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Urteil

4 B 707/05

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die in § 136 Satz 2 SächsWG angesprochene Stichtagsregelung bringt eine Rechtslage zum Ausdruck, die im Freistaat Sachsen auf Grund von § 15 WHG bereits seit der Wiedervereini-gung bestanden hat. 2. § 15 WHG ist in der ehemaligen DDR über Art. 3 § 2 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29.6.1990 (GBl. I 649) mit der Maßgabe in Kraft getreten, dass der Stichtag des 1.7.1990 maßgeblich ist.
Entscheidungsgründe
1. Die in § 136 Satz 2 SächsWG angesprochene Stichtagsregelung bringt eine Rechtslage zum Ausdruck, die im Freistaat Sachsen auf Grund von § 15 WHG bereits seit der Wiedervereini-gung bestanden hat. 2. § 15 WHG ist in der ehemaligen DDR über Art. 3 § 2 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29.6.1990 (GBl. I 649) mit der Maßgabe in Kraft getreten, dass der Stichtag des 1.7.1990 maßgeblich ist. 1 Az.: 4 B 707/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der oHG vertreten durch die Geschäftsführer c/o 2 - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Freiberg vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg - Beklagte - - Berufungsbeklagter - wegen Stilllegung einer Stau- und Triebwerksanlage hier: Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 27. März 2007 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Mai 2005 - 2 K 1869/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Revision wird nicht zugelassen. 3 Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Stilllegung des von ihr betriebenen Ausleitungskraftwerks an der Flöha bei Fluss-km . Die Firma G. F. H. , die eine Baumwollspinnerei betrieb, erhielt im Jahre 1884 die Ge- nehmigung zur Veränderung ihrer an der Flöha bei G. gelegenen Stauanlage gemäß §§ 16 ff der Reichs-Gewerbeordnung und im Jahre 1914 eine wasseramtliche Erlaubnis zur Ersetzung von veralteten Turbinen für ihre Wasserkraftanlage gemäß § 23 Nr. 3 des Sächsi- schen Wassergesetzes vom 12.3.1909 (SächsWG 1909). Im Jahre 1915 nahm die Firma zwei regulierbare Francisturbinen in Betrieb, die 1929 unter Bezugnahme auf die 1914 erteilte Er- laubnis in das Wasserbuch eingetragen wurden. Die Eintragung im Wasserbuch vom 30.8.1923 enthält Feststellungen über eine von der Firma G.F. H. am 1.1.1910 benutzte Stauanlage zu einem Wassertriebwerk und einer hierzu gehörenden Turbinenanlage. Rechtsnachfolger der Fa. H. war zunächst die Baumwollspinnerei G. W. S. AG, die 1948 enteignet wurde. In der Folgezeit wurde das Unternehmen zunächst durch den VEB B. und später durch den VEB V. B. und Z. (im Folgenden: VEB) fortgeführt. Die zu der Wasserkraftanlage gehörende Wehranlage war 1976 nach den Feststellungen des VEB in einem so schlechten Zustand, dass eine Stauwirkung auch bei geringer Wasserführung der Flöha nicht mehr vorhanden war. Unter Hinweis auf die bereits erfolgte Stilllegung beantragte der VEB unter dem 18.8.1976 zunächst die Genehmigung zum Abbruch der Wehranlage und zur Aufhebung des Staunutzungsrechts; den Antrag nahm er 1980 wieder zurück. Die Oberflussmeisterei Karl-Marx-Stadt erteilte dem VEB mit Bescheid vom 29.6.1988, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung angeschlossen ist, eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zum Aufstau der Flöha, der Entnahme von Trink- und Brauchwasser sowie zur Einleitung von Abwasser. Nr. 5 dieser Genehmigung enthält nähere Bestimmungen zu den angesprochenen Nutzungen. Nr. 5.1 stellt klar, dass das Nutzungsrecht zum Aufstau der Flöha erhalten bleibe und Nr. 8 bestimmt, dass mit dem In- 4 Kraft-Treten der Nutzungsgenehmigung alle Einzelgenehmigungen außer Kraft gesetzt würden. Nach der Wiedervereinigung veräußerte die Firma Baumwollspinnerei Flöha GmbH 1993 ein Teil ihrer an der Flöha gelegenen Grundstücke einschließlich der sich hierauf befindlichen Wasserkraftanlage und etwa bestehender wasserrechtlicher Rechte an Herrn H. K. , der beabsichtigte, die Wasserkraftanlage an der Flöha wieder in Betrieb zu nehmen. Das in die- sem Zusammenhang konsultierte Sachverständigenbüro für Wasserwirtschaft beantragte in Vertretung von Herrn K. mit Schreiben vom 26.8.1993 die Gestattung zur Benutzung der Flöha zum Betrieb einer Wasserkraftanlage bzw. die Feststellung alter Wasserrechte gemäß § 136 SächsWG. In den Erläuterungen hierzu wies es u.a. auf Folgendes hin: Der künftige Betreiber plane die Wiederinbetriebnahme des alten Triebwerks nach dem heutigen Stand der Technik und den Erfahrungen im modernen Kraftwerksbau. Dabei werde eine hohe Ausnut- zung des Wasserkraftpotentials der Flöha angestrebt. Im Bezug zum alten, noch gültigen Wassernutzungsrecht seien dazu einige Veränderungen notwendig. So sei eine Erhöhung des Stauziels für die Wirtschaftlichkeit von Bedeutung. Der alte Triebwerkskanal sowie - nach einigen Umbauten - das Turbinenhaus sollten weiter verwendet werden. Zur Nutzung der Wasserkraft sei der Einbau einer zweifach regelbaren Kaplan-Splitt-Turbine geplant. Die vorhandenen baulichen und maschinentechnischen Anlagen könnten im Wesentlichen nicht für das neue Vorhaben genutzt werden. Die