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Beschluss

5 B 264/08

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 5 B 264/08 4 L 155/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Gesellschafter - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt Zwickau vertreten durch den Oberbürgermeister Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Gewerbesteuer 2002; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht Burtin am 25. Januar 2010 2 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Juni 2008 - 4 L 155/08 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.904,25 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27.6.2008, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Wider- sprüche vom 14.4.2008 gegen den Gewerbesteuerbescheid und den Bescheid über Zinsen zur Gewerbesteuer der Antragsgegnerin vom...3.2008 abgelehnt wurde, ist zulässig, aber unbe- gründet. Ausgehend von den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 Ver- waltungsgerichtsordnung - VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründen bestehen auf der Grundlage einer summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine überwiegenden Erfolgsaussichten der zwischenzeitlich erhobenen Klage der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass diese die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteu- erbescheides und des Zinsbescheides vom...3.2008 ausschließlich mit angeblichen Mängeln des diesen Bescheiden zugrunde gelegten Gewerbesteuermessbetragsbescheids des Finanz- amts Zwickau-Stadt vom...3.2008 für das Jahr 2002 begründet habe. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO - (richtig: § 182 Abs. 1 Satz 1 AO) seien Feststellungsbe- scheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar seien, u. a. für Steuerbescheide bindend, so- weit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung seien. Die Antragsgegnerin sei durch den Gewerbesteuermessbetragsbescheid als hebeberechtigte Gemeinde grundsätzlich an die dort getroffenen Feststellungen gebunden, ohne dass es auf dessen sachliche Richtigkeit ankomme. Weder habe die Antragstellerin vor- 3 getragen noch gäbe es Hinweise darauf, dass die Vollziehung des Gewerbesteuermessbetrags- bescheids ausgesetzt worden sei. Die Antragstellerin trägt gegen diese Auffassung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen vor, dem Finanzamt Zwickau lägen Belege vor, die urkundlichen Nachweis der steuerlichen Tatsachen darstellten und eine sehr wahrscheinliche Änderung des Gewerbesteuermessbetra- ges und damit des Gewerbesteuerbetrages in erheblichem Maße nach unten bewirken würden. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass im Falle der Vollziehung der Bescheide kein nennenswer- ter Schaden für die Antragstellerin entstehen werde. Die Durchsetzung der Forderung von 11.617,00 € würde zur Liquiditätsschwäche bis hin zur Insolvenz führen; dies würde einen erheblichen Schaden auslösen. Die Folgebescheide seien auch nicht mit dem Vorhalt der Rechtswidrigkeit der Grundlagenbescheide angegriffen worden, dies werde im entsprechen- den Verfahren durchgeführt. Vielmehr werde auf die Ergebnisse aus dem Verfahren im Zu- sammenhang mit den Angriffen der Grundlagenbescheide abgestellt. Über die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbetragsbescheide läge keine Entscheidung vor. Dies könne auch nur schwerlich der Fall sein, weil diese keine unmittelbar gestaltende Wirkung auf die Steuerpflichtigen entfalteten, die Antragstellerin insoweit keine Vollziehung habe er- warten müssen und deshalb bisher einen solchen Antrag auch nicht gestellt habe. Vorsorglich sei nunmehr beim zuständigen Finanzamt der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbetragsbescheide gestellt worden. Mit diesem Vorbringen begründet die Antragstellerin keine ernstlichen Zweifel an der Rich- tigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die dem erkennenden Senat Anlass geben müsste, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die beiden streitgegenständlichen Bescheide anzuordnen. Die Antragstellerin unterliegt als ein im Inland betriebener stehender Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG). Es handelt sich bei ihr um ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstelle- rin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. Sie besitzt wegen ihrer Teilnahme an dem durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten gewerblichen Rechtsverkehr eine nach außen beste- hende beschränkte Rechtssubjektivität (vgl. BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 - ju- 4 ris) und kann damit auch ein gewerbliches Unternehmen im Sinne der vorgenannten Vor- schriften sein. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist Ausgangspunkt nach § 7 GewStG der nach den Vor- schriften des Einkommensteuergesetzes bzw. Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, der durch Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG modifiziert wird. Der sich daraus unter Berücksichtigung von Abzügen von Frei- beträgen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG) ergebende Gewerbeertrag wird vervielfacht mit einer Steuermesszahl (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Dies ergibt dann den Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag, aus dem für den Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) nach dessen Ablauf ein einheitlicher Steuermessbetrag gebildet (§ 14 GewStG) und durch einen Steuermessbe- scheid (§ 184 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO) vom Finanzamt (§ 17 Finanzverwaltungsgesetz - FVG; § 16 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AO) festgesetzt wird. Der Steuermessbescheid des Fi- nanzamtes ist ein Grundlagenbescheid (vgl. § 171 Abs. 10 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO). Der in ihm festgesetzte Steuermessbetrag ist Grundlage für die Festsetzung und Erhe- bung der Gewerbesteuer durch die hebeberechtigte Gemeinde (vgl. § 16 Abs. 1 GewStG). Auf den Steuermessbescheid ist über § 184 Abs. 1 Satz 3 AO die Vorschrift des § 182 Abs. 1 AO (jeweils i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO) entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass die rechtliche Bindungswirkung des Steuermessbescheids für die nachfolgenden Steuerbescheide und damit auch den Bescheid über die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer eintritt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gewerbesteuerbescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht in Betracht kommt, weil die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendun- gen gegen den Gewerbesteuermessbescheid im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid nicht berücksichtigt werden können (§ 351 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO). Der Bundes- finanzhof hat bereits mit Urteil vom 29. Oktober 1987 (BFHE 151, 319) entschieden, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Folgen der im Grundlagenbescheid getroffenen Feststel- lungen nur durch Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids gewährt werden kann. Für die Gewerbesteuer gilt nichts anderes. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Gewerbesteuerbescheid ist bereits unzulässig, wenn er mit Zweifeln an der Recht- mäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids begründet wird (Bay VGH, Beschl. v. 5 30.06.2008 - 4 CS 08.1409 - juris). Einem solchen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe mit Schreiben vom 1.8.2008 beim Finanzamt Zwickau-Stadt die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbe- steuermessbetragsbescheids vom...3.2008 beantragt. Soweit die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids behördlicherseits ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen (§ 361 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO, § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO); gleiches gilt nach § 69 Abs. 3 FGO für die finanz- gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Mit Schriftsatz vom 19.5.2009 hat die Antragsgegnerin dem Senat unwidersprochen mitgeteilt, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollzie- hung des für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Gewerbesteuermessbescheids durch das Sächsische Finanzgericht zurückgewiesen wurde. Für eine Aussetzung der Vollziehung durch das zuständige Finanzamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von der Antrag- stellerin auch nicht vorgetragen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gewerbesteuerbescheid, an dessen Rechtmäßigkeit mangels insoweit beachtlichen Vorbringens keine ernstlichen Zweifel beste- hen, ist auch nicht deshalb anzuordnen, weil dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 zweite Alternative VwGO). Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn durch die sofortige Voll- ziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (BayVGH, Beschl. v. 25.01.1988, BayVBl. 1988, 727). Die Vorschrift setzt das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes in der Person des Abgabepflichtigen voraus, wobei Gegenstand der Beurteilung gerade die Vollziehung des Abgabenbescheides bzw. die sofortige Zahlung durch den Abgabepflichtigen darstellt. Im Rahmen der Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist mithin entscheidend darauf abzustellen, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde, d. h. die Existenzgefähr- dung gerade durch den Sofortvollzug des Abgabenbescheides verursacht oder entscheidend mit verursacht würde. Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht dargelegt. 6 Sie hat durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der beiden Mitgesellschafter vorgetra- gen, dass die Durchsetzung der Forderung von 11.670,00 € zu einer Liquiditätsschwäche bis hin zur Insolvenz führen würde und damit einen erheblichen Schaden auslösen würde. Aus diesem Vortrag ergibt sich jedoch keine drohende Insolvenz oder Existenzgefährdung. Hier hätte die Antragstellerin konkret darlegen müssen, welche Folgen die sofortige Zahlung des geforderten Gewerbesteuerbetrages für ihre Existenz hat. Dies ist nicht erfolgt. Die bloße Be- hauptung einer möglichen Liquiditätsschwäche oder einer sich daran anschließenden Insol- venz reicht als solche nicht aus, um einen Fall der unbilligen Härte i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit Erfolg vorzutragen. Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg als sie sich gegen die Ablehnung des An- trags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der An- tragsgegnerin über Zinsen zur Gewerbesteuer vom...3.2008 richtet. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt. Die An- tragstellerin hat gegen die Zinsfestsetzung ebenfalls nur Einwendungen vorgetragen, mit der sie die Rechtmäßigkeit der Steuermessbescheide in Frage stellt. Diese Einwendungen können aus den oben genannten Gründen hier nicht berücksichtigt werden. Der in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin enthaltene Antrag, „den Be- schwerdeführern Prozesskostenhilfe zu gewähren“, wird vom Senat in dem Sinne verstanden, dass der Prozessbevollmächtigte die Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin begehrt. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO kann nur eine Partei - im verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren ein Beteiligter (vgl. § 63 VwGO) - Prozesskostenhilfe erhalten. Beteiligter in einem Ver- fahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind der/die Antragsteller/in und der/die Antragsgeg- ner/in. Antragsteller in dem hier anhängigen Verfahren sind nicht die Gesellschafter der .........................................., sondern die GbR selbst. Wie der Senat bereits oben ausgeführt hat, besitzt die .......................................... im Rahmen des Gesellschaftszwecks eine nach außen bestehende Rechtssubjektivität mit der Folge, dass sie insoweit auch beteiligungsfähig i. S. d. § 61 Nr. 2 VwGO ist. Im Hinblick auf ihre Beteiligtenstellung in dem hier anhängigen Verfahren kann nur sie den Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Der von einem der beiden Gesell- 7 schafter gestellte Antrag wäre mangels Beteiligtenstellung unzulässig. Im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin wird deshalb der von ihrem Prozessbevollmächtigten für die bei- den Mitgesellschafter gestellte Antrag als ein von der Antragstellerin selbst gestellter Antrag behandelt. Dieser Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Per- son oder parteifähige - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähige - Vereini- gung nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Inte- ressen zuwiderlaufen würde. Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist hier anwendbar. Sie gilt auch für eine GbR, die - wie hier - am Rechtsverkehr teilnimmt. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, dass die Unterlassung der Rechtsver- folgung den allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Eine Gesellschaft besitzt nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft verfolgen kann (BGH, Beschl. v. 14.07.2005 - IX ZB 224/04 - juris; SächsOLG, Beschl. v. 11.4.2008 - 12 W 212/08, m. w. N.). Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft daher allgemeinen Interessen nur dann entgegen, wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und erhebliche wirtschaftliche und soziale Wirkungen haben würde. Fiskalische Interessen genügen nicht. Es muss auch ein erheblicher Personenkreis berührt sein (BFH, Beschl. v. 29.5 2009 - V S 15/09 (PKH) - juris; BGH, Beschl. v. 05.11.1985 - Az.: X ZR 23/85 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, sind we- der ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen. Im Übrigen liegen auch die Voraus- setzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts deshalb nicht vor, weil die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Be- schwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbs. ZPO). Auch bei einem gegenüber der Prüfung des Be- schwerdevorbringens herabgesetzten Prüfungsmaßstabes bietet die Beschwerde keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg, weil auch unter Zugrundelegung eines solchen großzügigen Prü- 8 fungsmaßstabes die Erfolgsaussichten der Beschwerde als offensichtlich unbegründet er- scheinen. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen zur Zurückweisung der Be- schwerde in diesem Beschluss Bezug genommen. Da Prozesskostenhilfe aus den vorgenannten Gründen nicht bewilligt werden kann, kommt auch die von der Antragstellerin beantragte Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren in Höhe von einem Viertel des Abgaben- und des Zinsbetrages beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit Nr. 3.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, S. 1327). Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung für das auf die Bewilligung von Prozess- kostenhilfe gerichtete Verfahren bedarf es nicht, weil außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und Gerichtsgebühren nicht anfal- len. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) gez.: Raden Düvelshaupt Burtin