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Beschluss

2 BS 273/03

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Fortführung der Sorbischen Mittelschule Crostwitz
Entscheidungsgründe
Fortführung der Sorbischen Mittelschule Crostwitz 1 Az.: 2 BS 273/03 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des minderjährigen Kindes B. B. vertreten durch die Antragsteller zu 2. und 3. 2. des Herrn A. B. 3. der Frau G. B. die Antragsteller zu 2. und 3. beide wohnhaft: 4. des minderjährigen Kindes S. B. vertreten durch die Antragsteller zu 5. und 6. 5. des Herrn B. B. 6. der Frau A. B. die Antragsteller zu 5. und 6. beide wohnhaft: 7. des minderjährigen Kindes F. K. vertreten durch die Antragstellerin zu 8. 8. der Frau R. K. 9. des minderjährigen Kindes L. R. vertreten durch die Antragsteller zu 10. und 11. 10. des Herrn F. R. 11. der Frau H. R. die Antragsteller zu 10. und 11. beide wohnhaft: 2 12. des minderjährigen Kindes M. K. vertreten durch die Antragsteller zu 13. und 14. 13. des Herrn L. K. 14. der Frau M. K. die Antragsteller zu 13. und 14. beide wohnhaft: 15. des minderjährigen Kindes M. K. vertreten durch die Antragsteller zu 16. und 17. 16. des Herrn G. K. 17. der Frau N. K. die Antragsteller zu 16. und 17. beide wohnhaft: 18. des minderjährigen Kindes M. K. vertreten durch die Antragsteller zu 19. und 20. 19. des Herrn M. K. 20. der Frau M. K. die Antragsteller zu 19. und 20. beide wohnhaft: 21. des minderjährigen Kindes M. L. 22. des minderjährigen Kindes M. L. die Antragsteller zu 21. und 22. beide wohnhaft: die Antragsteller zu 21. und 22. vertreten durch die Antragsteller zu 23. und 24. 23. des Herrn T. L. 24. der Frau A. L. die Antragsteller zu 23. und 24. beide wohnhaft: 25. des minderjährigen Kindes B. B. 26. des minderjährigen Kindes P. B. die Antragsteller zu 25. und 26. beide wohnhaft: die Antragsteller zu 25. und 26. vertreten durch die Antragstellerin zu 27. 27. der Frau U. B. 28. des minderjährigen Kindes M. P. vertreten durch die Antragsteller zu 29. und 30. 29. des Herrn C. P. 30. der Frau T. P. die Antragsteller zu 29. und 30. beide wohnhaft: 3 31. des minderjährigen Kindes G. B. vertreten durch die Antragsteller zu 32. und 33. 32. des Herrn R. B. 33. der Frau C. B. die Antragsteller zu 32. und 33. beide wohnhaft: 34. des minderjährigen Kindes A. S. vertreten durch die Antragsteller zu 35. und 36. 35. des Herrn T. S. 36. der Frau M. S. die Antragsteller zu 35. und 36. beide wohnhaft: 37. des minderjährigen Kindes M. S. vertreten durch die Antragsteller zu 38. und 39. 38. des Herrn A. S. 39. der Frau M. S. die Antragsteller zu 38. und 39. beide wohnhaft: 40. des minderjährigen Kindes S. D. vertreten durch die Antragsteller zu 41. und 42. 41. des Herrn J. D. 42. der Frau C. D. die Antragsteller zu 41. und 42. beide wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1, 01097 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Rechtsanwälte S. 4 Fortführung der Sorbischen Mittelschule Crostwitz; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Ober- verwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Wagner am 24. September 2003 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. August 2003 - 5 K 2959/03 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu je 1/14 die Antragsteller zu 1 bis 3 als Ge- samtschuldner, die Antragsteller zu 4 bis 6 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 7 und 8 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 9 bis 11 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 12 bis 14 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 15 bis 17 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 18 bis 20 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 21 bis 24 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 25 bis 27 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 28 bis 30 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 31 bis 33 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 34 bis 36 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 37 bis 39 als Gesamtschuldner sowie die Antragsteller zu 40 bis 42 als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 56.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat. 1. Die Antragsteller machen zunächst im Zusammenhang mit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ein Voll- zugsinteresse, welches durch eine zu kurzfristige Entscheidung der Behörde „provoziert“ werde, nicht schutzwürdig sei. Diese Ausführungen vermögen die Rechtswidrigkeit der ver- waltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. 