Stauanlage müsse insgesamt erneuert werden. Das alte Triebwerk sei nicht mehr installiert, die ehemaligen Turbinenkammern würden umgebaut. Der Triebwerkskanal müsse an einigen Stellen im Bereich der Uferfassungen erneuert werden, in zwei Bereichen sei er eingebrochen. Geplant sei der Neubau des Wehres. Das von Herrn K. neu errichtete Ausleitungskraftwerk wurde 1995 in Betrieb genommen. Beim Betrieb dieses Werkes wird 12 Kubikmeter Wasser pro Sekunde aus der Flöha abgeleitet. Mit Bescheid vom 27.2.1998 erteilte das Regierungspräsidium Chemnitz Herrn K. eine Erlaubnis zur Benutzung des Gewässers Flöha zur Wasserkraftnutzung gemäß § 3 Abs. 1 WHG und eine wasserrechtliche Genehmigung zum Umbau einer Fischaufstiegshilfe. Zur Begründung seines Widerspruchs hiergegen führte Herr K. aus, dass im Hinblick auf den Fortbestand alter Wasserrechte die Neuregelung des Benutzungstatbestands rechtswidrig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.2002, der in Bestandskraft erwachsen ist, hob das Re- 5 gierungspräsidium Chemnitz den Bescheid vom 27.2.1998 auf. Adressat dieses Bescheids war die Klägerin, welche den Betrieb der Anlage zwischenzeitlich übernommen hatte. Mit Bescheid vom 18.3.2004 untersagte der Beklagte der Klägerin auf der Grundlage einer Untersuchung des Staatlichen Umweltfachamts den Betrieb der Wasserkraftanlage gemäß § 94 Abs. 2 SächsWG und ordnete zur Umsetzung eine Reihe von Maßnahmen an. Auf den Widerspruch der Klägerin änderte das Regierungspräsidium Chemnitz die vom Beklagten angeordneten Maßnahmen zur Sicherstellung der Stilllegungsverfügung mit Widerspruchsbe- scheid vom 24.9.2004, welcher der Klägerin am 29.9.2004 zugestellt wurde, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus: Ermächtigungsgrundlage für die Betriebsuntersagung sei § 94 Abs. 2 SächsWG. Es liege eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor, weil die Klägerin die Anlage illegal betreibe. Ein Altrecht im Sinne von § 15 Abs. 1 WHG, das den Betrieb der Anlage ohne Gestattung nach dem WHG ermögliche, liege nicht vor. Ein solches Recht sei durch die Entscheidung der Staatlichen Gewässeraufsicht - Oberflussmeisterei Karl- Marx-Stadt - vom 29.6.1988 erloschen. Dessen ungeachtet gelte § 15 WHG, wonach nur Benutzungen auf Grund alter Rechte gestattungsfrei seien, wenn Anlagen hierzu am 12.8.1957 vorhanden gewesen seien. Diese Regelung gelte der Sache nach allerdings mit dem Stichtag des 1.7.1990. An diesem Tag seien keine Anlagen zur Ausübung eines etwaigen Rechts zum Betrieb eines Wasserkraftwerks vorhanden gewesen. Die Untersagungsanordnung sei verhältnismäßig. Die nachträgliche Genehmigung nach § 121 SächsWG komme nicht in Betracht, weil der Betrieb der Wasserkraftanlage materiell rechts- widrig sei. Die Wiederaufnahme des Betriebs der Wasserkraftanlage in den 90er Jahren habe gegen das Verbot nach § 26 Abs. 2 SächsNatSchG verstoßen. In dem Flussabschnitt, in dem das Wehr errichtet worden sei, sei ein besonders geschütztes Biotop im Sinne von § 26 Abs. 1 SächsNatSchG (naturnaher und unbebauter Flussabschnitt) beeinträchtigt worden. Bei diesem Biotop handele es sich um ein höherwertiges Biotop, weil der in Rede stehende Flussabschnitt ohne Rücksicht auf die bis in die 70er Jahre betriebene alte Wasserkraftanlage in seinem frü- heren Zustand nahezu unberührt gewesen sei, es an der Flöha bereits zwanzig in Betrieb be- findliche Ausleitungskraftwerke sowie zusätzlich mehrere Wehrschwellen gebe und der hier 6 in Rede stehende Flussabschnitt Bestandteil des gemeldeten FFH-Gebietes sei. Das Ableiten von 12 Kubikmeter Wasser pro Sekunde habe dazu geführt, dass es unterhalb des Wehres keinen einheitlichen Wasserstrom mehr gebe, sondern lediglich einzelne Ströme, die zwar als Bachabschnitte auch über § 26 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG geschützt seien, aber nicht gleichzusetzen seien mit einem Fluss, der ohne das Ableiten von Wasser vorhanden wäre. Folgen hiervon seien etwa die Veränderung von Menge und Zusammensetzung fließgewäs- sertypischer Arten der Kleintierlebewelt, die Beeinträchtigung der reophilen Fauna, die die Nahrungsgrundlage für gewisse wassergebundenen Wirbeltierarten darstellten, sowie die Ver- änderung bzw. Verlust der Vegetationskultur und der Tierwelt. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 26 Abs. 4 SächsNatSchG sei nicht möglich, weil die Beeinträchtigung nicht ausgeglichen werden könne. Ein Ausgleich liege vor, wenn ein gleich- artiges Biotop mit naturräumlichem Bezug zum Ort der Beeinträchtigungshandlung entstünde. Ein gleichartiges Biotop liege in der Regel dann vor, wenn es demselben Typ entspreche (hier: naturnaher und unverbauter Flussabschnitt mit entsprechenden Biotopstrukturen) und in den Gegebenheiten des Standorts und der Flächenausdehnung mit dem erheblich beeinträchtigten Biotop weitestgehend übereinstimme. Ferner müsse wahrscheinlich sein, dass sich in absehbarer Zeit ein gleichwertiges Biotop entwickle, das in seiner Funktion vergleichbar sei. Die hier in Rede stehenden Beeinträchtigungen seien nur dann ausgeglichen, wenn bei einem ober- oder unterhalb von G. gelegenen Flussabschnitt mit vergleichbaren