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Beschluss

PL 9 BS 83/07

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zum Umfang des Auskunftsanspruchs des Wahlvorstandes zur Personalratswahl gemäß § 1 Abs. 2 WO-SächsPersVG
Entscheidungsgründe
Zum Umfang des Auskunftsanspruchs des Wahlvorstandes zur Personalratswahl gemäß § 1 Abs. 2 WO-SächsPersVG Az.: PL 9 BS 83/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Wahlvorstand zur Wahl des Personalrats Stadtverwaltung L. vertreten durch den Vorsitzenden - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte K. beteiligt: Der Oberbürgermeister der Stadt Leipzig Martin-Luther-Ring- 4 - 6, 04109 Leipzig - Beschwerdegegner - wegen Auskunft für Wählerverzeichnis, Antrag auf einstweilige Verfügung hier: Beschwerde hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die ehrenamtlichen Richter Dick und Wendler 2 am 27. April 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 2007 - PL 9 K 282/07 - geändert. Der Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich ein Verzeichnis der in der ARGE Leipzig beschäftigten Mitarbeiter der Stadt- verwaltung Leipzig mit den Daten ihres dortigen Dienstbeginns zur Verfügung zu stellen. Gründe Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, den Beteiligten nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, dem Antragsteller ein Verzeichnis der in der ARGE Leipzig beschäftigten Mitarbeiter der Stadtverwaltung Leipzig nach Maßgabe des Be- schlusstenors zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller, der als Wahlvorstand zur Durchführung der in der Zeit vom 1.3.2007 bis 31.5.2007 stattfindenden Personalratswahlen der Stadtverwaltung Leipzig geltend macht, hierzu auf das komplette Beschäftigtenverzeichnis angewiesen zu sein, hat mit Blick auf die Terminspanne die Dringlichkeit seines Rechtsschutzbegehrens, den Verfügungsgrund, und darüber hinaus auch glaubhaft gemacht, die Überlassung des Verzeichnisses beanspruchen zu können. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts folgt der Verfügungsanspruch aus § 1 Abs. 2 WO-SächsPersVG. Nach dieser Vorschrift hat die Dienststelle den Wahlvorstand bei der Er- füllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Ver- fügung zu stellen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu den Aufgaben des Wahlvorstandes gehört es nach § 2 Abs. 1 und 2 WO-SächsPersVG, die Zahl der am Wahltag in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten festzustellen und ein Verzeichnis der Wahlbe- rechtigten (Wählerverzeichnis) aufzustellen. Inhaltlich bestimmt sich die Unterstützungs- pflicht mithin nach den zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Angaben. Bei der Be- stimmung dessen, was zur Aufgabe der Feststellung der Wahlberechtigung erforderlich ist, ist 3 ein abstrakter Maßstab anzulegen. Zu fragen ist lediglich, welche Angaben unabhängig vom Einzelfall zur Prüfung dessen benötigt werden, was das Gesetz positiv als Voraussetzung der Wahlberechtigung und negativ als Verlustgrund normiert. Hingegen kommt es nicht darauf an, was der Beteiligte als Ergebnis einer Subsumtion im konkreten Fall zur Feststellung der Wahlberechtigung für erforderlich hält. Die entgegengesetzte Annahme des Verwaltungsge- richts, wonach sich die Auskunftspflicht des Beteiligten nur auf die Mitteilung der - nach des- sen Prüfung - Wahlberechtigten beziehen und dem Antragsteller kein Recht auf „Nachprü- fung“ zustehen soll, liefe dagegen auf eine Umkehrung der durch den Verordnungsgeber fest- gelegten Aufgabenverteilung der (allein) dem Wahlvorstand obliegenden Feststellung der Wahlberechtigung (§ 2 Abs. 1 und 2 WO-SächsPersVG) und der der Dienststelle hierbei nur zugewiesenen Unterstützung (§ 1 Abs. 2 WO-SächsPersVG) zu (vgl. im Ergebnis auch Schlatmann in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Ders./Rehak/Faber, BPersVG, § 2 WO RdNr. 8). Die Feststellung der Wahlberechtigung richtet sich abstrakt u.a. nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG, wonach wahlberechtigt alle Beschäftigten sind, die am Wahltag das 18. Le- bensjahr vollendet haben. Wer Beschäftigter im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist, ist in § 4 SächsPersVG geregelt. Dazu gehören u.a. Angestellte und Arbeiter einschließlich der Personen, die aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der Dienststelle tätig sind. Nur für die