Beschluss
1 A 614/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin diese vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger am 25. September 2009 beschlossen: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. April 2008 – 7 K 221/07 – wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 5. Januar 2007 wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen die Aufhebung ihres Bescheides vom 18.9.2006 durch das Verwaltungsgericht. Mit diesem Bescheid wurde gegenüber den Klägern ein mit Bescheid vom 7.7.2006 in Höhe von 2.500,- € angedrohtes Zwangsgeld festgesetzt. Durch den Bescheid vom 7.7.2006 verpflichtete die Beklagte die Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Vornahme von näher genannten baulichen Sicherungsmaßnahmen bis zum 11.9.2006 auf dem ihnen gehörenden Hausgrundstück in . Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung drohte sie ihnen zugleich die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- € an. Gegen diesen Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt. Bei einer Ortsbesichtigung am 14.9.2006 stellte die Beklagte fest, dass die Kläger ihrer Verpflichtung in keinem Punkt nachgekommen waren. Den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 18.9.2006 wies das Regierungspräsidium Dresden mit Widerspruchsbescheid vom 5.1.2007 zurück. Der hierauf erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 15.4.2008 statt. Der 3 Festsetzungsbescheid sei rechtswidrig. Zwar lägen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass dem von der Beklagten ausgewählten Zwangsmittel des Zwangsgeldes gegenüber der in Betracht zu ziehenden Ersatzvornahme aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Vorzug einzuräumen gewesen sei. Da es hier um die Beseitigung einer baupolizeilichen Gefahr gegangen sei, wäre hingegen zuvörderst die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme zu erwägen gewesen. Sobald sich eine Behörde im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung dazu entschließe, eine fortbestehende Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen, komme regelmäßig allein die Ersatzvornahme als Zwangsmittel in Betracht. Dies müsse hier umso mehr gelten, als die Kläger hier von vornherein ihre Weigerung erklärt hätten, auf ihre Kosten irgendwelche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die Anwendung des Zwangsgeldes habe deshalb unweigerlich zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung der Gefahrenbeseitigung geführt. Seine Auswahl sei deshalb als untunlich anzusehen. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 6.10.2008 - 1 A 309/08 - wegen ernstlicher Zweifel zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung macht sie geltend, dass die Auswahl des Zwangsmittels „Zwangsgeld“ ermessensgerecht gewesen sei und zudem dessen Festsetzung in Ansehung der bestandskräftigen Androhung nur noch eingeschränkt überprüft werden könne. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Kläger stellen keinen Antrag. Sie sind der Auffassung, für die baulichen Schäden an dem in Streit stehenden Gebäude nicht verantwortlich zu sein. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zu entscheiden, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind dem nicht entgegengetreten. 4 II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung durch Bescheid vom 18.9.2006 abweisen müssen, da diese rechtmäßig ist. Die allein auf eine Unverhältnismäßigkeit der Auswahl des Zwangsmittels gestützte Entscheidung ist zu ändern, da diese Frage allein im Verfahren zur Androhung des Zwangsmittels eine Rolle spielen kann. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass in isolierten Verfahren gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes die Rechtmäßigkeit einer sofort vollziehbaren, nicht bestandskräftigen Grundverfügung nebst der Androhung des Zwangsgeldes grundsätzlich außer Betracht bleiben (jüngst: Beschl. v. 31.8.2009 - 1 B 291/08; Beschl. v. 23.1.1996 - 1 S 652/95; Beschl. v. 28.5.1998 - 1 S 149/98). Voraussetzung für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG ist hier, dass die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 SächsVwVG) nicht erfüllt wurde, die Anwendung dieses Zwangsmittels den Anforderungen des § 20 Abs. 1 und 3 SächsVwVG genügend angedroht wurde und dass der Vollstreckung gemäß § 2 SächsVwVG ein bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Grundverwaltungsakt zugrunde liegt. Soweit der materiell-rechtliche Regelungsbereich der sofort vollziehbaren Grundverfügung mit Androhung reicht, unterliegt der nachfolgende Festsetzungsakt grundsätzlich keiner weiteren Nachprüfung (SächsOVG, Beschl. v. 3.6.1997 - 1 S 741/96). Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz nur, wenn der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt im Sinne von § 44 VwVfG nichtig ist. Dann würde es an der Tatbestandswirkung dieses Verwaltungsaktes fehlen, der - wie sich aus § 43 VwVfG ergibt - bis zu seiner etwaigen Aufhebung wirksam und - ungeachtet seiner Rechtmäßigkeit - von seinem Adressaten zu beachten ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28.5. 1998, a. a. O.) Für eine Nichtigkeit des Grundverwaltungsaktes liegen hier keine Anhaltspunkte vor, sie wurde auch von den Klägern zu Recht nicht geltend gemacht. Diese Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes liegen vor. Die Kläger hatten die ihnen durch den Bescheid vom 7.7.2006 aufgegebenen Verpflichtungen nicht erfüllt. Es 5 wurde das angedrohte Zwangsmittel in der verfügten Höhe von 2.500,- € festgesetzt. Ob die Androhung des Zwangsgeldes im Hinblick auf eine ebenfalls in Betracht kommende Androhung der Ersatzvornahme, nach Maßgabe von § 19 Abs. 3 und 4 SächsVwVG verhältnismäßig gewesen ist, stellt nach den oben stehenden Ausführungen keinen Prüfungsgegenstand im Verfahren zur Festsetzung eines angedrohten Zwangsmittels dar. Da die Festsetzung des Zwangsgeldes im Rahmen des für sie geltenden Prüfungsrahmens keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.6.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Hiernach ist die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes als Streitwert anzusetzen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Be- schluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrah- mengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zu- sammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, 6 sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zu- sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Kober Schmidt-Rottmann Berger