Beschluss
3 BS 426/04
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen kommt nur dann in Betracht, wenn die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Davon ist auszugehen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (ständige Senatsrechtsprechung seit Beschl. v. 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119). 2. Setzt die Eheschließung die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses voraus, wird eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung grundsätzlich dann vermutet, wenn dem Standesbeamten alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen für eine Entscheidung über den Antrag vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat. 3. Stellt der Präsident des Oberlandesgerichts fest, dass es für die Entscheidung über den Befreiungsantrag noch an Unterlagen fehlt, die von den Verlobten beigebracht werden können, ist die Vermutung einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung bis zu dem Zeitpunkt widerlegt, in dem diese Unterlagen nachgereicht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Standesbeamte von einer Vollständigkeit der Unterlagen ausgegangen war und der Antrag dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts bereits vorliegt.
Entscheidungsgründe
1. Ein Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen kommt nur dann in Betracht, wenn die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Davon ist auszugehen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (ständige Senatsrechtsprechung seit Beschl. v. 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119). 2. Setzt die Eheschließung die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses voraus, wird eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung grundsätzlich dann vermutet, wenn dem Standesbeamten alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen für eine Entscheidung über den Antrag vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat. 3. Stellt der Präsident des Oberlandesgerichts fest, dass es für die Entscheidung über den Befreiungsantrag noch an Unterlagen fehlt, die von den Verlobten beigebracht werden können, ist die Vermutung einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung bis zu dem Zeitpunkt widerlegt, in dem diese Unterlagen nachgereicht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Standesbeamte von einer Vollständigkeit der Unterlagen ausgegangen war und der Antrag dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts bereits vorliegt. 1 Az.: 3 BS 426/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn K. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte W. & S. gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Regierungspräsidium Chemnitz Zentrale Ausländerbehörde Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Abschiebung Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pastor am 8. Februar 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. November 2004 - 4 K 1842/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung keine Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der Antragstel- ler im Hinblick auf die von ihm sinngemäß geltend gemachte Unterlassung der Abschiebung durch den Antragsgegner einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Ein vor- läufiges Bleiberecht könne er insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG herleiten, da diese Norm grundsätzlich nur die rechtswirksam zustande gekommene Ehe schütze. Ein Verlöbnis könne ausnahmsweise nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Eheschließung tatsächlich ernsthaft beabsichtigt sei und die vorab zu regelnden Formalitäten soweit erledigt seien, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstehe und eine Eheschließungstermin zumindest be- stimmbar sei. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Die am 26.10.2004 im Standes- amt des Amtes Rostocker Heide erfolgte Befragung der Verlobten habe ergeben, dass deren Angaben zur gemeinsamen täglichen Lebensführung in weiten Teilen unterschiedlich, ja wi- dersprüchlich ausgefallen seien. Das Ergebnis der Befragung sei im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses dem OLG 3 Rostock vorgelegt worden. Auch wenn die Unterlagen für diesen Antrag dort nunmehr vorlä- gen, sei angesichts des Ergebnisses der Befragung der Verlobten die diesbezügliche Entschei- dung des OLG Rostock offen. Damit seien die vor der Eheschließung zu regelnden Formalitä- ten noch nicht soweit erledigt, dass ein Eheschließungstermin bestimmbar wäre. Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass der Eheschließungster- min entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestimmbar sei. Auch wenn die Stan- desbeamtin des Amtes Rostocker Heide nach erfolgter Befragung der Verlobten die Auffas- sung vertrete, dass die Angaben zur gemeinsamen täglichen Lebensführung unterschiedlich bzw. widersprüchlich ausgefallen seien, liege die Entscheidung über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim OLG Rostock. Ein Eheschließungstermin sei grundsätzlich bestimmbar, wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise bei der dafür zuständigen Behörde abgegeben seien. Der Antragsteller und seine Verlobte hätten unstreitig beim Standesamt Gelbensande am 17.5.2004 die Eheschließung angemeldet und die Gebühr für die Prüfung der Ehefähigkeit entrichtet. Nachdem sie am 25.6.2004 durch das Standesamt unterrichtet worden seien, dass die eingereichten Personenstandsurkunden den Anforderungen nicht genügten, sei am 10.8.2004 eine weitere Personenstandsurkunde bei dem Standesamt abgegeben und von diesem auch als genügend angesehen worden. Die Weitergabe dieser Ur- kunde sei erst am 28.10.2004 erfolgt. Mit Schreiben vom 9.11.2004 sei der Verlobten des Antragstellers vom Standesamt Gelbensande mitgeteilt worden, dass erneut eine Personen- standsurkunde beizubringen sei. Vom OLG Rostock habe die Verlobte auf eine entsprechende Nachfrage die Mitteilung erhalten, dass die individuelle Personenstandsurkunde mit den Ver- merken „non marié“, „non décedé“ und dem Zusatz „pour mariage“ zu versehen sei. Eine sol- che Personenstandsurkunde liege bei algerischen Bürgern erfahrungsgemäß spätestens in vier Wochen vor. Nach der Vorlage dieser geforderten Personenstandsurkunde werde dem An- tragsteller die Befreiung erteilt werden, da das OLG Rostock andernfalls den Antrag bereits abgelehnt hätte. Die Verlobten seien jeweils zeitnah den Aufforderungen der Behörden nach- gekommen. Die zeitliche Abfolge liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich und könne des- halb nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden. Die vor der Eheschließung zu regelnden Formalitäten seien erledigt und der Eheschließungstermin bestimmbar. Es sei nunmehr eine Formalie, wenn der Antragsteller darauf verwiesen werde, das Eheschließungsverfahren vom Ausland aus zu betreiben. 