5 Der Vortrag betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Begründung sowie die Frage des Vorlie- gens der materiellen Voraussetzungen der Sofortvollzugsanordnung. Auf diese kommt es je- doch nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 14.8.2000 - 2 BS 221/00 - und Beschl. v. 19.8.2003 - 2 BS 250/03 -) genügt es der formellen Begrün- dungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn in dem angegriffenen Bescheid ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung aufgezeigt und der Antragsteller dadurch in die Lage versetzt wird, durch Kenntnis der für die Vollziehungsan- ordnung maßgeblichen Gründe seine Rechte zu wahren. Ob diese Begründung sachlich zutreffend und inhaltlich tragfähig ist, kann dabei dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unabhängig von der behördlichen Begründung selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob die im öffentlichen Interesse getroffene Vollzugsanordnung gerechtfertigt ist. Vorliegend hat der Antragsgegner konkret die Umstände dargelegt, die ihn zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben. Im Übrigen bestehen für die Richtigkeit der von den Antragstellern geäußerten Vermutung, der Grund für die Kurzfristigkeit des Bescheiderlasses liege darin, dass der Antragsgegner die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes bewusst erschweren und vereiteln will, keine Anhaltspunkte. Zwar ist die Entwicklung der Schülerzahlen bereits seit einigen Jahren bekannt, so dass vor diesem Hintergrund der Widerruf der Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung der Sorbischen Mittelschule Crostwitz ab dem Schuljahr 2003/2004 schon früher hätte erfolgen können mit der Folge, dass es möglicherweise der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bedurft hätte. Zu berücksichtigen ist aber, dass gemäß § 23a Abs. 5 SchulG, eingefügt durch Gesetz vom 14.12.2000 (SächsGVBl. S. 513), Entscheidungen des Staatsministeriums für Kultus (SMK) auf der Grundlage eines genehmigten Schulnetzplanes erfolgen. Diesem Erfordernis hat der Antragsgegner Rechnung getragen. Der Schulnetzplan des Landkreises Kamenz wurde mit Bescheid des SMK vom 20.5.2003 genehmigt. Im unmittelbaren Anschluss hieran wurde die Gemeinde Crostwitz zum beabsichtigten Mitwirkungsentzug angehört. Daraufhin erging der hier streitgegenständliche Bescheid vom 26.6.2003. Für das Vorliegen einer sachwidrigen Verzögerung ist deshalb nichts ersichtlich. 2. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides des SMK vom 26.6.2003 ausgegangen. 6 a) Der Bescheid ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb rechtswidrig, weil diese vor dessen Erlass nicht angehört wurden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich eine Pflicht zur Anhörung der Antrag- steller nicht aus § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG. Denn die Antragsteller sind nicht Beteiligte im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Adressat des Bescheides ist allein die Gemeinde Crostwitz. Ob die Antragsteller deshalb anzuhören waren, weil der Mitwirkungs- widerruf des Antragsgegners für die hiervon betroffenen Schüler und deren Eltern die gleichen Rechtswirkungen hat wie die in Form einer Allgemeinverfügung ergehende Entscheidung des Schulträgers, die Schule aufzuheben (vgl. Beschl. des Senats v. 19.8.2002 - 2 BS 330/02 -, NVwZ-RR 2003, 36), kann hier dahinstehen. Ein etwaiger Fehler wäre jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG unbeachtlich, weil die Anhörung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Im Übrigen haben die Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch die Möglichkeit genutzt, ihre Belange geltend zu machen. Die unterbliebene Anhörung der Antragsteller kann die Entscheidung des Antragsgegners in der Sache zudem offensichtlich nicht beeinflusst haben (§ 46 VwVfG), da angesichts der Unvereinbarkeit der Weiterführung der Sorbischen Mittelschule Crostwitz mit den schulrechtlichen Vorgaben bei der Prüfung des Vorliegens des öffentlichen Bedürfnisses für eine umfassende Abwägung aller Belange kein Raum war (siehe hierzu unten zu 3.). b) Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich auch nicht daraus, dass die Do- mowina - Bund Lausitzer Sorben e.V. und der Rat für sorbische Angelegenheiten nicht ange- hört wurden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Beteiligung der Domowina ge- setzlich nicht vorgeschrieben ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich eine solche Pflicht zur Beteiligung nicht aus § 5 SächsSorbG, wonach die Interessen der Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit auf Landes-, Regional- und Kommunalebene von einem Dach- verband der sorbischen Verbände und Vereine wahrgenommen werden können. Die Antrag- steller gehen zwar zutreffend davon aus, dass diese Vorschrift ausdrücklich auf die Domowina zugeschnitten ist. Eine Pflicht des SMK zur förmlichen Beteiligung der 7 Domowina in dem dem Bescheid vom 26.6.2003 zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ergibt sich aus § 5 SächsSorbG aber nicht. Gegen eine Pflicht zur förmlichen Beteiligung der Domowina am vorliegenden Verwaltungsverfahren spricht neben dem Wortlaut der Norm, wonach lediglich die Möglichkeit der Wahrnehmung der Interessen der Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit durch die Domowina geregelt wird, auch die Gesetzesbegründung. In der Begründung der Staatsregierung zu § 5 SächsSorbG (LT-Drucks. 