Beschluss
NC 2 E 27/06
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. An den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt es im Falle eines vor Eintritt der Entscheidungsreife erfolgten Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleichs, mit dem das Rechtsschutzziel der beabsichtigten Klage erreicht wurde. 2. Eine im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftige Partei ist nicht allein im Hinblick darauf, dass sie zur Vermeidung der Bestandskraft eines Bescheides zumindest einen Prozesskostenhilfeantrag stellen muss, unabweisbar auf einen anwaltlichen Rechtsbeistand im Prozesskostenhilfeverfahren angewiesen. Denn die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs durch einen Rechtsanwalt ist zur Ermöglichung eines gleichberechtigten Zugangs zum System der Rechtspflege nicht erforderlich. 3. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Gleiches gilt für einen außergerichtlich und nicht in einem Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO abgeschlossenen Vergleich.
Entscheidungsgründe
1. An den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt es im Falle eines vor Eintritt der Entscheidungsreife erfolgten Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleichs, mit dem das Rechtsschutzziel der beabsichtigten Klage erreicht wurde. 2. Eine im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftige Partei ist nicht allein im Hinblick darauf, dass sie zur Vermeidung der Bestandskraft eines Bescheides zumindest einen Prozesskostenhilfeantrag stellen muss, unabweisbar auf einen anwaltlichen Rechtsbeistand im Prozesskostenhilfeverfahren angewiesen. Denn die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs durch einen Rechtsanwalt ist zur Ermöglichung eines gleichberechtigten Zugangs zum System der Rechtspflege nicht erforderlich. 3. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Gleiches gilt für einen außergerichtlich und nicht in einem Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO abgeschlossenen Vergleich.