Beschluss
1 B 569/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 1 B 569/09 5 L 711/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen das Studentenwerk Dresden - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Geschäftsführer Fritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Zahlung von BAföG; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann am 12. Januar 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den den Antrag auf Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Oktober 2009 - 5 L 711/09 - wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu verwerfen, denn sie ist unzulässig (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Beschwerde ist unzulässig, da die Antragstellerin diese entgegen der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen (§ 147 Abs. 1 VwGO) eingelegt hat. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt wurde, ist der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 5.11.2009 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief mithin am Donnerstag, den 19.11.2009 ab. Vor Ablauf der Beschwerdefrist ist beim Verwaltungsgericht nur ein Telefaxschreiben vom 4.11.2009 eingegangen. Mit diesem legte die Antragstellerin aber nur Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2009 ein. Dies war der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.11.2009 zum Verfahren 1 D 198/09 auch nur bestätigt worden. Dabei kann dem Telefaxschreiben vom 4.11.2009 kein anderer Inhalt entnommen 3 werden, auch wenn es unter der Rubrik „Wegen“ heißt: „Antrag nach § 123 VwGO“. Denn im Weiteren heißt es ausdrücklich „Wird gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2009 (Ablehnung der Beiordnung von Prozesskostenhilfe) Beschwerde eingelegt. Die Begründung erfolgt mit einem gesonderten Schriftsatz.“ Damit war die Beschwerdeeinlegung ausdrücklich auf den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss beschränkt. Im Übrigen ist die Beschwerde aber auch unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 123 VwGO, mit dem die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel zu gewähren, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Dem Verwaltungsgericht ist dabei zuzustimmen, dass es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die zugrunde liegende Klage - 5 K 371/09 - dürfte nämlich unzulässig sein. Die Antragstellerin hat die Monatsfrist zur Erhebung der Klage (§ 74 VwGO) versäumt. Ihre erst am 23.3.2009 erhobene Klage ist verfristet. Der Widerspruchsbescheid ist ihr unstreitig am 17.2.2009 zugestellt worden (§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 3 VwZG, §§ 178, 180 ZPO). Die Klagefrist lief damit am 17.3.2009 ab (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 188 Abs. 1 BGB). Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, liegen ebenfalls nicht vor (§ 60 VwGO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 60 Abs. 1 VwGO nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Die Antragstellerin hat die Klagefrist schuldhaft versäumt. Sie kann sich insoweit nämlich nicht darauf berufen, dass sie den Widerspruchsbescheid erst nach Fristablauf erhalten und der während ihrer Urlaubsabwesenheit ihre Post entgegennehmende Mitbewohner sie über den Eingang des Schreiben nicht informiert habe. Denn zu den Sorgfaltspflichten eines Prozessführenden gehört es, Vorkehrungen dahin zu treffen, dass während einer längeren urlaubsbedingten Abwesenheit eingehende rechtsmittelfähige Bescheide und Mitteilungen weitergegeben werden oder dass das sonst Erforderliche veranlasst wird. Das Verschulden eines betrauten Dritten ist dabei dem Prozessführenden zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.1988, - 7 B 218/87 -; BVerwG, Urt. v. 30.3.1995 - 11 B 29/95, beide zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 16.7.2001, NJW 2002, 1361 m. w. N. und Beschl. v. 20.7.2009, 1 D 64/09 -). Gemessen daran hat es die Antragstellerin versäumt, entsprechende Vorkehrungen 4 zu veranlassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie aufgrund ihrer Nachfrage, wann der Widerspruchsbescheid ergehe, nach dem Inhalt der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung mitgeteilt bekam, dass eine eindeutige Antwort nicht gegeben werden, „sich die Angelegenheit aber noch bis zu drei Wochen hinziehen könne.“ Nach dieser Mitteilung musste die Antragstellerin mit einer Zustellung innerhalb der nächsten drei Wochen ab dieser Auskunft rechnen und konnte sich mithin nicht darauf verlassen, dass dieser erst einige Zeit nach Beginn ihres Urlaubs oder gegen dessen Ende zugestellt wird. Denn ihr war gerade nicht mitgeteilt worden, dass dieser nicht vor dem Ablauf von 3 Wochen zugestellt wird. Sie musste nach der maßgeblichen Äußerung vielmehr auch mit einer Zustellung kurze Zeit nach diesem Gespräch rechnen. Wenn sie es sodann in Kenntnis des Zustellungszeitraumes vor ihrer Abreise Mitte Februar 2009 - wie hier geschehen - unterlässt, entsprechende Vorkehrungen im Falle der Zustellung des Widerspruchsbescheides während ihrer Urlaubsabwesenheit zu treffen, so handelt sie schuldhaft. Sie hat nämlich die Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden geboten und hier auch zumutbar war (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 27.2.1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248). In diesem Zusammenhang ist auch ohne Bedeutung, dass die Antragstellerin in einem Studentenheim wohnt und es ihrer Auffassung nach schwierig ist, dort einen Dritten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu betrauen. Denn sie hätte der Widerspruchsbehörde für die Zeit ihrer Abwesenheit auch eine andere Zustelladresse - an der eine Person ihres Vertrauens wohnt - nennen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Grünberg Kober Schmidt-Rottmann