2/9376) heißt es: „... Die Wahrnehmung der Pflichten und Aufgaben durch den Freistaat, die Kreise und Gemeinden setzt aber einen ständigen Austausch mit den Sachwaltern sorbischer Interessen voraus. In grundsätzlichen und wichtigen Fragen ist eine umfassende Beteiligung anzustreben. Es liegt daher im Interesse des Freistaates, der Kreise und Gemeinden, dass die Belange des sorbischen Volkes von einem kompetenten Ansprechpartner vertreten werden, der eine möglichst breite Legitimationsgrundlage besitzt.“ Eine Verpflichtung staatlicher Behörden zu einer förmliche Beteiligung der Domowina an einem konkreten Verwaltungsverfahren lässt sich hieraus unabhängig von der Frage, ob die Schließung einer Sorbischen Mittelschulen an einem Standort, der lediglich 7 bzw. 4,5 km von weiteren Standorten sorbischer Mittelschulen entfernt liegt, eine grundsätzliche und wichtige Frage des sorbischen Volkes darstellt, nicht herleiten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller läuft § 5 SächsSorbG bei einem solchen Verständnis auch nicht leer. Denn abgesehen davon, dass der Freistaat und die Kommunen in grundsätzlichen und wichtigen Fragen eine umfassende Beteiligung der Domowina anzustreben haben, bleibt es dieser unbenommen, auch in konkreten Verwaltungsverfahren, an denen sie nicht förmlich beteiligt ist, durch Stellungnahmen und Äußerungen die Interessen der Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit wahrzunehmen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass sich die Domowina wegen des von ihr erwünschten Erhalts der Sorbischen Mittelschule Crostwitz mehrfach an das SMK gewandt hat. Dem SMK war die Auffassung der Domowina somit bekannt. Der wesentliche Zweck des § 5 SächsSorbG besteht gerade in der Pflicht des SMK, diese Äußerungen nicht als Meinungsäußerung irgendeiner Gruppierung, sondern als diejenige des Interessenvertreters der Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit zu berücksichtigen. Auch der Verweis der Antragsteller auf die Beteiligungspflicht von Umweltverbänden bei umweltrelevanten Verfahren vermag die Pflicht zu einer förmlichen Beteiligung der Domowina nicht zu begründen, da dort, anders als in § 5 SächsSorbG, eine förmliche Beteiligung gesetzlich gerade vorgeschrieben ist. 8 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch dargelegt, dass der Rat für Sorbische Angelegen- heiten (§ 6 Abs. 1 SächsSorbG) nicht gemäß § 6 Abs. 2 SächsSorbG zu beteiligen war, da es sich bei der Frage der Schließung einer sorbischen Schule nicht um eine Angelegenheit handelt, die die Rechte der sorbischen Bevölkerung insgesamt berühren. Von dem Mitwirkungswiderruf betroffen ist lediglich ein kleiner Teil der sorbischen Bevölkerung, nämlich die Crostwitzer Mittelschüler und deren Eltern sowie diejenigen Schülern und deren Eltern, die die Sorbische Mittelschule Crostwitz besuchen oder besuchen wollen. Zu Unrecht gehen die Antragsteller davon aus, mit dem Schließen einer sorbischen Mittelschule falle in diesem Bereich die „muttersprachliche Grundversorgung“ der sorbischen Bevölkerung weg. Denn mit der Sorbischen Mittelschule Ralbitz steht in zumutbarer Entfernung eine aufnahmefähige sorbische Mittelschule zur Verfügung steht, in der ebenfalls sorbisch als Muttersprache unterrichtet wird. Die Crostwitzer Mittelschüler haben somit in gleicher Weise wie bisher die Gelegenheit, innerhalb des sorbischen Siedlungsgebietes in der Schule sorbisch zu sprechen. Der Rat für Sorbische Angelegenheiten war zudem auch deshalb nicht zu beteiligen, weil gemäß § 6 Abs. 2 SächsSorbG nur der Sächsische Landtag und die Staatsregierung den Rat für sorbische Angelegenheiten zu hören haben, nicht aber auch ein einzelnes Staatsministerium. 3. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, dass sich der Bescheid des SMK vom 26.6.2003 auch materiell-rechtlich als offensichtlich rechtmäßig erweist. a) Die Antragsteller machen geltend, das Verwaltungsgericht habe zwar noch erkannt, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG für die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer Mittelschule eine Abwägungsentscheidung darstellt. Es ziehe hieraus jedoch nicht die notwendigen Konsequen- zen für seine gerichtliche Rechtskontrolle. