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Beschluss

3 BS 61/06

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen kommt nur dann in Betracht, wenn die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Davon ist auszugehen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (std. Senatsrechtsprechung seit Beschl. v. 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119). 2. Liegen alle erforderlichen Unterlagen für eine Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis bei dem zuständigen Oberlandesgericht vor, ist grundsätzlich von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen. Steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur noch aus, weil der Verdacht einer Scheinehe angezeigt wurde, ist die Vermutung einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung dann widerlegt, wenn das Vorliegen einer Scheinehe nach dem Akteninhalt überwiegend wahrscheinlich ist.
Entscheidungsgründe
1. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen kommt nur dann in Betracht, wenn die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Davon ist auszugehen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (std. Senatsrechtsprechung seit Beschl. v. 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119). 2. Liegen alle erforderlichen Unterlagen für eine Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis bei dem zuständigen Oberlandesgericht vor, ist grundsätzlich von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen. Steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur noch aus, weil der Verdacht einer Scheinehe angezeigt wurde, ist die Vermutung einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung dann widerlegt, wenn das Vorliegen einer Scheinehe nach dem Akteninhalt überwiegend wahrscheinlich ist.