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Urteil

2 B 184/03

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Kommandierung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV erfordert nicht die Aushändigung der förmlichen Kommandierungsverfügung an den Soldaten vor der Änderung des Dienstortes. Es genügt insoweit die Bekanntgabe eines an den Stammtruppenteil des Soldaten gerichteten Fernschreibens, in dem die Einplanung des Soldaten nebst einem konkreten Verlegungsdatum mitgeteilt wird, mit der Bitte, den betroffenen Soldaten vom Inhalt des Fernschreibens in Kenntnis zu setzen. Zur Zumutbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 TGV.
Entscheidungsgründe
Eine Kommandierung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV erfordert nicht die Aushändigung der förmlichen Kommandierungsverfügung an den Soldaten vor der Änderung des Dienstortes. Es genügt insoweit die Bekanntgabe eines an den Stammtruppenteil des Soldaten gerichteten Fernschreibens, in dem die Einplanung des Soldaten nebst einem konkreten Verlegungsdatum mitgeteilt wird, mit der Bitte, den betroffenen Soldaten vom Inhalt des Fernschreibens in Kenntnis zu setzen. Zur Zumutbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 TGV.