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass jede Abwä- gung ein komplexer, mehrstufiger Vorgang ist, an den bestimmte rechtliche Anforderungen gestellt werden und der einer abgestuften gerichtlichen Kontrolle unterliege. Stattdessen stelle das Verwaltungsgericht darauf ab, dass das Schulgesetz für Mittelschulen auf eine differen- zierte Schulart abziele, und leite daraus ab, dass grundsätzlich kein öffentliches Bedürfnis zur Bildung einstufiger Klassenstufen an Mittelschulen bestehe, es sei denn, es würden außerge- wöhnliche Umstände hinzutreten. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, an diese mit Verfassungsrecht vereinbaren gesetzlichen Vorgaben gebunden zu sein. 9 Diese Ausführungen vermögen die Rechtswidrigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Se- nats (vgl. etwa Beschl. 19.8.2002, aaO) davon aus, dass für eine umfassende Abwägung und Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles kein Raum ist, wenn die Weiterführung der Schule den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, da für die Aufrechterhaltung einer den schulrechtlichen Vorgaben nicht entsprechenden Schule kein öffentliches Bedürfnis besteht. Es ist deshalb zunächst die Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung der Schule mit den schulrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Im Falle der Unvereinbarkeit beschränkt sich die weitere Prüfung darauf, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein öffentliches Bedürfnis an der Aufrechterhaltung ausnahmsweise begründen können. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass Mittelschulen gemäß den schulrechtlichen Vorgaben mindestens zweizügig zu führen sind und eine Mindestschülerzahl pro Klasse und Gruppe vorgesehen ist. Weiter hat es zutreffend festgestellt, dass diese Voraussetzungen vorliegend angesichts des Umstandes, dass an der Sorbischen Mittelschule Crostwitz für die Klassenstufe fünf im Schuljahr 2003/2004 nur sieben Schüler angemeldet wurden, in den Klassen 8 bis 10 nur 20, 15 bzw. 14 Schüler unterrichtet würden und auch in Zukunft nur zwischen 8 und 18 Schüler pro Jahrgang zu erwarten sind, auch nicht annähernd erreicht werden. Der Vortrag der Antragsteller gibt keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtspre- chung. Das Verwaltungsgericht begründet die Notwendigkeit der Zweizügigkeit zutreffend. Es wird deshalb insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht dort auch aus, dass die gebotene Zweizügigkeit der Mittelschulen nicht im Hinblick auf das im kommenden Schuljahr als Grundkurs eingeführte neue Profilkonzept „Wirtschaft/Technik/Haushalt/Soziales (WTH)“ obsolet geworden ist, weil daneben von den Schulen weitere Neigungskurse im Wahlpflichtbereich angeboten werden und hierfür eine Mindestzahl an Schülern erforderlich ist, die die Zweizügigkeit voraussetzt. Der Vortrag der Antragsteller, es könne innerhalb der Klasse in Gruppen gearbeitet werden, lässt unberücksichtigt, dass zur Bildung mehrerer Gruppen eine Anzahl von Schülern erforderlich ist, die die Zahl der an der Sorbischen Mittelschule Crostwitz in den 10 einzelnen Klassenstufen vorhandenen bzw. für die 5. Klassenstufe angemeldeten Schüler deutlich übersteigt. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht übersehe, dass die von ihm herangezogenen Vorgaben für das Schulwesen, insbesondere für die Organisation der Mittelschule, sich nicht aus sich selbst heraus rechtfertigen, verkennen sie, dass die mit einer einzügigen Mittelschule notwendigerweise verbundene Reduzierung des Angebots sowie die bei einer einzügigen Mittelschule nicht oder allenfalls schwer zu realisierende auf Abschlüsse und Leistungsentwicklung bezogene Differenzierung ab der Klassenstufe 7 (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SOMI) dem das sächsische Schulrecht prägenden Grundsatz widerspricht, wonach jeder junge Mensch das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage hat (§ 1 Abs. 1 SchulG) (vgl. Beschl. des Senats v. 20.7.2001 - 2 BS 154/01 -). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Novellierung des Schulgesetzes durch das zum 1.8.2003 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts. Denn das Erfordernis, Mittelschulen mindestens zweizügig zu führen, und die Mindestschülerzahl an Mittelschulen von 20 Schülern für die ersten beiden einzurichtenden Klassen je Klassenstufe und von 19 Schülern für jede weitere einzurichtende Klasse wird durch § 4a Abs. 1 und 3 SchulG nunmehr gesetzlich normiert. Die rechtliche Zulässigkeit oder gar die Verpflichtung zu einer umfassenden Abwägung auch dann, wenn die schulrechtlichen Vorgaben offensichtlich nicht erfüllt werden, ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 4a Abs. 4 SchulG in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von § 4a Abs. 1 bis 3 SchulG zulässig sind. Ob vorliegend eine Abweichung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 zulässig ist, insbesondere im Hinblick auf § 4a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 SchulG, ist erst in einer zweiten Stufe zu prüfen. Dieser Prüfung ist das Verwaltungsgericht auch nachgekommen. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte erkennen müssen, dass den Besonderheiten im sorbischen Siedlungsgebiet nur Rechnung getragen wird, wenn von einer äußeren Differenzierung in Klassen abgesehen und von den Mindestschülerzahlen in Klassen, in Gruppen und Profilgruppen abgewichen wird, lassen sie die in §§ 4a und 6 SchulG und § 9 SOMI normierten gesetzlichen Vorgaben sowie den Umstand, dass ein solches Absehen auch von Verfassungs wegen nicht gefordert wird (siehe hierzu unten zu Ziff 3 b) bb), unberücksichtigt. Schließlich vermag auch die Argumentation der Antragsteller, es bestehe kein Erfordernis der Differenzierung, solange die in die Sorbische Mittelschule 11 Crostwitz aufzunehmenden Fünfklässler die Klassenstufe 7 noch nicht erreicht haben, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu begründen. Die Auffassung der Antragsteller hätte zur Folge, dass die Schüler nach der Beendigung der 6. Klasse auf eine andere Mittelschule wechseln müssten und die Mittelschule auf Dauer nur eine 5. und eine 6. Klassenstufe hätte. Eine solche Schule entspricht ersichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Beschl. des Senats v. 21.8.2002 - 2 BS 331/02 -). Angesichts des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prüfungsmaßstabes, wonach kein öffentliches Bedürfnis am Erhalt einer den schulrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen- den Schule besteht, wenn nicht außergewöhnliche Umstände hinzutreten oder ein begründeter Ausnahmefall gemäß § 4a Abs. 4 SchulG vorliegt, gehen die Ausführungen der Antragsteller zur Anwendung der Abwägungsfehlerlehre ins Leere. Da eine umfassende planerische Abwä- gung aus Rechtsgründen nicht zu erfolgen hat, liegt auch der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht vor. Denn Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt, weil es unerheblich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.1985 - 1 BvR 33/83 -, BVerfGE 70, 288 [294]). b) Außergewöhnliche Umstände, die weiterhin die Fortführung der Sorbischen Mittelschule Crostwitz erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der verfassungs- und einfachrechtlich normierten Rechte der sorbischen Minderheit nicht vor. aa) Einen solchen außergewöhnlichen Umstand stellt es zunächst nicht dar, dass die Aufhebung der Schule für einige der Antragsteller mit einem Schulwechsel verbunden ist. Diese Folge stellt schon deshalb keinen außergewöhnlichen Umstand dar, weil ein Schulwechsel mit einer Schulauflösung regelmäßig und notwendigerweise verbunden ist. Das Verwaltungsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass der Schulwechsel in Anbetracht des Umstandes, dass die Schüler der Abschlussklassen zwischen 14 und 16 Jahre alt sind und dass der Antragsgegner nach Möglichkeit für eine Kontinuität der Lehrer und der Klassenverbände Sorge tragen will, zumutbar ist. Der Antragsgegner weist zudem darauf hin, dass auch im Bereich des Regionalschulamtes Bautzen bereits mehrere Mittelschulen aufgehoben wurden und durch die Umsetzung im Klassenverband einschließlich der Fachlehrer bisher weitgehend ein nahtloser Übergang zum Schulleben an den aufnehmenden Mittelschulen ohne größere Eingewöhnungsprobleme sichergestellt werden konnte. 12 bb) Außergewöhnliche Umstände, die vorliegend ausnahmsweise ein öffentliches Bedürfnis am weiteren Erhalt der Sorbischen Mittelschule Crostwitz begründen, ergeben sich nicht aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Gemäß Art. 5 Abs. 2 SächsVerf gewährleistet und schützt der Freistaat Sachsen das Recht nationaler und ethnischer Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege ihrer Sprache, Religion, Kultur und Überlieferung. Hinsichtlich der im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit enthält Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Sächs- Verf eine Konkretisierung und Verstärkung dieser Gewährleistungs- und Schutzpflicht, indem dort ausdrücklich das Recht auf Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege und Entwicklung ihrer angestammten Sprache, Kultur und Überlieferung, insbesondere durch Schulen, vorschulische und kulturelle Einrichtungen, gewährleistet und