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Urteil

5 D 24/04

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Änderung eines Normenkontrollantrags ist auch nach Eintritt einer Satzungsänderung sachdienlich, wenn der Streitstoff im Wesentlichen identisch ist und eine endgültige Befriedung der Beteiligten durch die Entscheidung herbeigeführt wird. 2. Dies gilt im Einzelfall auch dann. wenn der Antrag bis zur Änderung der Satzung unzulässig gewesen ist. 3. Die Beschränkung der Betreuungszeit in einer Horteinrichtung wegen des Bezuges von Bundeserziehungsgeld für ein anderes Kind verstößt gegen höherranggies Recht.
Entscheidungsgründe
1. Eine Änderung eines Normenkontrollantrags ist auch nach Eintritt einer Satzungsänderung sachdienlich, wenn der Streitstoff im Wesentlichen identisch ist und eine endgültige Befriedung der Beteiligten durch die Entscheidung herbeigeführt wird. 2. Dies gilt im Einzelfall auch dann. wenn der Antrag bis zur Änderung der Satzung unzulässig gewesen ist. 3. Die Beschränkung der Betreuungszeit in einer Horteinrichtung wegen des Bezuges von Bundeserziehungsgeld für ein anderes Kind verstößt gegen höherranggies Recht.