Urteil
2 B 263/05
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der von der Bauaufsichtsbehörde beauftragte Prüfingenieur hat entsprechend § 645 BGB einen Anspruch auf Vergütung von ihm erbrachter Teilleistungen, wenn er seinen Prüfauftrag aus Gründen, die allein in der Person des Bauherrn liegen, nicht beenden kann und eine Teilvergütung nicht vereinbart war. 2. Der Vergütungsanspruch verjährt in entsprechender Anwendung des § 196 BGB a.F. innerhalb von zwei Jahren. Die Bauaufsichtsbehörde kann sich auf die Verjährung aber nicht berufen, wenn sie den Prüfingenieur schuldhaft nicht vom Erlöschen der die Grundlage des Prüfauftrags bildenden Baugenehmigung unterrichtet hat.
Entscheidungsgründe
1. Der von der Bauaufsichtsbehörde beauftragte Prüfingenieur hat entsprechend § 645 BGB einen Anspruch auf Vergütung von ihm erbrachter Teilleistungen, wenn er seinen Prüfauftrag aus Gründen, die allein in der Person des Bauherrn liegen, nicht beenden kann und eine Teilvergütung nicht vereinbart war. 2. Der Vergütungsanspruch verjährt in entsprechender Anwendung des § 196 BGB a.F. innerhalb von zwei Jahren. Die Bauaufsichtsbehörde kann sich auf die Verjährung aber nicht berufen, wenn sie den Prüfingenieur schuldhaft nicht vom Erlöschen der die Grundlage des Prüfauftrags bildenden Baugenehmigung unterrichtet hat.