zuletzt genannten Personen ist der örtliche Einsatz in der Dienststelle ausschlaggebend für ihre Beschäftigteneigenschaft. In den anderen Fällen kommt es auf das zu dem Mitarbeiter bestehende Vertragsverhältnis aufgrund des für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrages oder aufgrund des mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrags an (vgl. § 4 Abs. 3 und 4 SächsPersVG). Beschäftigte der Dienststelle Stadtverwaltung Leipzig sind Angestellte und Arbeiter auch dann, wenn die Stadt sie nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des mit der Bundesagentur für Arbeit geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b SGB II (im Folgenden ARGE-Vertrag) der ARGE Leipzig „zur Verfügung stellt“. Denn diese Maßnahme ändert nichts an dem maßgebenden tarif- oder arbeitsvertraglichen Rechtsverhältnis mit der Stadt. Schon daraus folgt, dass ein vollständiges, auch diese Mitarbeiter umfassendes Beschäftigtenverzeichnis der Dienststelle des Beteiligten zur positiven Feststellung der Wahlberechtigung für die hier anstehende Wahl erforderlich ist. Soweit der Beteiligte die auf seine Dienststelle bezogene Beschäftigteneigen- schaft von bei der ARGE Leipzig „neu eingestellten“ Mitarbeitern verneinen will, träfe diese Auffassung nur zu, wenn die Neueinstellung auf Arbeitsverträgen zwischen den betreffenden Mitarbeitern und der ARGE Leipzig beruhen würde. Das ist bereits nach § 9 Abs. 1 Satz 1 4 und 2 ARGE-Vertrag ausgeschlossen, da die ARGE Leipzig nicht über eigenes, sondern aus- schließlich über ihr von den Vertragspartnern überlassenes Personal verfügt. Die Prüfung der Wahlberechtigung umfasst zudem die Prüfung von Wahlverlustgründen. Nach Auffassung des Beteiligten ist bei einer Abordnung oder Zuweisung von Beschäftigten an die ARGE Leipzig, die am Wahltag länger als drei Monate gedauert hat, der Wahlverlust- grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG zu prüfen. Ausgehend von diesem Standpunkt hat der Beteiligte dem Antragsteller nach § 1 Abs. 2 WO-SächsPersVG auch die dazu erforderli- chen Angaben mitzuteilen, weshalb der Senat die Daten des Dienstbeginns der bei der ARGE Leipzig Beschäftigten in den Beschlusstenor aufgenommen hat. Bei dieser Sachlage bedarf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die bei der ARGE Leipzig beschäftigten Mitarbeiter der Stadtverwaltung mit dem Verlust ihrer Wahlberechti- gung für den Personalrat der Stadtverwaltung die Wahlberechtigung bei der ARGE Leipzig erhalten, keiner Entscheidung. Der Senat beschränkt sich daher auf folgende Hinweise: Selbst dann, wenn die ARGE Leipzig mangels ins Gewicht fallender personalvertretungsrechtlich relevanter Kompetenzen ihres Geschäftsführers, insbesondere mangels der Kompetenz zu denjenigen personellen Maßnahmen, die den Rechtsstatus der Beschäftigten berühren wie Einstellung, Versetzung, Höhergruppierung, keine Dienststelle im Sinne des Personalvertre- tungsrechts wäre (vgl. hierzu VG Arnsberg, Beschl. v. 20.3.2007 - 20 K 2029.06/PVL - abge- druckt in JURIS m.w.N. auch zur in der Fachliteratur vertretenen Gegenauffassung), würde eine dann mit dem Verlust der Wahlberechtigung für den Personalrat der Stadtverwaltung Leipzig eintretende personalvertretungsrechtliche Beteiligungslücke nicht zwingend einer - nur hinsichtlich der Folge des Wahlverlustes und damit - teilweise analogen Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG entgegenstehen (vgl. VG Arnsberg, Beschl. v. 20.3.2007, aaO zu § 10 Abs. 2 LPVG NW unter Bezug auf OVG NW, Beschl. v. 15.12.1999, PersR 2000, 429). Ferner merkt der Senat an, dass der Dienstbeginn der Beschäftigten der Stadtver- waltung bei der ARGE Leipzig auch dann zur Prüfung von Wahlverlustgründen erforderlich ist, wenn die Wahlberechtigung im Streitfall nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 (analog) SächsPersVG (vgl. hierzu neben VG Arnsberg, Beschl. v. 20.3.2007: OVG Rh.-Pf., Besch. v. 8.3.2006, PersR 2006, 349), sondern in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 3 SächsPersVG (so zu der entsprechenden Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 PersVG MV: OVG MV, Beschl. v. 29.11.2006 - 8 L 426/05 - abgedruckt in JURIS) erlöschen würde. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 5 6 Dieser Beschluss ist gemäß § 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unan- fechtbar. gez.: Ullrich Drehwald Dick Wendler