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Urteil

4 B 188/05

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Entscheidung der Schulbehörde, wonach eine integrative Beschulung eines Schülers, bei dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, an einer Ersatzschule möglich ist, bringt nicht eine Zuweisung an diese Schule zum Ausdruck. Der Sache nach ist sie die schulrechtliche Genehmigung einer integrativen Beschulung an einer Ersatzschule an Stelle der Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule nach § 30 Satz 1 SächsSchulG wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs i.S.v. § 13 Abs. 1 SächsSchulG. 2. Einem behinderten Kind, das nach der schulrechtlichen Entscheidung die Möglichkeit einer integrativen Beschulung an einer Schule in freier Trägerschaft hat oder eine Förderschule besuchen kann, kann der Mehrkostenvorbehalt bei seiner Entscheidung für die integrative Unterrichtung nicht entgegen gehalten werden, wenn der Besuch einer öffentlichen Förderschule aus besonderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
Entscheidungsgründe
1. Die Entscheidung der Schulbehörde, wonach eine integrative Beschulung eines Schülers, bei dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, an einer Ersatzschule möglich ist, bringt nicht eine Zuweisung an diese Schule zum Ausdruck. Der Sache nach ist sie die schulrechtliche Genehmigung einer integrativen Beschulung an einer Ersatzschule an Stelle der Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule nach § 30 Satz 1 SächsSchulG wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs i.S.v. § 13 Abs. 1 SächsSchulG. 2. Einem behinderten Kind, das nach der schulrechtlichen Entscheidung die Möglichkeit einer integrativen Beschulung an einer Schule in freier Trägerschaft hat oder eine Förderschule besuchen kann, kann der Mehrkostenvorbehalt bei seiner Entscheidung für die integrative Unterrichtung nicht entgegen gehalten werden, wenn der Besuch einer öffentlichen Förderschule aus besonderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.