geschützt wird. Der Freistaat Sachsen hat den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf in § 2 SchulG dadurch Rechnung getragen, dass im deutsch-sorbischen Gebiet allen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigte es wünschen, die Möglichkeit zu geben ist, die sorbische Sprache zu erlernen bzw. in bestimmten Fächern und Klassenstufen in sorbischer Sprache unterrichtet zu werden (vgl. Trute, in: Degenhart/Meissner, HdbSächsVerf, § 8 RdNr. 26). Die Antragsteller machen geltend, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf enthalte über die Verpflich- tung des Freistaates, ein Netz sorbischer Schulen, Kindergärten und sonstiger kultureller Ein- richtungen vorzuhalten, hinaus eine objektiv-rechtlich Einrichtungsgarantie, die dem Staat Eingriffe in das sorbische Schulnetz verbiete bzw. solche nur in engsten Grenzen zulasse. Einen solchen, einem Bestandsschutz aller zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sächsischen Verfassung bestehenden sorbischen Schulen nahekommenden Regelungsgehalt lässt sich Art. 6 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf jedoch nicht entnehmen. Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf ergibt sich die Pflicht des Antragsgegners, im deutsch-sorbischen Gebiet allen Kindern und Jugend- lichen, deren Erziehungsberechtigte es wünschen, die Möglichkeit zu geben, in bestimmtem Umfang in sorbischer Sprache unterrichtet zu werden. Der Antragsgegner muss also ein Netz an sorbischen Schulen vorhalten, das gewährleistet, dass den Schülern in zumutbarer Entfer- nung eine sorbische Schule mit muttersprachlichem Unterricht zur Verfügung steht (vgl. Beschl. des Senats v. 22.8.2001 - 2 BS 183/01 -, SächsVBl. 2001, 264). Zur Gewährleistung 13 dieser Verpflichtung müssen Ausnahmen von den schulrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Mehrzügigkeit und Mindestklassen- bzw. -gruppengröße gemacht werden, wenn dem verfassungsrechtlichen Gebot anders nicht genügt werden kann. Dieses Erfordernis findet jetzt in § 4a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 SchulG eine gesetzliche Konkretisierung. Davon, dass den Antragstellern in zumutbarer Entfernung eine sorbische Schule mit muttersprachlichem Unterricht zur Verfügung steht, ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Dem steht der Vortrag der Antragsteller, die einzelnen sorbischen Mittelschulen seien ihrer Art, ihrer Qualität der Sprachvermittlung und ihrem sozio-linguistischen Umfeld nach nicht identisch, schon deshalb nicht entgegen, weil Art. 6 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf keine Pflicht des Freistaates zur Wahrung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Sprachniveaus an einer konkreten Schule und einer bestimmten Schulart begründet. Die Antragsteller machen angesichts dessen ohne Erfolg geltend, die Verkürzung des sorbi- schen Schulnetzes um 1/6 und die damit verbundene Minderung der Pflege und Entwicklung der sorbischen Sprache und Kultur stelle einen Eingriff dar, der mit der aus Art. 6 Abs. 1 SächsVerf folgenden Förderpflicht nicht zu vereinbaren sei, und es werde zudem die Schwelle unterschritten, die aus der in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf statuierten institutionellen Garan- tie sorbischer Schulen folge, da der Mindestumfang eines sorbischen Schulwesens mit sechs sorbischen Mittelschulen bereits umschrieben sei. Denn Art. 6 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf enthält keine Bestandsgarantie hinsichtlich einer konkreten sorbischen Schule oder des bestehenden sorbischen Schulnetzes. Auch ist die Unterrichtung der antragstellenden Schüler in einer sorbischen Mittelschule gewährleistet. Im Hinblick auf den dargestellten Inhalt und Umfang der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 SächsVerf unerheblich ist der Umstand, dass bezogen auf den Ort und die Umgebung von Crostwitz, in der die Antragsteller wohnen, dort künftig ab Klasse 5 keine schulische Sprach- und Kulturpflege mehr erfolgt. Hierdurch tritt kein Totalverlust an sorbischer Schulbildung ein. Die Gewährleistung einer sorbischen Schulbildung der Mittelschüler aus Crostwitz und Umgebung bleibt vielmehr in gleichem Maße wie bisher gewahrt, da den Schülern, wie bereits ausgeführt, in zumutbarer Entfernung innerhalb des sorbischen Siedlungsgebietes sorbische Mittelschulen zur Verfügung stehen, darunter die sorbische A-Mittelschule in Ralbitz. 