Beschluss
5 BS 406/03
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgetragene Änderung der Sach- und Rechtslage ist im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig. 2. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Beitragsbescheides bedarf es der Zuordnung des Beitrages in dem Bescheid zu einem konkreten Grundstück.
Entscheidungsgründe
1. Eine innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgetragene Änderung der Sach- und Rechtslage ist im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig. 2. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Beitragsbescheides bedarf es der Zuordnung des Beitrages in dem Bescheid zu einem konkreten Grundstück.