erheblichen Beeinträchtigungen durch das Aufstauen und Ableiten von Wasser dieser Zustand beendet werde und dort ein Regenerationspotenzial für einen günstigen Zustand vorhanden sei, der dem am Standort in G. entspreche. Die Stilllegung einer Wasserkraftanlage mit vergleichbarer Aufstau- und Ableitungsproblematik im näheren Bereich der Wasserkraftanlage G. sei nicht absehbar. Es sei kein Standort bekannt, über den die Klägerin eine Verfügungsgewalt besitze. Ferner erscheine es unwahrscheinlich, dass für den Betrieb der Wasserkraftanlage eine bereits in Betrieb befindliche Wasserkraftanlage stillgelegt werde. Der Bau einer Fischaufstiegsanlage und die Einhaltung eines Mindestwassers stellten keinen Ausgleich dar, sondern bewirkten nur eine Minderung der Auswirkungen. Wäre der Betrieb des Wasserkraftwerks nicht nach § 26 SächsNatSchG unzulässig, ergebe sich dessen Unzulässigkeit jedenfalls aus § 22b SächsNatSchG. 7 Die Betriebsuntersagung sei auch verhältnismäßig. Zwar sei die Untersagung des Betriebs der Anlage für die Klägerin mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Jedoch habe der ehemalige Betreiber im Zusammenhang mit der Wiedererrichtung der Wasserkraftanlage und bei Aufnahme ihres Betriebs in den 90er Jahren nicht darauf vertrauen dürfen, dass die erforderliche Gestattung bzw. eine Genehmigung nach § 91 SächsWG erteilt werde. Die Tat- sache, dass die Behörde den Betrieb der Anlage über einen größeren Zeitraum geduldet habe und im Jahre 1998 eine Erlaubnis hierzu erteilt habe, die später wieder aufgehoben worden sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Bei dem Erwerb der Wasserkraftanlage durch die Klägerin sei die Zulässigkeit der Anlage ungeklärt gewesen. Würde ihr Betrieb bis zu ihrer Amortisation bzw. zur Rückzahlung der für ihre Modernisierung verwendeten Kredite ge- nehmigt werden, hätte das Interesse der Allgemeinheit an der ordnungsgemäßen Bewirt- schaftung der Gewässer und am Schutz der besonders geschützten Biotope im Sinne des § 26 Abs. 1 SächsNatschG gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Betreiberseite über einen geraumen Zeitraum von bis zu 20 bis 30 Jahren zurückzustehen. Dies sei unter Berücksichti- gung des Ausmaßes der Beeinträchtigungen nicht mit § 1a WHG vereinbar. Auch seien die durch die Widerspruchsbehörde erstmals angeordneten Maßnahmen verhält- nismäßig. Die Klägerin erhob am 26.10.2004 Klage und brachte zur Begründung vor: Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Der Betrieb der Anlage sei nicht illegal, son- dern erfolge auf der Grundlage eines alten Rechts im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG. §§ 15 bis 17 WHG seien auf dem Gebiet der neuen Bundesländer nicht uneingeschränkt anwendbar, weil die Altrechte in der DDR - anders als in der Bundesrepublik bei Inkrafttreten des WHG - von volkseigenen Betrieben ausgeübt worden seien und ihre uneingeschränkte Anwendung einen Widerruf nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr.1 WHG auch dann ermöglichte, wenn die Wasser- kraftanlagen nicht aus unternehmerischen Gründen, sondern wegen Materialengpässen und Rohstoffknappheit länger als drei Jahre nicht betrieben worden seien. Selbst wenn die ange- sprochenen Vorschriften uneingeschränkt anzuwenden seien, sei im Hinblick auf den eindeu- tigen Wortlaut des § 15 Abs. 1 WHG nicht entscheidend, ob am 1.7.1990 noch rechtmäßige Anlagen vorhanden gewesen seien. § 136 SächsWG 2004, wonach der Fortbestand der Alt- rechte im Sinne von § 15 Abs. 1 WHG hiervon abhängig sei, sei bei Zugrundelegung der Auslegung des Beklagten verfassungswidrig. Folge der Auslegung wäre der Untergang einer Rechtsposition ohne abfedernde Übergangsregelung. Die Vorschrift sei dann eine unverhält- 8 nismäßige Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Vorschrift sei zu- gunsten der Klägerin verfassungskonform so auszulegen, dass die alten Wasserrechte noch fortbestehen. Das Altrecht der Klägerin sei nicht im Jahre 1988 aufgehoben worden. Die ent- sprechende Entscheidung der Wasserbehörde habe nicht dem Recht der ehemaligen DDR ent- sprochen. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage gegen die Betriebsuntersagung mit Urteil vom 25.5.2005 - 2 K 1869/04 - im Wesentlichen aus den im Widerspruchsbescheid aufge- führten Gründen abgewiesen. § 15 WHG sei in der DDR über Art. 3 § 2 des Umweltrahmen- gesetzes der DDR vom 29.6.1990 in Kraft getreten. Anstelle des dort angesprochenen Stich- tags gelte der Stichtag des 1.7.1990. § 136 Satz 2 SächsWG sei verfassungsgemäß; insbeson- dere verstoße diese Vorschrift nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Die Widerspruchsbe- hörde habe das ihr von § 94 Abs. 2 Satz 1 SächsWG eingeräumte Ermessen unter Berück- sichtigung der Vorgänge im Vorfeld der Untersagungsanordnung fehlerfrei ausgeübt. Die Le- galisierung des illegalen Betriebs der Wasserkraftanlage scheitere an § 26 Abs. 2 und Abs. 4 SächsNatSchG. Die Untersagungsanordnung könne im Hinblick darauf nicht daraufhin über- prüft werden, ob sie angemessen oder zumutbar sei. Gegen das ihm am 15.6.