Beschluss
1 A 374/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Fehlen ausreichende Daten für eine Vergleichswertberechnung ist grundsätzlich die Anwendung jeder Berechnungsmethode zulässig, mit der der gesetzliche Auftrag, die Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann. 2. Zur Anwendbarkeit des so genannten "Chemnitzer Modells".
Entscheidungsgründe
1. Fehlen ausreichende Daten für eine Vergleichswertberechnung ist grundsätzlich die Anwendung jeder Berechnungsmethode zulässig, mit der der gesetzliche Auftrag, die Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann. 2. Zur Anwendbarkeit des so genannten "Chemnitzer Modells".