Beschluss
2 E 43/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt auch nach der Neuregelung des § 67 Abs. 4 VwGO nicht dem Vertretungszwang.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt auch nach der Neuregelung des § 67 Abs. 4 VwGO nicht dem Vertretungszwang.