäftsführer - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Festsetzung und erneuter Androhung eines Zwangsgeldes; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger am 29. Januar 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. November 2009 - 4 L 543/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,- € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Gründen - auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 8.9.2009 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, da die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 500,- € rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage sei § 22 Abs. 2 SächsVwVG. Die Festsetzungsvoraussetzungen in Gestalt der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 2 SächsVwVG und der vorhergehenden Androhung des festgesetzten Zwangsgeldes nach § 20 SächsVwVG lägen vor. Die zu Grunde liegende Verpflichtung zur Beseitigung der Werbeanlage habe die Antragstellerin nicht innerhalb der ihr gewährten Frist erfüllt. Im Weiteren legte es dar, aus welchen Gründen die Androhung des Zwangsgeldes gegenüber der Androhung der Ersatzvornahme hier das mildere Mittel darstelle. Die Antragstellerin wendet mit ihrer Beschwerde ein, das festgesetzte Zwangsgeld i. H. v. 500,- € sei unverhältnismäßig, da es die Kosten einer auf bis zu 100,- € zu veranschlagenden Ersatzvornahme übersteige. Im Übrigen sei auch die zugleich erfolgte Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes i. H. v. 600,- € unverhältnismäßig. 3 Die Einwände der Antragstellerin führen nicht dazu, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als begründet zu beurteilen wäre. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass in isolierten Verfahren gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes die Rechtmäßigkeit einer sofort vollziehbaren, nicht bestandskräftigen Grundverfügung nebst der Androhung des Zwangsgeldes grundsätzlich außer Betracht bleiben (jüngst: Beschl. v. 31.8.2009 - 1 B 291/08; Beschl. v. 23.1.1996 - 1 S 652/95; Beschl. v. 28.5.1998 - 1 S 149/98). Voraussetzung für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG ist, dass die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 SächsVwVG) nicht erfüllt wurde, die Anwendung dieses Zwangsmittels den Anforderungen des § 20 Abs. 1 und 3 SächsVwVG genügend angedroht wurde und dass der Vollstreckung gemäß § 2 SächsVwVG ein bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Grundverwaltungsakt zugrunde liegt. Soweit der materiell-rechtliche Regelungsbereich der sofort vollziehbaren Grundverfügung mit Androhung reicht, unterliegt der nachfolgende Festsetzungsakt grundsätzlich keiner weiteren Nachprüfung (SächsOVG, Beschl. v. 3.6.1997 - 1 S 741/96). Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz nur, wenn der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt im Sinne von § 44 VwVfG nichtig ist. Dann würde es an der Tatbestandswirkung dieses Verwaltungsaktes fehlen, der - wie sich aus § 43 VwVfG ergibt - bis zu seiner etwaigen Aufhebung wirksam und - ungeachtet seiner Rechtmäßigkeit - von seinem Adressaten zu beachten ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28.5. 1998, a. a. O.) Für eine Nichtigkeit des Grundverwaltungsaktes liegen hier keine Anhaltspunkte vor, sie wurde auch von der Antragstellerin zu Recht nicht geltend gemacht. Diese Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes liegen vor. Die Antragstellerin hat die ihr durch den Bescheid vom 20.8.2009 aufgegebenen Verpflichtungen nicht erfüllt. Es wurde das angedrohte Zwangsmittel in der verfügten Höhe von 500,- € festgesetzt. Ob die Androhung des Zwangsgeldes im Hinblick auf eine ebenfalls in Betracht kommende Androhung der Ersatzvornahme, nach Maßgabe von § 19 Abs. 3 und 4 SächsVwVG verhältnismäßig gewesen ist, stellt nach den oben stehenden Ausführungen keinen Prüfungsgegenstand im Verfahren zur Festsetzung eines angedrohten Zwangsmittels dar. 4 Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die zugleich mit dem Bescheid angedrohte Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes i. H. v. 600,- € sind für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Gegenstand der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war die unter Ziffer 2 der Antragsschrift vom 22.9.2009 begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom gleichen Tage gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 8.9.2009. Die Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes hat die Antragstellerin gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht angefochten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 2 GKG) in Verbindung mit Ziffer 1.5 Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525 = VBlBW 2004, 467), gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Kober Schmidt-Rottmann Berger