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8.7.2005 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 15.8.2005 begründet. Mit Beschluss vom 28.10.2005 (4 B 466/05) - der Klägerin am 11.11.2005 zugestellt - hat der Senat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Mit ihrer 30.11.2005 begründeten Berufung bekräftigt die Klägerin in der Sache ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus bringt sie vor, dass eine Beeinträchtigung eines Biotops im Sinne des § 26 Abs. 2 SächsNatSchG nicht vorliege. Der betroffene Flussabschnitt sei im Jahre 1994 nicht naturnah und unverbaut im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG, sondern ausgebaut gewesen; die Anlagen der Klägerin bestünden seit mehr als 100 Jahre unverändert. Die nochmalige Biotoperfassung des Regierungspräsidiums Chemnitz am 24.5.2005 habe ergeben, dass es sich bei dem betroffenen Flussabschnitt nach wie vor um ein besonders ge- schütztes Biotop handele. Mithin sei festzustellen, dass der nunmehr 10jährige Anlagenbetrieb gerade keine zerstörerischen und nachhaltig beeinträchtigten Auswirkungen gehabt habe. Im Übrigen verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen in den übrigen 9 verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Stilllegungsverfügung und des Streits um alte Wasserrechte. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25.5.2005 - 2 K 1869/04 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18.3.2004 in Gestalt des Wi- derspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 24.9.2004 auf- zuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und macht geltend, dass kein Altrecht im Sinne des § 136 Satz 2 SächsWG zugunsten der Klägerin bestehe. § 136 Satz 2 SächsWG sei verfas- sungsmäßig. Sie enthalte weder eine unzulässige Rückwirkung noch eine unzulässige Inhalts- bestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Chemnitz zu den Verfahren 2 K 1869/04 und 2 K 200/05, die vom Be- klagten vorgelegte Behördenakte (zwei Heftungen und ein Ordner) sowie die Senatsakten zu diesem Verfahren und zu den Verfahren 4 BS 121/05 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Freiberg vom 18.3.2004 in der Fassung des Wi- derspruchsbescheids vom 24.9.2004 über die Stilllegung der Wasserkraftanlage zu Recht ab- gewiesen; der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Stilllegungsverfügung nach § 94 Abs. 2 des SächsWG ist recht- mäßig, weil der Betrieb der Wasserkraftanlage eine Störung der öffentlichen Sicherheit ist (sh. 1) und die Behörde das ihr hierdurch eingeräumte Ermessen ohne Fehler ausgeübt hat (sh. 2). 10 1. Der Betrieb der Wasserkraftanlage ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 94 Abs. 2 SächsWG, weil eine wasserrechtliche Gestattung nach § 11 Abs. 1 SächsWG i.V.m § 2 Abs. 1 WHG hierfür erforderlich ist, aber nicht vorliegt. Nach § 11 Abs. 1 SächsWG i.V.m § 2 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung von oberirdischen Gewässern im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG und § 1 Abs. 1 Nr. 1a SächsWG - wie hier der Flöha - nach § 2 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung (§§ 7 und 8 WHG bzw. §§ 13 und 14 SächsWG), soweit sich aus den Bestimmungen des WHG oder der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt. Der Be- trieb der in Rede stehenden Wasserkraftanlage ist gestattungspflichtig, weil hiermit ein Ab- leiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Sinne von § 3 Nr. 1 WHG verbunden ist (so auch: Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 3 RdNr. 15 u.17 m.w.N.) und eine Ausnahme von der Gestattungspflicht nicht vorliegt. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Ausnahmeregelung über Altrechte in § 136 Satz 2 SächsWG in der am 1.9.2004 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 Nr. 94 des Zweiten Ge- setzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 9.8.2004 (GVBl. S. 374 [391] - SächsWG 2004) sind hier nicht erfüllt (sh. 1. 1). Entgegen der Auffassung der Klägerin beste- hen gegen § 136 Satz 2 SächsWG 2004 auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (sh. 1.2) 1.1 Es liegt hier schon kein altes Recht zum Betrieb der Wasserkraftanlage im Sinne des § 136 Satz 2 SächsWG 2004 i.V.m. § 15 WHG vor (sh.1.1.1); dessen ungeachtet waren zu dem Stichtag des 1.7.1990 keine rechtmäßigen und funktionsfähigen Anlagen zur Ausübung et- waiger alter Wasserrechte im Sinne von § 15 WHG vorhanden (sh. 1.1.2). 1.1.1 Die Annahme eines alten Rechts im Sinne der hier allein in Betracht kommenden Alter- native des § 136 S. 2 SächsWG 2004 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG setzt zunächst voraus, dass eine Gewässernutzung aufgrund von Rechten erfolgt, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie - zu diesen Gesetzen zählt auch das Sächsische Wassergesetz von 1909 (GVBl. I. S. 227- SächsWG 1909) - aufrechterhalten worden sind; bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung muss zudem eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden haben (BVerwG, Urt. v. 13.12.1974, IV C 74.71, zit. aus juris, m.w.N.). 