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Beschluss

A 5 E 78/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: A 5 E 78/09 A 5 L 139/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - wegen AsylVfG und Abschiebung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel am 11. August 2009 beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts Leipzig vom 24. April 2009 - A 5 L 139/09 - wird verworfen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.4.2009, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (A 5 K 299/09) gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flücht- linge vom 19.1.2009 (Anordnung der Abschiebung nach ) angeordnet hat, wird verworfen. Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz - vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine solche asylrechtliche Streitigkeit liegt hier vor. Der Antragsteller wendet sich gegen die auf § 34a Abs. 1 AsylVfG beruhende Anordnung seiner Abschiebung nach , worüber das Verwaltungsgericht durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden hat. Der Rechtsmittelausschluss des § 80 AsylVfG wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob die angegriffene Entscheidung in der Sache als falsch anzusehen ist oder die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 AsylVfG gesetzlich aus- geschlossen war (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 10.11.2008 - 13a CE 08.30301 -, zitiert nach juris). Auch bei einer - wie hier - geltend gemachten greifbaren Gesetzwidrigkeit besteht für das Oberverwaltungsgericht keine Möglichkeit zur Nachprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin trägt insoweit vor, dass der Antrag auf vorläufigen 3 Rechtsschutz unzulässig sei und das Verwaltungsgericht die gesetzgeberische Vorgabe des § 34a Abs. 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung nach Abs. 1 der Vorschrift nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden dürfe, pauschal durchbrochen habe. Dieser Einwand führt nicht zum Erfolg der erhobenen außerordentlichen Beschwerde. Zwar hat die Rechtspre- chung in der Vergangenheit außerordentliche, d. h. in der jeweiligen Prozessordnung nicht vorgesehene, Rechtsbehelfe für statthaft gehalten, um unanfechtbare gerichtliche Entschei- dungen im Falle ihrer greifbaren Gesetzwidrigkeit durch das nächsthöhere Gericht korrigieren zu können. Eine solche Korrektur wurde allgemein als zulässig angesehen, wenn eine Ent- scheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekom- men war oder auf einer Anwendung materiellen Rechts beruhte, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erschien (BVerwG, Beschl. v. 5.10.2004, NVwZ 2005, 232, m. w. N.). Für eine Befassung des nächsthöheren Gerichts mit außerordentlichen Rechtsbehel- fen ist aber bereits seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) und nunmehr auch des Anhörungsrügengesetzes vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3220) kein Raum mehr (BVerwG, Beschl. v. 21.7.2005 - 9 B 9/05 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 5.10.2004, a. a. O.; jeweils m. w. N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 10.11.2008, a. a. O., und OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.2008, NVwZ 2009, 62). Bereits dem Zivilprozessreformgesetz konnte die gesetzgeberische Entscheidung entnommen werden, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Ent- scheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs dem Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat. Vor allem das darin geschaffene Verfahren nach § 321a ZPO zur Rüge von Gehörsverletzungen, das die Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichts vorsieht, ließ darauf schließen (BVerwG, Beschl. v. 5.10.2004, a. a. O., m. w. N.). Dieses Verfahren fand zunächst über § 173 Satz 1 VwGO auch für Gehörsrügen gegen ver- waltungsgerichtliche Urteile Anwendung. Mit dem Anhörungsrügengesetz wurden dann mit § 152a VwGO sowie entsprechenden Bestimmungen in anderen Prozessordnungen außeror- dentliche Rechtsbehelfe bei erheblichen Gehörsverletzungen in Form der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens in der betreffenden Instanz eingeführt. Auch nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ist eine Befassung der nächsthöheren Instanz mit der Sache nicht vorgesehen Eine im Wege richterlicher Rechtsfortbildung eröffnete außerordentliche Beschwerde wider- spräche darüber hinaus den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklar- heit. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Rechtsmittelklarheit steht einer 4 Zulassung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, die den Verfahrensgesetzen nicht zu ent- nehmen sind, entgegen (BVerfG, Plenumsbeschluss v. 30.4.2003, BVerfGE 2007, 395; Kammerbeschl. V. 16.1.2007, NJW 2007, 2538). Das Asylgrundrecht und das Rechtsstaats- prinzip gebieten es nicht, diese Grundsätze für den Bereich des Asylrechts einzuschränken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). gez.: Raden Düvelshaupt von Wedel