Urteil
4 B 46/06
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Einspruch nach § 25 Abs. 1 SächsKomWG hat jedenfalls dann eine durch seine Rücknahme nicht zu bezeitigende materellrechtliche Bedeutung für eine nach den Grundsätzen des § 27 SächsKomWG durchzuführende Wahlprüfung, wenn über den Einspruch bereits entschieden wurde und die Wahlprüfungsfrist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsKomWG abgelaufen ist.
Entscheidungsgründe
Ein Einspruch nach § 25 Abs. 1 SächsKomWG hat jedenfalls dann eine durch seine Rücknahme nicht zu bezeitigende materellrechtliche Bedeutung für eine nach den Grundsätzen des § 27 SächsKomWG durchzuführende Wahlprüfung, wenn über den Einspruch bereits entschieden wurde und die Wahlprüfungsfrist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsKomWG abgelaufen ist.