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Beschluss

D 6 A 343/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: D 6 A 343/09 10 K 352/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Disziplinarrechtssache des Herrn - Beamter - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Polizeidirektion - Einleitungsbehörde - - Beschwerdegegner - wegen Disziplinarrecht hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger am 21. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Beamten gegen den Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungs- gerichts Dresden vom 3. Juni 2009 - 10 K 352/09 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde des Beamten, über die der Disziplinarsenat gemäß der Überleitungsvorschrift des § 89 Abs. 1 SächsDG nach Maßgabe der Sächsischen Disziplinarordnung zu entscheiden hat, weil das Disziplinarverfahren bereits vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Diszipli- nargesetzes am 28.4.2007 eingeleitet wurde, bleibt ohne Erfolg. 1. Durch den angegriffenen Beschluss hat die Disziplinarkammer das Verfahren auf überein- stimmende Erledigungserklärungen des Beamten und der Einleitungsbehörde eingestellt und die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO und § 138 Abs. 1 FGO dem Beamten auferlegt. Diese Kostenverteilung ent- spreche billigem Ermessen, weil die ausdrücklich als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erho- bene Klage nicht statthaft gewesen sei. § 55 SächsDO sehe einen Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer im Falle der Untätigkeit der Einleitungsbehörde im förmlichen Diszipli- narverfahren vor. Dabei handle es sich um eine abschließende Ausnahmeregelung. Im Falle einer Untätigkeit der Einleitungsbehörde nach der Anordnung von Vorermittlungen sehe die Sächsische Disziplinarordnung kein Rechtsmittel vor. Da § 23 SächsDO auf die Strafprozess- ordnung - nicht auf die Verwaltungsgerichtsordnung - verweise, sei § 75 VwGO nicht an- wendbar. 2. Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde (§ 71 Abs. 1 SächsDO) macht der Beamte geltend, die von ihm erhobene Untätigkeitsklage sei statthaft gewesen. Bei der 3 Durchführung disziplinarischer Vorermittlungen handle es sich um ein Verwaltungsverfahren; auf § 23 SächsDO komme es deshalb nicht an. Die Einleitungsbehörde verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Hinweis auf die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 18.8.1978, BVerwGE 63, 114) zur Bundesdisziplinarordnung. 3. Die Beschwerde des Beamten bleibt ohne Erfolg. Die Disziplinarkammer hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jedenfalls im Ergebnis zu Recht dem Beamten auferlegt. Dabei mag offen bleiben, ob für die Sächsische Disziplinarordnung ein allgemeiner, aus § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO und § 138 Abs. 1 FGO zu entnehmender Rechtsge- danke zu bejahen ist, nach der auf Erledigungserklärungen des Beamten und der Einleitungs- behörde eine Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen ist, wie es der Disziplinarsenat des Bundes- verwaltungsgerichts für die Bundesdisziplinarordnung entschieden hat (u. a. im Beschl. v. 18.8.1978 a. a. O.). Die Annahme eines solchen allgemeinen Rechtsgedankens ist nicht frei von Bedenken, weil § 23 Satz 1 SächsDO zur Ergänzung der Sächsischen Disziplinarordnung auf die Strafprozessordnung verweist, nicht jedoch auf die Zivilprozessordnung, die Verwal- tungsgerichtsordnung oder gar die Finanzgerichtsordnung. Anders als die letztgenannten Ver- fahrensordnungen sieht die Strafprozessordnung eine unstreitige Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen nicht vor. Die Rechtsmittel der Strafprozessord- nung dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen und fortdauernden Beschwer. Der Fortfall der Beschwer führt auch in Fällen der sog. prozessualen Überholung zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., Vor § 296 Rn. 17 ff. m. w. N.), wobei über die Kostentragung grundsätzlich nach Maßgabe des Veranlassungsprinzips zu entschei- den ist (vgl. Meyer-Goßner a. a. O. Vor § 464 Rn. 3). Bei Anwendung dieser strafprozessualen Maßstäbe waren die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beamten aufzuerlegen, weil das gegen ihn gerichtete Vorermittlungsverfah- ren wegen des Verdachts einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung durch fehlerhafte Ab- rechnungen von Verwarngeldern im Jahr 2006 bereits mit Schreiben der Einleitungsbehörde vom 8.4.2009 - also vor der Entscheidung der Disziplinarkammer - eingestellt worden war. 4 Geht man mit der - von der Disziplinarkammer herangezogenen - Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts (Beschl. v. 18.8.1978 a. a. O.; Beschl. v. 23.4.2001 - 1 DB 14.01 -, juris Rn. 4) zur Bundesdisziplinarordnung davon aus, dass auf übereinstimmende Erledi- gungserklärung eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO und § 138 Abs. 1 FGO zu erfolgen habe, rechtfertigt auch dies keine abweichende Verteilung der Verfahrenskosten. Eine Kostentragung des Beamten entspricht billigem Ermessen, weil die Klage des Beamten von vornherein unzulässig war. Die ausdrücklich als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene Klage war nicht statthaft. Einen solchen Rechtsbehelf sieht die Sächsische Disziplinarordnung nicht vor. § 55 SächsDO, der einen Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer im Falle der Untätigkeit der Ein- leitungsbehörde im förmlichen Disziplinarverfahren zulässt, ist auf die Einleitung von Vorer- mittlungen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Da die Sächsische Disziplinar- ordnung in § 23 Satz 1 ergänzend auf die Strafprozessordnung, nicht auf die Verwaltungsge- richtsordnung verweist, ist für eine Anwendung von § 75 VwGO kein Raum. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsDO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SächsDO). gez.: Raden Meng Berger