Beschluss
5 B 831/04
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO richtig, wenn sie den prozessrechtlichen Regelungen entspricht, die im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung maßgeblich waren.
Entscheidungsgründe
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO richtig, wenn sie den prozessrechtlichen Regelungen entspricht, die im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung maßgeblich waren. 1 Az.: 5 B 831/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des minderjährigen Kindes C. F. , vertreten durch ihre Mutter 2. der Frau Silke F. beide wohnhaft: - Klägerinnen - - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte P. & Kollegen gegen den Landkreis Mittweida vertreten durch den Landrat Am Landratsamt 3, 09648 Mittweida - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Unterhaltsvorschussrechts 2 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik am 17. Januar 2005 beschlossen: Der Antrag der Klägerinnen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Juli 2004 - 5 K 1808/02 - zuzulassen, wird verworfen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22.7.2004 zuzulassen, ist zu verwerfen, da er bereits unzulässig ist. Er ist entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung begründet worden. Die zweimonatige Antragsbegründungsfrist ist von den Klägerinnen versäumt worden. Auf die Zustellung des Urteils vom 22.7.2004 am 28.8.2004 haben sie mit am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingehenden Schriftsatz vom 28.9.2004 die Zulassung der Berufung beantragt, ohne diesen Antrag zu begründen. Dem am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist am 28.10.2004 gestellten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Antragsbegründung konnte nicht entsprochen werden. Wie der Senat dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit Schreiben vom 29.10.2004 mitgeteilt hat, handelt es sich bei der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO um eine gesetzliche Frist, die mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung keiner Verlängerung zugänglich ist. Die zweimonatige Begründungsfrist ist durch die dem angegriffenen Urteil beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung in Lauf gesetzt worden. Diese war ordnungsgemäß, so dass für die Antragsbegründung der Klägerinnen nicht die Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein- schlägig ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung stand im Einklang mit § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der bis zum 31.8.2004 geltenden Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung, demzufolge die Begründung des Antrages bei dem Verwaltungsgericht einzureichen war. Diese Belehrung ist nicht dadurch unrichtig geworden, dass im Anschluss an die Zustellung des Urteils durch die 3 am 1.9.2004 in Kraft getretene Änderung des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO die Berufungs- begründung beim Oberverwaltungsgericht einzureichen ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag eingereicht wurde (vgl. Art. 6 Nr. 2a, 14 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz – 1. Justizmodernisierungsgesetz – vom 24. August 2004, BGBl. I, S. 2198). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO richtig, wenn sie den prozess- rechtlichen Regelungen entspricht, die im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung maß- geblich waren (so auch OVG NW, Beschl. v. 8.10.2004, 19 A 3946/04 - zitiert nach juris, RdNr. 2). Aufgrund der Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 28.8.2004 war dies § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der bis zum 31.8.2004 geltenden Fassung, dem die Rechts- behelfsbelehrung des Verwaltungsgerichts entsprach. Rechtsstaatliche Bedenken gegen diese Betrachtungsweise bestehen nicht. Für den Fall, dass entgegen der ab dem 1.9.2004 geltenden Rechtslage entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht frist- gerecht eingereicht worden wäre, kommt es nach dem Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit in Betracht, die Frist zur Begründung als gewahrt anzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.10.2004, 4 S 2142/04 – zitiert nach juris, RdNr. 2 m.w.N.). Daneben erscheint es in der hier gegebenen Konstellation auch möglich, im Fall einer nach bisherigem Recht fristgerech- ten Antragsbegründung in die versäumte Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.10.2004, 3 ZB 04.2171 - zitiert nach juris - RdNr. 4 f.). Unter Beachtung des rechtsstaatlichen Gebots des fairen Ver- fahrens spricht einiges dafür, dass ein Prozessbevollmächtiger nicht damit zu rechnen braucht, dass der Gesetzgeber ohne Übergangsfrist sehr kurzfristig die formalen Anforderungen an die Begründung eines bereits zutreffend eingelegten Rechtsbehelfs ändert. Dies bedarf hier aller- dings keiner abschließenden Betrachtung. Bis heute ist weder eine fristgerechte Begründung des Antrages auf Zulassung der Begründung erfolgt noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Vornahme der Begründung eingereicht worden. Er könnte auch wegen Ablaufs der zweiwöchigen Antragsfrist aus § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch nicht mehr gestellt werden. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen bestehen gegen die fehlende Möglichkeit einer Verlängerung der zweimonatigen Begründungsfrist aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es besteht im Unterschied zu seiner Auffassung durchaus ein sachlicher Grund, hier abweichend vom Fall einer zugelas- 4 senen Berufung (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) keine Möglichkeit zu einer Fristverlänge- rung zuzulassen. Im Fall des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO hat bereits das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO das Vorliegen eines Zulassungsgrundes und damit die Rechtfertigung für die Durchführung eines Berufungsverfahrens bejaht. An diese Feststellung des Verwaltungsgerichts ist das Oberverwaltungsgericht gebunden (§ 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Fall des Zulassungsverfahrens soll hingegen durch die fristgerechte Darlegung der Zulassungsgründe durch den Rechtsmittelführer zwischen den Beteiligten innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage geschaffen werden, aus welchen Gründen die Zulassung der Berufung begehrt wird. Dieses Interesse stellt einen sachlichen Grund dafür dar, in diesen Fällen keine Verlängerung der Antrags- begründungsfrist durch den Vorsitzenden des Senats vorzusehen. Letztlich kann der Antrag auf Zulassung der Berufung auch keinen Erfolg haben, weil er wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat ausweis- lich des Entscheidungstenors dem Antrag der Klägerinnen uneingeschränkt entsprochen und auch die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vollständig dem Beklagten auferlegt. Eine Beschwer der Klägerinnen durch die angefochtene Entscheidung ist weder bezeichnet worden, noch anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Kober Schaffarzik