14 cc) Etwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 35 und 45 EV i.V.m. Abschnitt I. Nr. 14 des Pro- tokolls hierzu. Hiernach erklären die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demo- kratische Republik im Zusammenhang mit Art. 35 EV, dass das Bekenntnis zum sorbischen Volkstum und zur sorbischen Kultur frei ist, dass die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen Tradition gewährleistet werden und dass Angehörige des sorbischen Volkes und ihre Organisationen die Freiheit zur Pflege und zur Bewahrung der sorbischen Sprache im öffentlichen Leben haben. Der Wortlaut dieser Gewährleistung geht ersichtlich nicht über die in der Sächsischen Verfas- sung enthaltene Gewährleistung hinaus. Ein Bestandsschutz der Sorbischen Mittelschule Crostwitz ergibt sich aus der Gewährleistung des Einigungsvertrages aber auch dann nicht, wenn man mit den Antragstellern davon ausgeht, dass es der Intention der vertragsschließen- den Parteien entsprach, dass der in der DDR erreichte Schutz- und Förderungsstandard des sorbischen Volkes, seiner Kultur und Sprache erhalten bleiben, der Einigungsvertrag also den status quo als Mindeststandard absichern sollte. Die Bewahrung des erreichten Schutz- und Förderstandards bezieht sich jedenfalls nicht auf den Bestand konkreter Einrichtungen unab- hängig von der demografischen Entwicklung und sonstigen einem Wandel unterworfener Faktoren, sondern auf den Schutz- und Förderungsstandard als ganzen. Für den Bereich des Schulwesens bedeutet dies zu gewährleisten, dass alle Schüler im sorbischen Siedlungsgebiet eine mit dem bestehenden Schulangebot vergleichbare sorbische Schule besuchen können. Das ist für die Angehörigen des sorbischen Volkes im Raum Crostwitz, wie bereits ausgeführt, der Fall. dd) Auch die Gewährleistungen in § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Satz 4 SächsSorbG gehen über die in Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf enthaltenen Gewährleistungen nicht hinaus. Die Ausführungen der Antragsteller, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Sachsen ca. 40.000 Angehörige des sorbischen Volkes leben, würden insgesamt 6 sorbische Mittelschulen gerade einmal den Mindestausbauzustand eines sorbischen Schulnetzes um- schreiben, haben keinen konkreten Bezug zu den dem Bescheid vom 26.6.2003 zugrundelie- genden Tatsachen. Sie lassen unberücksichtigt, dass an der Sorbischen Mittelschule Crostwitz für die Klassenstufe 5 im Schuljahr 2003/2004 nur 7 Schüler angemeldet wurden, in den Klassen 8 bis 10 nur 20, 15 bzw. 14 Schüler unterrichtet würden und auch in Zukunft nur zwischen 8 und 18 Schüler pro Jahrgang zu erwarten sind, es also an einer die Aufrechter- haltung der Schule rechtfertigenden Nachfrage fehlt. 15 ee) Ein Bestandsschutz der Sorbischen Mittelschule Crostwitz lässt sich schließlich nicht aus Art. 10 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen vom 2.7.1996 (SächsGVBl. 1997 S. 18), Art. 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) vom 19.12.1966 (BGBl. II 1973 S. 1534), Art. 8 der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen des Europarates vom 5.11.1992 (BGBl. II 1998 S. 1315), Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1.2.1995 (BGBl. II 1997 S. 1408), Art. 14 EMRK und dem eu- roparechtlichen Diskriminierungsverbot herleiten. Nach Art. 10 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen wird die katholische Kirche das katholisch geprägte Kulturgut bewahren und schützen. Der Freistaat unterstützt hierbei die katholische Kirche im Rahmen seiner Möglichkeiten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass sich daraus kein Bestandsschutz für einzelne öffentliche Schulen ergibt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die kirchliche Jugendarbeit durch die Aufhebung der Sorbischen Mittelschule Crostwitz beeinträchtigt wird. Diese vollzieht sich unabhängig vom Schulort der Kinder und Jugendlichen an deren Wohnort. Die Schulschließung wirkt sich auch nicht negativ auf den Religionsunterricht aus, da dieser keine starke Einbindung an die örtliche Kirche erfordert. Auch Art. 8 der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen des Europa- rates begründet keinen Anspruch auf Fortführung der Sorbischen Mittelschule Crostwitz. Ge- mäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieses Vertrages verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem die Minderheitensprache gebraucht wird, unter Berücksichtigung der Situation der Sprache und unbeschadet des Unterrichts der Amtssprache des Staates den Unterricht im Sekundarbereich in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder einen erheblichen Teil des Unterrichts im Sekundarbereich in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder innerhalb des Unterrichts im Sekundarbereich den Unterricht der betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen als integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen. Diesen Anforderungen kommt der Antragsgegner auch im Falle der