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Bescshluss

3 BS 285/04

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf Unterlassung der Abschiebung gegen die Zentrale Ausländerbehörde gerichtetes Antragsbegehren erledigt sich, wenn diese von dem konkreten Abschiebungsvorhaben wieder Abstand nimmt. 2. Aus der in zeitlicher Hinsicht eng zu fassenden Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde für die inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von ihr vorzunehmenden Abschiebung folgt, dass diese jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn die Zentrale Ausländerbehörde von der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zunächst wieder absieht (Fortführung der Senatsrechtsprechung; Beschl. v. 10.9.2004 - 3 BS 266/04). 3. Ein auf Unterlassung der Abschiebung gegen die Zentrale Ausländerbehörde gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzverfahren muss sich auf eine hinreichend konkrete und damit auch in zeitlicher Hinsicht bestimmbare aufenthaltsbeendende Maßnahme beziehen. In diesem Verfahren kann nur die Unterlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme begehrt werden, wogegen für eine stillschweigende Aussetzung der Abschiebung für einen längeren Zeitraum kein Raum ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, BVerwGE 105, 232 [236]).
Entscheidungsgründe
1. Ein im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf Unterlassung der Abschiebung gegen die Zentrale Ausländerbehörde gerichtetes Antragsbegehren erledigt sich, wenn diese von dem konkreten Abschiebungsvorhaben wieder Abstand nimmt. 2. Aus der in zeitlicher Hinsicht eng zu fassenden Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde für die inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von ihr vorzunehmenden Abschiebung folgt, dass diese jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn die Zentrale Ausländerbehörde von der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zunächst wieder absieht (Fortführung der Senatsrechtsprechung; Beschl. v. 10.9.2004 - 3 BS 266/04). 3. Ein auf Unterlassung der Abschiebung gegen die Zentrale Ausländerbehörde gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzverfahren muss sich auf eine hinreichend konkrete und damit auch in zeitlicher Hinsicht bestimmbare aufenthaltsbeendende Maßnahme beziehen. In diesem Verfahren kann nur die Unterlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme begehrt werden, wogegen für eine stillschweigende Aussetzung der Abschiebung für einen längeren Zeitraum kein Raum ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, BVerwGE 105, 232 [236]).