11 Der Senat kann die Frage offen lassen, ob ein altes Recht zum Betrieb einer Wasserkraftan- lage an der Flöha bei Fluss-Kilometer im Hinblick auf §§ 23 und 49 SächsWG 1909 unter einer öffentlich-rechtlichen Überprüfung der Wassernutzung in wasserrechtlicher Hinsicht erlaubt oder aufgrund weiterer wasserrechtlicher Regelungen aufrecht erhalten wurde. Denn in diesem Fall wäre ein solches - unterstelltes - Recht, das grundsätzlich über § 50 Abs. 2 des Wassergesetzes der DDR vom 17. April 1963 (GBl. S. I 77) bzw. § 46 WG DDR 1982 fort gegolten hätte, durch die Entscheidung der Staatlichen Gewässeraufsicht - Oberflussmeisterei Karl-Marx-Stadt - vom 29.6.1988 gemäß § 18 WG DDR 1982 erloschen; dort hatte die Be- hörde in Nr. 8 der Regelung bestimmt, dass mit Inkrafttreten dieser Nutzungsgenehmigung alle Einzelgenehmigungen außer Kraft gesetzt werden. Aus dem Regelungskontext der Ent- scheidung ergibt sich, dass sich diese Bestimmung auch auf ein etwaiges Recht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage bezieht. Die Behörde hat hiermit zum Ausdruck gebracht, dass die Benutzung der Flöha künftig nur insoweit zulässig ist, als die Benutzung in dieser Entschei- dung genehmigt oder Rechte hierzu aufrecht erhalten bleiben. Die Genehmigung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage wurde mit der Entscheidung nicht erteilt; ebenso wenig wurde ein entsprechendes Recht hierzu aufrecht erhalten. Mit der Entscheidung hat die Behörde ledig- lich festgestellt, dass ein Nutzungsrecht zum Aufstau der Flöha erhalten bleibe, und zudem die Genehmigung zur Entnahme von Trink- und Brauchwasser sowie die Einleitung von Abwasser erteilt. Diese Auslegung legt auch § 18 Abs. 2 WG DDR 1982 nahe, wonach u.a. wasserrechtliche Genehmigungen aufgehoben werden konnten, wenn - wie hier - ein Gewässernutzer die entsprechende Nutzung länger als drei Jahre nicht ausgeübt hat. Die in Rede stehende Entscheidung, die auch den Umfang des Rechts zur Benutzung der Flöha durch den Rechtsnachfolger des VEB bestimmt (sh. schon § 18 Abs. 3 WG DDR 1982 und § 136 S. 1 SächsWG 2004), ist auch wirksam Voraussetzung für die Wirksamkeit einer wasserrechtlichen Entscheidung einer Wasserbe- hörde in der ehemaligen DDR ist, dass die in Rede stehende Entscheidung das Entwurfssta- dium verlassen hat. Des Weiteren ist in aller Regel Voraussetzung hierfür, dass dem Betroffe- nen die Entscheidung bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe ist an eine bestimmte Form nicht gebunden. Grundsätzlich spricht eine Vermutung dafür, dass eine wasserrechtliche Ent- scheidung, die an einen volkseigenen Betrieb adressiert war, auch bekannt gegeben wurde, wenn die Aktenlage ergibt, dass eine Entscheidung das Entwurfs- bzw. Verfügungsstadium verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung - wie hier - keine Verwaltungsinterna 12 enthält (Mitzeichnungsleisten, Ausführungen für die Entscheidungsebene) und unterschrieben ist. Diese Vermutung kann durch den, der sich auf das Fehlen der Bekanntgabe beruft, durch ein substanziiertes Vorbringen widerlegt werden, das geeignet ist, Zweifel an der Bekanntgabe zu begründen. Ein lediglich pauschales Bestreiten der Bekanntgabe - wie hier - genügt nicht. Des Weiteren bleiben nach Art. 19 Satz 1 EV vor dem Beitritt ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam; nach Satz 2 können sie aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind. Verwaltungsakte der Wasserbehörden können wegen Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit Bestimmungen des Einigungsvertrages im Sinne des Art. 19 Satz 2 EV nur in einem Verfahren nach dem VwRehaG aufgehoben werden (BVerwG, Urt. v. 11.3.1998, 6 C 3/98, zit. aus juris), weil das Wasserrecht besondere Vor- schriften über die Aufhebung solcher Verwaltungsakte nicht enthält. Dass hier die in Rede stehende und in der Sache auf § 18 Abs. 2 WG DDR 1982 gestützte Entscheidung in einem Verfahren nach dem VwRehaG aufgehoben worden wäre, ist nicht ersichtlich. Schließlich sind auch keine Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 1 SächsVwVfG i.V.m § 44 VwVfG ersichtlich, die gemäß Art. 19 S.3 EV i.V.m. § 15 Satz 1 VwRehaG für fortwirkende Verwaltungsentscheidungen behördlicher Stellen der ehemaligen DDR ab dem 3.10.1990 gelten. 1.1.2 Die Voraussetzungen nach § 136 Satz 2 SächsWG 2004 liegen des Weiteren auch des- halb nicht vor, weil die zunächst vom VEB betriebene Wasserkraftanlage am maßgeblichen Stichtag des 1.7.1990 nicht mehr funktionsfähig war. Dies folgt zum einen aus der Beschrei- bung des Zustands der Anlage durch den VEB in den 70er Jahren, wonach die Wehranlage in einem sehr schlechten baulichen Zustand gewesen, die Stauwirkung der Anlage bei geringer Wasserführung verloren gegangen und das Holzwehr durchgebrochen sei. Des Weiteren ist dies der Stellungnahme des Sachverständigenbüros für Wasserwirtschaft vom 26.8.1993 zu entnehmen, wonach die Stauanlage insgesamt erneuert werden müsse, das alte Triebwerk - das im Übrigen spätestens 1976 abgeschaltet wurde - nicht mehr installiert sei und der Trieb- werkskanal in zwei Bereichen eingebrochen sei. Schließlich ergibt sich dies aus dem vorlie- genden Fotomaterial aus den Jahren 1993. Anhaltspunkte, wonach dessen ungeachtet zu dem in § 136 Satz 2 SächsWG angesprochenen Stichtag des 1.7.1990 eine funktionsfähige Anlage 13 vorhanden gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich; auch die Klägerin hat in der mündli- chen Verhandlung vorgebracht, dass die Anlage zum 1.7.1990 nicht gelaufen sei. 1.2 § 136 Satz 2 SächsWG ist verfassungsgemäß; die Vorschrift verstößt weder gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 3 SächsVerf verankerte Rückwirkungsverbot (sh. 1.2.1) noch gegen Art. 14 GG bzw. Art. 31 SächsVerf (sh. 1.2.2). 