Schließung der Sorbischen Mittelschule Crostwitz nach, da für die Mittelschüler aus Crostwitz und Umgebung in zumutbarer Entfernung sorbische Mittelschulen zur Verfügung stehen, an denen Unterricht in der durch die Charta gebotenen Weise angeboten wird. Soweit die Antragsteller den Bericht des Sachverständigenausschusses über die Anwendung der 16 Charta vom 5.7.2002 heranziehen, betreffen die zitierten Passagen des Berichts abgesehen von den Aussagen zur besonderen Situation der Sorbischen Mittelschule Crostwitz nicht die Unterrichtsversorgung der im sorbischen Kerngebiet lebenden Schüler. In der die Sorbische Mittelschule Crostwitz unmittelbar betreffenden RdNr. 431 äußert der Ausschuss die Sorge, dass bei der praktizierten Form der Ressourcenrationalisierung die Möglichkeit einer stärkeren Auswirkung auf die Minderheitensprachen als auf die Mehrheitssprachen gegeben ist, und legt den Behörden nahe, dies zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung der Belange der sorbischen Bevölkerung ist im angefochtenen Bescheid erfolgt. Die Gewährleistungen des Art. 27 IPBPR, wonach in Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden darf, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen, gehen ersichtlich nicht über diejenigen der Sächsischen Verfassung hinaus. Soweit die Antragsteller geltend machen, Art. 27 IPBPR stehe Eingriffen des Staates in das Schulnetz der Minderheiten entgegen, weil dadurch - zumindest lokal - die Weitergabe der Kultur der Minderheit, vor allem aber die weitere Sprachpflege behindert und eingeschränkt wird, lassen sie unberücksichtigt, dass die Pflege der sorbischen Sprache durch die Schließung der Sorbischen Mittelschule Crostwitz nicht beeinträchtigt wird, da in zumutbarer Entfernung vergleichbare sorbische Mittelschulen zur Verfügung stehen. Deshalb verletzt der Antragsgegner auch nicht die ihm gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten obliegenden Pflichten. Für einen Verstoß gegen europäische und europarechtliche Diskriminierungsverbote ist nichts ersichtlich. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen zum Inhalt und der Geltung der Diskriminierungsverbote ohne jedoch darzulegen, inwieweit die Antragsteller durch die Schließung der Sorbischen Mittelschule Crostwitz diskriminiert werden. ff) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass die Schließung der Sorbischen Mittelschule Crostwitz für die antragstellenden Schüler nicht zu unzumutbaren Schulwegen führt. Insoweit hat es neben der geringen Entfernung zu anderen sorbischen Mittelschulen (zwischen 2,5 und 7 km je nach Schule und gewähltem Weg) auch auf die 17 Verpflichtung der betroffenen Landkreise zur Schülerbeförderung (§ 23 Abs. 3 SchulG) abge- stellt. Angesichts der den Landkreisen obliegenden Rechtspflicht zur Schülerbeförderung ist es nicht erforderlich, dass diese bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im einzelnen sichergestellt ist. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass in § 23 Abs. 3 SchulG nur die Pflicht des Landkreises, in dessen Gebiet sich die Schule befindet, zur Schülerbeförderung geregelt ist und die Antragstellerin zu 4 im Landkreis Bautzen wohnt, ist zu berücksichtigen, dass im Landkreis Bautzen mit der Sorbischen Mittelschule Bautzen eine geeignete sorbische Mittelschule zur Verfügung steht. Im Übrigen hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung konkret dargelegt, dass die Antragstellerin zu 4 morgens innerhalb der zumutbaren Gesamtfahrzeit von 43 Minuten die Sorbische Mittelschule Ralbitz erreichen kann. Die Fahrzeit verlängert sich gegenüber Crostwitz lediglich um 12 Minuten. gg) Die Ausführungen der Antragsteller zur Schulnetzplanung, insbesondere zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 23a SchulG, zur Landesplanung und zum kommunalen Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Crostwitz sind angesichts des dargelegten rechtlichen Maßstabes, gemäß dem angesichts der Unvereinbarkeit der Aufrechterhaltung der Sorbischen Mittelschule Crostwitz mit den schulrechtlichen Vorgaben keine umfassende Abwägung zu erfolgen hat, rechtlich unerheblich. c) Da die Fortführung der Sorbischen Mittelschule Crostwitz gemäß den vorstehenden Ausführungen auch unter Berücksichtigung der verfassungs- und einfachrechtlich normierten Rechte der sorbischen Minderheit rechtlich nicht geboten ist, liegt auch kein begründeter Ausnahmefall gemäß § 4a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 SchulG vor. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 VwGO. Die Streitwertentschei- dung ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 5 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). gez.: Reich Munzinger Wagner