Beschluss
3 BS 72/05
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das vom Dienstherrn bestimmte Anforderungsprofil dient primär der Vorauswahl der für die ausgeschriebene Stelle (hier: eines Richters am Amtsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter) in Betracht kommenden Bewerber. Die Festlegung des Anforderungsprofils hat nicht die weitergehende Funktion einer Vorabgewichtung der einzelnen Profilmerkmale als ausschlaggebende Auswahlkriterien im Rahmen des allgemeinen Qualifikationsvergleichs. 2. Das Auswahlkriterium der Verwendungsbreite ist nicht hinreichend klar bestimmt, wenn der Dienstherr offen lässt, ob er es allgemein auf Berufserfahrungen jedweder Art oder stellenspezifisch nur auf solche Erfahrungen bezieht, die dem Anforderungsprofil entsprechen.
Entscheidungsgründe
1. Das vom Dienstherrn bestimmte Anforderungsprofil dient primär der Vorauswahl der für die ausgeschriebene Stelle (hier: eines Richters am Amtsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter) in Betracht kommenden Bewerber. Die Festlegung des Anforderungsprofils hat nicht die weitergehende Funktion einer Vorabgewichtung der einzelnen Profilmerkmale als ausschlaggebende Auswahlkriterien im Rahmen des allgemeinen Qualifikationsvergleichs. 2. Das Auswahlkriterium der Verwendungsbreite ist nicht hinreichend klar bestimmt, wenn der Dienstherr offen lässt, ob er es allgemein auf Berufserfahrungen jedweder Art oder stellenspezifisch nur auf solche Erfahrungen bezieht, die dem Anforderungsprofil entsprechen.