1.2.1 Eine Rechtsnorm entfaltet eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn ihre Rechtsfolgen zu einem Zeitpunkt eintreten sollen, der vor der Ver- kündung des Gesetzes liegt, zu dem sie gehört. Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbe- wirkung von Rechtsfolgen ist grundsätzlich unzulässig bzw. bedarf einer besonderen Recht- fertigung. § 136 Satz 2 SächsWG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil hierdurch die bis- herige Rechtslage lediglich klargestellt wird. Die in der Vorschrift angesprochene Stichtagsre- gelung bringt eine Rechtslage zum Ausdruck, die im Freistaat Sachsen auf Grund von § 15 WHG bereits seit der Wiedervereinigung bestanden hat. Zwar weicht der Wortlaut des § 15 Abs. 1 WHG von dem in § 136 Satz 2 SächsWG 2004 ab; anstelle des in § 136 Satz 2 SächsWG 2004 in Bezug genommenen Stichtags des 1.7.1990 wird in § 15 WHG der Stichtag des 12.8.1957 genannt; hinzu kommt, dass nach § 136 Satz 2 SächsWG 2004 zu diesem Stichtag rechtmäßige funktionsfähige Anlagen vorhanden sein müssen, während § 15 WHG nur von rechtmäßigen Anlagen spricht. In der Sache ergeben sich dadurch jedoch keine Unterschiede. Vorhanden im Sinne des § 15 WHG sind nur Anlagen, welche die Ausübung des alten Rechts ermöglichen und damit funktionsfähig sind (sh. Czychowski, WHG, 7. Aufl. § 15 RdNr. 7b m.w.N). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass § 15 WHG in der ehemaligen DDR über Art. 3 § 2 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29.6.1990 (GBl. I 649), das selbst nach dem über Art. 20 Abs. 3 GG in der Bundesrepublik geltenden Maßstab keine unzulässige Rückwirkung enthält, mit der Maßgabe in Kraft getreten ist, dass der Stichtag des 1.7.1990 (anders noch Senatsbeschl. v. 8.4.2003, SächsVBl. 2003, 195 ff., in dem auf den 3.10.1990 abgehoben wurde) maßgeblich ist und seitdem mit diesem Inhalt im Freistaat Sachsen fortgilt. Diese Auslegung gegen den - nur scheinbar unmissverständlichen - Wortlaut des § 15 Abs. 1 WHG ist notwendig, weil die gesetzliche Stichtagsregelung - wörtlich angewandt - zu einem gleichsam unsinnigen Ergebnis führen würde. 14 Mit der Stichtagsregelung in § 15 WHG sollte verhindert werden, dass alte Rechte zu einer Gestattungsfreiheit nach den Regelungen des WHG führen, obgleich keine gebrauchsfähigen Anlagen vorhanden waren. Durch den geregelten Stichtag des 12.8.1957 wurde zu diesem Zweck ein Gegenwartsbezug hergestellt. Da die Regelung in der ehemaligen DDR erst am 1.7.1990 in Kraft getreten ist, würde eine Auslegung, die gleichwohl auf den 12.8.1957 als Stichtag abhebt, dem bezweckten Gegenwartsbezug nicht gerecht. Dagegen trägt eine Ausle- gung, die auf das Inkrafttreten zum 1.7.1990 abhebt, diesem Gegenwartsbezug Rechnung. Wäre der 12.8.1957 maßgebend, würde dies im Übrigen auch zu dem - ersichtlich unsinnigen - Ergebnis führen, dass die Voraussetzungen der Stichtagsregelung bei einer am 12.8.1957 vorhandenen Wasserkraftanlage erfüllt wären, auch wenn die Anlage danach untergegangen ist; umgekehrt wären die Voraussetzungen der Stichtagsregelung nicht erfüllt bei einer An- lage, die am 1.7.1990 vorhanden war, wenn dies nicht am 12.8.1957 der Fall gewesen ist. Aus § 136 Abs. 1 SächsWG in der Fassung des Gesetzes vom 12.3.1993 (GVBl. S. 201 - SächsWG 1993) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Vorschrift bezieht sich schon nach ih- rem Wortlaut nicht auf § 15 Abs. 1 bis Abs. 3 WHG. Dies steht auch im Einklang mit dem Zweck der Regelung, die darauf abzielte, im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, dass bereits erteilte wasserrechtliche Entscheidungen nach älteren Wassergesetzen ihre Gültigkeit behalten, soweit sie nicht anderen Regelungen des SächsWG bzw. dem WHG widersprechen (Entwurf der Staatsregierung zum WG-Drucksache 1/2049). Eine Regelung, welche die Ges- tattungsfreiheit der Gewässernutzung aufgrund von alten Rechten im Sinne von § 15 WHG nicht davon abhängig macht, dass zu ihrer Ausübung zu einem bestimmten Stichtag rechtmä- ßige Anlagen vorhanden sind, wäre nicht mit § 15 Abs. 1 WHG vereinbar gewesen. Die Vor- schrift ermächtigt(e) die Länder nur dazu, einen von § 15 Abs. 1 WHG abweichenden Stichtag zu bestimmen. 1.2.2 Die angesprochene Regelung zu den Altrechten ist auch mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf vereinbar. Regelungen zu Inhalt und Schranken des Eigentums sind verfassungsmäßig, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung tragen. Bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets kommt dem Gesetzgeber dabei ein weiter Spielraum zu. Bei der Umgestaltung bzw. Verkürzung bestehender Rechtspositionen kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Notwendigkeit einer schonenden Übergangsregelung ergeben. Ob und in welchem Umfang sie notwendig sind, hängt von einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens und der Bedeutung des 15 gesetzlichen Anliegens ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 14.4.2005 - 7 C 16/04 - (zit. aus juris) hierzu u.a. ausgeführt, dass zwar die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen könne. Es hat jedoch auch auf das berechtigte Interesse hingewiesen, für die Zukunft eine geordnete Bewirtschaftung des zur Verfügung stehenden Wasserschatzes und eine Verminderung der für das Wasser bestehenden Gefahren sicherzustellen. Inwieweit danach wegen der Neuregelung des Wasserrechts nach der Wiedervereinigung und des damit einhergehenden Erlöschens alter Befugnisse im Sinne des § 15 WHG in Fällen wie hier ein finanzieller Ausgleich oder schonende Übergangsregelungen notwendig sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls enthält § 136 Satz 2 SächsWG 2004 eine zu- lässige Bestimmung über Inhalt und Schranken des Eigentums; der Eingriff wird vor allem durch die in § 17 WHG enthaltenen Regelungen abgefedert, deren Fristbestimmungen nach dem Inkrafttreten des WHG in der ehemaligen DDR am 1.7.1990 sinngemäß anzuwenden sind (sh. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.1974, zit. aus juris; BVerwG, Urt. v. 29.1.1965 - IV C 61.64 sowie BVerwG, Urt. vom 14.4.2005 - 7 C 16/04 - zum Wassergesetz des Landes Sach- sen-Anhalt, zit. aus juris). 2. Der Beklagte hat bei der in Rede stehenden Betriebsuntersagung sein Ermessen entspre- chend dem Zweck der Ermächtigung des § 94 Abs. 2 SächsWG ausgeübt und die Grenzen des Ermessens eingehalten (§ 1 SächsVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG). Insbesondere hat er hiermit nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Der Bescheid ist verhältnismäßig, weil der Betrieb der Anlage nicht legalisierbar ist und die Maßnahmen zur Umsetzung der Untersagungsverfügung im Hinblick auf die Feststellungen des Staatlichen Umweltfachamts notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Anlage nicht betrieben werden kann. Unverhältnismäßig ist die Untersagung des Betriebs einer Wasserkraftanlage gemäß § 94 Abs. 2 SächsWG, wenn der Betrieb der Wasserkraftanlage über § 121 SächsWG legalisierbar ist (sh. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.2.1978, zit. aus juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Einer Legalisierung steht § 6 WHG entgegen, weil der Betrieb der Wasserkraftanlage eine nicht kompensierbare Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erwarten lässt. Der in 16 der Regelung angesprochene Begriff des Wohls der Allgemeinheit umfasst auch naturschutz- rechtliche Belange (sh. hierzu auch BayVHG, Urt. v. 23.3.1993, zit. aus juris, m.w.N.). Eine nicht kompensierbare Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist daher auch zu er- warten, wenn eine Gewässernutzung gegen das Verbot des § 26 Abs. 2 SächsNatSchG ver- stößt und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 26 Abs. 4 SächsNatschG nicht erfüllt sind. Liegt ein Versagungsgrund im Sinne des § 6 WHG vor, sind keine Umstände denkbar, die dessen ungeachtet einen Anspruch auf Legalisierung begründen könnten. Hier verstößt der Betrieb der Wasserkraftanlage gegen das Verbot des § 26 Abs. 2 SächsNatSchG (sh. 2.1) und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 26 Abs. 4 SächsNatschG sind nicht erfüllt (sh. 2.2). 2.1 Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsNatSchG sind in besonders geschützten Biotopen im Sinne des § 26 Abs. 1 SächsNatschG alle Maßnahmen, die zu ihrer Zerstörung oder sonstigen er- heblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, verboten; nach Satz 2 der Vor- schrift ist insbesondere die Änderung oder Aufgabe der bisherigen Nutzung oder Bewirt- schaftung bzw. das Einbringen von Stoffen verboten, die geeignet sind, Beeinträchtigungen im Sinne von Satz 1 hervorzurufen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Betrieb einer Was- serkraftanlage, die wasserrechtlich nicht gestattet ist, dem hier angesprochenen Verbot unter- liegt, ist die Sachlage maßgeblich, die bestehen würde, wenn die illegale Wasserkraftanlage nicht vorhanden wäre (hypothetischer Maßstab). Andernfalls würde ihr illegaler Betrieb gleichsam zum Untergang eines Verbotstatbestandes führen, der in einem Verfahren auf Ges- tattung der Wassernutzung zur Ablehnung eines entsprechenden Antrags hätte führen können. Der Flussabschnitt der Flöha um Fluss-Kilometer ist ein Biotop im Sinne des § 26 Absatz 1 Nr. 2 SächsNatschG (sh. 2.1.1); der Betrieb der Wasserkraftanlage führt zur Zerstörung bzw. erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 26 Abs. 2 SächsNatschG (sh. 2.1.2). 