4 Mit diesem Beschwerdevortrag vermag der Antragsteller nicht durchzudringen, da das Ver- waltungsgericht den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und einer daraus folgenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG (früher: § 55 Abs. 2 AuslG) im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Ein solcher Anspruch kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Schutz der Eheschließungsfreiheit als Vorwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Davon ist auszugehen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (Beschl. d. Senats v. 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119; v. 25.6.2004 - 3 BS 274/04; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.2001, VBlBW 2002, 213 m.w.N.). Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits soweit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung (§ 4 PStG) vorgenommen wurde, die Verlobten die gemäß § 5 Abs. 1 und 2 PStG von dem Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, ist eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung grundsätzlich dann zu vermuten, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. Nr. 60a.2.3 i.V.m. Nr. 30.0.6 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU v. 22.12.2004; so bereits Nr. 55.2.3 i.V.m. Nr. 18.0.1 AuslG-VwV). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat, da dem Standesbeamten gemäß § 5 a Satz 1 PStG die Vorbereitung dieser Entscheidung obliegt und er die hierfür notwendigen Nachweise von den Verlobten anzufordern hat. Stellt sich im weiteren Verfahrensgang jedoch heraus, dass eine Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts deshalb nicht ergehen kann, weil der Standesbeamte diese nur unzureichend vorbereitet hat und es noch an Unterlagen fehlt, die von den Verlobten auch beigebracht werden können, ist die Vermutung der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die für die Entscheidung über den Antrag noch fehlenden Unterlagen nachgereicht worden sind, widerlegt. In Anwendung dieser Grundsätze steht die beabsichtigte Eheschließung im vorliegenden Fall nicht unmittelbar bevor. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass über den von ihm ge- 5 stellten Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses von dem zu- ständigen Präsidenten des OLG Rostock derzeit nicht entschieden werden könne, da die hier- für notwendige Personenstandsurkunde noch nicht vorliege. Der Antragsteller hat somit un- streitig auch noch nicht alle erforderlichen Unterlagen beschafft, so dass derzeit (noch) nicht von einer Bestimmbarkeit des Eheschließungstermins ausgegangen werden kann. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen die Unterlagen unvollständig sind, und ob dies im Einzelfall sogar auf eine fehler- hafte Sachbehandlung durch das Standesamt zurückzuführen ist, sofern die Beschaffung der fehlenden Unterlagen überhaupt in der Macht der Verlobten steht (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 21.8.2000 - 3 W 3/00 - zit. nach juris). Letzteres ist hier aber offensichtlich der Fall, da der Antragsteller selbst angegeben hat, die Beschaffung der fehlenden Urkunde sei erfahrungsgemäß binnen vier Wochen zu bewerkstelligen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei der Anforderung einer (weiteren) Personenstandsurkunde auch nicht um eine Formalie, da es zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlende Urkunde nicht beigebracht und die Eheschließung daher auch nicht vorgenommen werden kann. Liegen bei dem Oberlandesgericht objektiv nur unvollständige Unterlagen vor, kann es ferner nicht von Bedeutung sein, ob dieses den Antrag selbst entscheidungsreif macht und lediglich die fehlenden Unterlagen anfordert oder den Vorgang als Ganzes an das Standesamt zurücksendet, das ihn nach erfolgter Nachbesserung erneut einzureichen hat. Einer Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht entgegen steht vorliegend - wovon das Verwaltungsgericht indessen rechtsfehlerhaft ausgegangen ist - das Ergebnis der Befra- gung durch die Standesbeamtin gemäß § 5 Abs. 4 PStG. Eine solche Befragung hat bei Beste- hen konkreter Anhaltspunkte für die Aufhebbarkeit der zu schließenden Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB zu erfolgen, da gemäß § 1310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Standesbeamte die Mitwirkung an der Eheschließung verweigern muss, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre, etwa weil es sich um eine Scheinehe handelte (vgl. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Das Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer gemäß § 1309 Abs. 1 BGB hat demgegenüber allein den Zweck nachzuweisen, dass der Eheschließung nach dem Recht des ausländischen Staates kein Ehehindernis entgegensteht, und damit erkennbar keinen Bezug zu der Befragung nach § 5 Abs. 4 PStG. Die Befreiung von der Beibringung dieses Zeugnisses ist gemäß § 1309 Abs. 2 Satz 2 BGB regelmäßig den Personen zu erteilen, die ein solches nicht beibringen können, weil sie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz im Ausland 6 oder Staatsangehörige solcher Staaten sind, die kein Ehefähigkeitszeugnis i.S.v. § 1309 Abs. 1 BGB ausstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG). gez.: Ullrich Drehwald Pastor