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Beschluss

4 BS 216/06

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Bürgerentscheid (§ 24 SächsGemO) ist von der Gemeinde ohne schuldhaftes Zögern umzusetzen. 2. Die dreijährige Sperr- und Bindungswirkung eines Bürgerentscheids entfällt nicht bei nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage. 3. Zur Frage der innerstaatlichen Bindungswirkung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (Welterbekonvention).
Entscheidungsgründe
1. Ein Bürgerentscheid (§ 24 SächsGemO) ist von der Gemeinde ohne schuldhaftes Zögern umzusetzen. 2. Die dreijährige Sperr- und Bindungswirkung eines Bürgerentscheids entfällt nicht bei nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage. 3. Zur Frage der innerstaatlichen Bindungswirkung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (Welterbekonvention).