2.1.1 Zu den geschützten Biotopen im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatschG gehören auch naturnahe und unverbaute Flussabschnitte. Als naturnah werden auch diejenigen Biotope bezeichnet, die ohne direkten wesentlichen menschlichen Einfluss entstanden sind, nicht we- sentlich vom Menschen verändert wurden und höchstens extensiv genutzt werden. Des Weite- ren auch künstlich geschaffene Biotope, die nach ihrer Entstehung einer weitgehend natürli- 17 chen Entwicklung überlassen wurden und für den Standort typische Pflanzen- und Tierarten aufweisen (sh. hierzu Göttlicher, SächsNatschG, 1. Ergänzungslieferung 2003, § 26 RdNr. 2). Im Hinblick darauf kann ein naturnaher und unbebauter Flussabschnitt im Sinne der hier an- gesprochenen Norm auch dann angenommen werden, wenn ein Fluss auf einer nicht ganz unbedeutenden Länge in eine vom Menschen nicht wesentlich gestaltete Landschaft einge- bunden, sein natürlicher Verlauf nicht oder nur unwesentlich künstlich verändert, künstliche Uferböschungen nur untergeordnet in Erscheinung treten, ein durchgängiges Normböschungs- profil nicht vorhanden, seine Sohle weitgehend naturbelassen und der Untergrundkontakt un- gestört, und der Übergangsbereich zwischen Wasser und Land abwechslungsreich gegliedert ist (sh. hierzu Göttlicher, SächsNatSchG, 1. Ergänzungslieferung 2003, § 26 RdNr. 2 und 5; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16.11.2000, Az. 1 A 10532/00, zit. aus juris, m.w.N.). Diese Anforderungen sind ausweislich der Stellungnahme des Staatlichen Umweltfachamts Chemnitz vom 2.12.2003 und der vorliegenden Fotodokumentation in Bezug auf den Standort der in Rede stehenden Wasserkraftanlage erfüllt. Der Umstand, dass es vor dem Bau und der Inbetriebnahme der in Rede stehenden Anlage noch Reste der alten Anlage gab, steht der An- nahme eines naturnahen und unverbauten Flussabschnitts nicht entgegen, weil hierdurch der Verlauf des Flusses nicht wesentlich verändert wurde. Der Betrieb der Wasserkraftanlage führt zur Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nach- haltigen Beeinträchtigung des charakteristischen Zustands des hier in Rede stehenden Biotops, weil das Ableiten von 12 Kubikmeter Wasser pro Sekunde aus der Flöha nach den Feststellungen des Staatlichen Umweltfachamtes Ursache dafür ist, dass die Flöha auf der so genannten Ausleitungsstrecke nicht mehr das gesamte ursprüngliche Flussbett überspült und hierdurch die Zusammensetzung fließgewässertypischer Arten der sohlgebundenen Kleintierlebewelt verändert und die reophile Fauna beeinträchtigt (hat), ohne dass dies durch mögliche Auflagen hätte verhindert werden können. Hinreichende Anhaltspunkte für eine gegenteilige Einschätzung liegen hier nicht vor. 2.1.2. Eine Ausnahme nach § 26 Abs. 4 Satz 1 SächsNatSchG kann nicht zugelassen werden. Dort angesprochene Gründe für eine Ausnahme sind nicht gegeben. Insbesondere liegt ein wichtiger Grund im Sinne der ersten Alternative der Regelung nicht wegen der zunächst er- teilten Erlaubnis nach § 13 SächsWG vor. Im Hinblick auf das Schutzgut des WHG muss ein Betroffener die Erteilung einer Gestattung bzw. Genehmigung abwarten. Ist er der Auffas- 18 sung, dass ihm für die in Rede stehende Gewässernutzung alte Rechte im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG zur Seite stehen, ist ihm zumutbar, dies vor Beginn einer wasserrechtlich erheblichen Tätigkeit feststellen zu lassen. Davon abgesehen könnte die Beeinträchtigung auch nicht im Sinne des § 26 Abs. 4 SächsNatSchG ausgeglichen werden. Nach den insoweit einschlägigen Regelungen in § 9 Abs. 2 und 3 SächsNatschG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurück- bleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsrechtlich neu gestaltet ist. Ausgleichsmaßnahmen in diesem Sinne müssen nach der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts so beschaffen sein, dass in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand herbeigeführt wird, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wir- kung fortführt. Dies erfordert zwar nicht, dass sie im unmittelbaren Umkreis des Eingriffs ausgeführt werden; der räumliche Bereich einer Ausgleichsmaßnahme muss jedoch in einem funktionaler Zusammenhang mit dem Eingriffsort stehen (sh. BVerwG, Urt. v. 27. 9. 990 - 4 C 44.87 - aa0; BVerwG, Urt. v. 23. 8. 1996 - 4 A 29.95). Ein Ausgleich wäre daher nur bei Maßnahmen möglich, die an einem Ort ausgleichend wirken, der in einem funktionalen Zu- sammenhang mit dem Eingriffsort steht. Dies ist hier nach den nachvollziehbaren Feststellun- gen der Regierungspräsidiums auf der Grundlage der Stellungnahme des Staatlichen Umwelt- fachamts nicht der Fall. 3. Das Verwaltungsgericht hat nach allem die Klage gegen Bescheid über die Untersagung des Betriebs der Wasserkraftanlage zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vor- liegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 19 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen An- trag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig- ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähi- gung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. gez.: Künzler Meng Heinlein Beschluss vom 27. März 2007 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100 000, 00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG). Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses vom 25. Mai 2005 - 2 K 1869/04 - ebenfalls auf 100.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Meng Heinlein