Beschluss
1 B 316/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Bindungswirkung einer Baugenehmigung besteht im Umfang der zu prüfenden und nicht nur im Umfang der tatsächlich geprüften Vorschriften. Diese Bindungswirkung hindert auch andere Behörden an einem Einschreiten aus Gründen, die zum Prüfumfang des Baugenehmmigungsverfahrens gehörten.
Entscheidungsgründe
Die Bindungswirkung einer Baugenehmigung besteht im Umfang der zu prüfenden und nicht nur im Umfang der tatsächlich geprüften Vorschriften. Diese Bindungswirkung hindert auch andere Behörden an einem Einschreiten aus Gründen, die zum Prüfumfang des Baugenehmmigungsverfahrens gehörten. Az.: 1 B 316/09 1 L 1817/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma vertreten durch Herrn - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Autobahnamt Sachsen Bautzner Straße 19a, 01099 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Beseitigungsverfügung zu 2 Prismenwendeanlagen an einem Parkhaus, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger am 20. Januar 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. April 2009 - 1 L 1817/08 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 26. November 2008 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.000,- € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die von ihr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe geben Veranlassung für eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Beseitigungsanordnung rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO als unbegründet angesehen, da der mit Bescheid vom 26.11.2008 verfügten Beseitigungsanordnung die der Antragstellerin mit Bescheiden vom 8.12.2000 und 3.4.2001 für die beiden Prismenwendeanlagen erteilten Baugenehmigungen nicht entgegenstünden. Diese seien im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 62a SächsBO a. F. ergangen. Hierbei seien lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und die aus der Gestaltungssatzung vom 13.10. 1999 folgenden Anforderungen zu der beabsichtigten Errichtung der Werbeanlagen geprüft worden. Der Antragsgegner berufe sich zur Rechtfertigung seiner Anordnung hingegen auf seine sich allein aus straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ergebende formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Werbeanlagen. Er mache geltend, dass deren Errichtung nach § 33 Abs. 1 StVO grundsätzlich verboten sei und deshalb einer von ihm zu erteilenden Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO bedurft hätte. Insoweit bestehe ein Widerspruch zu öffentlich- 3 rechtlichen Vorschriften, der den Antragsgegner zu Recht zum Erlass der Beseitigungsanordnung veranlasst habe. Beide Werbeanlagen gefährdeten tatsächlich - wie vom Antragsgegner angenommen - die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe geben Veranlassung für eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Sie begründen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Beseitigungsanordnung ungeachtet der für die streitgegenständlichen Prismenwendeanlage erteilten Baugenehmigungen ergehen konnte. Gemäß § 62a Abs. 1 Nr. 5 SächsBO a. F. war zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Baugenehmigungen die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen gemäß § 13 SächsBO a. F. Gegenstand der Prüfung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Die Baugenehmigungsbehörde hatte deshalb entweder über § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 SächsBO a. F. oder - falls die Werbeanlagen keine bauliche Anlage darstellten - über § 13 Abs. 2 Satz 2 SächsBO a. F. eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu prüfen (vgl. Dammert, in: Dammert u. a., Die neue Sächsische Bauordnung, 1. Aufl., 1999, § 13 Rn. 8). Gehörte hiernach die Frage nach der Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zum Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens, hindert sie ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen das Vorhaben aus diesem Grunde. Von der Bindungswirkung der Baugenehmigung kann sie sich nur durch die Aufhebung der Genehmigung lösen. Diese Bindungswirkung hindert auch andere Behörden an einem Einschreiten aus Gründen, die zum Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens gehörten, mithin hier auch das Autobahnamt Sachsen. Ob die Bauaufsichtsbehörde seinerzeit tatsächlich ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist und die Frage einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geprüft hat, ist ohne Belang. Bindungswirkung entfaltet die Baugenehmigung im Umfang der zu prüfenden und nicht nur im Umfang der tatsächlich geprüften Vorschriften. Es kommt deshalb hier nicht darauf an, ob man die Straßenverkehrsbehörden in Fällen der vorliegenden Art überhaupt nach § 60 Satz 2 SächsBO für zuständig ansieht, da die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO nur bei extensiver Auslegung als anlagenbezogene Genehmigung angesehen werden kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27.4.2007 - 1 BS 32/07). Einen über die angenommene Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinausgehenden straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkt hat der Antragsgegner zur Rechtfertigung seiner Beseitigungsanordnung nicht angeführt. Ohne Aufhebung der erteilten 4 Baugenehmigungen ist er deshalb an einem Einschreiten gegen die Werbeanlagen aus diesem Gesichtspunkt gehindert. Es spricht deshalb Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der ungeachtet der erteilten Baugenehmigungen ergangenen Beseitigungsanordnung, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist. Auf die Frage, ob die Gefährdung entgegen den erteilten Baugenehmigungen vorliegt, kommt es deshalb hier nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit Ziffer 9.5 und 1.5 sowie 1.6.2 Satz 1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 327 = DVBl. 2004, 525 = VBlBW 2004, 467). Für die Höhe der Festsetzung folgt der Senat dem Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Kober Schmidt-Rottmann Berger