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Urteil

5 B 304/04

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße i.S.d. § 3 Abs. 1 SächsStrG beurteilt sich nach der Bedeutung der Straße im Verkehr, also nach ihrer Funktion im Gesamtstraßennetz. 2. Staatsstraßen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsStrG sind Straßen, die innerhalb des Freistaates Sachsen untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden (Netzzusammenhang). 3. Die Funktion der Staatsstraßen wird dadurch bestimmt, dass sie innerhalb dieses Netzzusammenhangs dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. 4. Eine nur einseitig an das Verkehrsnetz angebundene Straße (Stichstraße) schließt ihre Verknüpfung mit dem Verkehrsnetz nicht aus. 5. Der auf einer Stichstraße stattfindende überregionale Zu- und Abfahrtsverkehr ist Durchgangsverkehr i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsStrG.
Entscheidungsgründe
1. Die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße i.S.d. § 3 Abs. 1 SächsStrG beurteilt sich nach der Bedeutung der Straße im Verkehr, also nach ihrer Funktion im Gesamtstraßennetz. 2. Staatsstraßen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsStrG sind Straßen, die innerhalb des Freistaates Sachsen untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden (Netzzusammenhang). 3. Die Funktion der Staatsstraßen wird dadurch bestimmt, dass sie innerhalb dieses Netzzusammenhangs dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. 4. Eine nur einseitig an das Verkehrsnetz angebundene Straße (Stichstraße) schließt ihre Verknüpfung mit dem Verkehrsnetz nicht aus. 5. Der auf einer Stichstraße stattfindende überregionale Zu- und Abfahrtsverkehr ist Durchgangsverkehr i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsStrG.